Urteil
L 7 AS 5471/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Förderung einer Weiterbildung nach § 16 SGB II setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern bei Ermessensleistungen eine förmliche Ermessensentscheidung des Trägers voraus.
• Berufliche Weiterbildungsförderung nach § 16 SGB II verknüpft sich mit den Voraussetzungen der §§ 81 ff. SGB III; förderbar ist nur, wenn die Weiterbildung zur Verbesserung der Eingliederung mit hinreichender Sicherheit erforderlich ist.
• Zur Feststellung der persönlichen Eignung für einen belastungsintensiven Gesundheitsberuf kann das Unterlassen einer fachärztlichen oder gerichtlich angeordneten Begutachtung zur Beweislosigkeit und damit zur Ablehnung der Förderung führen.
• Maßnahme und Träger müssen für eine Förderung zugelassen sein; nicht zugelassene oder hochschulähnliche Ausbildungsangebote können die Förderungsfähigkeit ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Förderung der Ausbildung zur Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapeutin wegen ungeklärter Eignung und fehlender Fördervoraussetzungen • Eine Förderung einer Weiterbildung nach § 16 SGB II setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern bei Ermessensleistungen eine förmliche Ermessensentscheidung des Trägers voraus. • Berufliche Weiterbildungsförderung nach § 16 SGB II verknüpft sich mit den Voraussetzungen der §§ 81 ff. SGB III; förderbar ist nur, wenn die Weiterbildung zur Verbesserung der Eingliederung mit hinreichender Sicherheit erforderlich ist. • Zur Feststellung der persönlichen Eignung für einen belastungsintensiven Gesundheitsberuf kann das Unterlassen einer fachärztlichen oder gerichtlich angeordneten Begutachtung zur Beweislosigkeit und damit zur Ablehnung der Förderung führen. • Maßnahme und Träger müssen für eine Förderung zugelassen sein; nicht zugelassene oder hochschulähnliche Ausbildungsangebote können die Förderungsfähigkeit ausschließen. Die Klägerin, Diplom‑Sozialarbeiterin/-pädagogin, beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur Kinder‑ und Jugendlichenpsychotherapeutin (KJP) am IPPF. Sie bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II und betreibt nebenbei geringfügige selbständige Tätigkeiten. Frühere Anträge auf Förderung verwandter Weiterbildungen wurden abgelehnt; ein früheres Senatsurteil hatte bereits förderrechtliche Vorgaben behandelt. Der Beklagte veranlasste ein psychologisches Gutachten, das Hinweise auf Einschränkungen der Stressbelastbarkeit und Selbstreflexion ergab und fachärztliche Abklärung empfahl. Die Klägerin lehnte eine fachärztliche Begutachtung im weiteren Verfahren ab und legte nur Atteste ihres Hausarztes vor. Das Jobcenter lehnte die Förderung mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit, Arbeitsmarktprognose und fehlende Zulassung von Träger/Maßnahme ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das LSG wies diese zurück. • Rechtsgrund ist § 16 SGB II in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung; für berufliche Weiterbildungen sind die §§ 81 ff. SGB III heranzuziehen. • Die begehrte KJP‑Ausbildung ist der Sache nach eine berufliche Weiterbildung, die auf vorhandenen fachlichen Vorkenntnissen (hier Studium der Sozialpädagogik) aufbaut und somit grundsätzlich nach § 16 SGB II/§ 81 SGB III förderfähig sein kann. • Voraussetzung der Förderung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um die Eingliederung zu erreichen; dies erfordert eine positive Eingliederungsprognose mit hinreichender Sicherheit unter Berücksichtigung persönlicher Eignung, Leistungsfähigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen (§ 81 Abs.1 SGB III; § 3 Abs.1 SGB II). • Das psychologische Gutachten zeigte erhebliche Zweifel an Stressbelastbarkeit, Selbstreflexion und Konfliktlösungsfähigkeit der Klägerin; es wurde fachärztliche Abklärung empfohlen, die die Klägerin verweigerte. Die Klägerin brachte allein hausärztliche Atteste vor, die die Bedenken nicht ausräumten. • Wegen der Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung (Ablehnung der gerichtlich beauftragten Begutachtung) entfiel die Möglichkeit, die persönliche Eignung sicherzustellen; nach § 103 SGG trifft die Partei die Mitwirkungspflicht, und fehlende Mitwirkung führt zur Beweislosigkeit zugunsten der Partei. • Mangels erwiesener Eignung konnte nicht festgestellt werden, dass die Weiterbildung die Eingliederungschancen mit hinreichender Sicherheit verbessert; damit fehlte die notwendige Voraussetzung für eine Kostenübernahme. • Weitere förderrechtliche Hinderungsgründe wurden ergänzend geprüft: die fehlende Zulassung von Träger und Maßnahme sowie die Möglichkeit, dass das Angebot hochschulähnlichen Studiums entspricht, würden eine Förderung ebenfalls ausschließen. • Die Klage war daher in der Sache unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung zur KJP nicht vorliegen, weil die erforderliche Notwendigkeit und insbesondere die persönliche Eignung der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen sind. Die Klägerin verweigerte die angeordnete fachärztliche bzw. gerichtlich veranlasste Begutachtung, sodass berechtigte Zweifelsgründe an ihrer Stressresistenz und Selbstreflexion nicht ausgeräumt werden konnten. Ohne positive Eignungsprognose ist ein Eingliederungserfolg nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, weshalb eine Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 81 ff. SGB III nicht gewährt werden kann. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.