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Urteil

L 7 SO 118/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Lebt ein Leistungsberechtigter in einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit einer Partnerin, ist wegen Regelbedarf und Mehrbedarf nach § 30 SGB XII von der Regelbedarfsstufe für zwei erwachsene Leistungsberechtigte auszugehen. • Für einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII (kostenaufwändige Ernährung) muss eine krankheitsbedingt erforderliche besondere Ernährung vorliegen, die ernährungsmedizinisch nachgewiesen ist und zusätzlich zu höheren Kosten führt; eine salzreduzierte Vollkost gilt regelmäßig als durch den Regelsatz gedeckt. • Die Verweigerung zur Mitwirkung an Aufklärungsmaßnahmen (z. B. Hausbesuch, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) kann zu nachteiligen Folgerungen bei der Beweiswürdigung führen. • Die lange Dauer des Zusammenlebens ist ein besonders gewichtiger Indizienfaktor für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; weitere Indizien sind gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltsführung und gegenseitige Versorgung. • Die bloße Behauptung einer reinen Wohngemeinschaft genügt nicht, wenn objektive Umstände (dauerhaftes Zusammenleben, gemeinsames Wirtschaften, Versorgung im Krankheitsfall) eine Einstandsgemeinschaft nahelegen.
Entscheidungsgründe
Eheähnliche Gemeinschaft und Abweisung des Ernährungsmehrbedarfs nach § 30 SGB XII • Lebt ein Leistungsberechtigter in einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit einer Partnerin, ist wegen Regelbedarf und Mehrbedarf nach § 30 SGB XII von der Regelbedarfsstufe für zwei erwachsene Leistungsberechtigte auszugehen. • Für einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII (kostenaufwändige Ernährung) muss eine krankheitsbedingt erforderliche besondere Ernährung vorliegen, die ernährungsmedizinisch nachgewiesen ist und zusätzlich zu höheren Kosten führt; eine salzreduzierte Vollkost gilt regelmäßig als durch den Regelsatz gedeckt. • Die Verweigerung zur Mitwirkung an Aufklärungsmaßnahmen (z. B. Hausbesuch, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) kann zu nachteiligen Folgerungen bei der Beweiswürdigung führen. • Die lange Dauer des Zusammenlebens ist ein besonders gewichtiger Indizienfaktor für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; weitere Indizien sind gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushaltsführung und gegenseitige Versorgung. • Die bloße Behauptung einer reinen Wohngemeinschaft genügt nicht, wenn objektive Umstände (dauerhaftes Zusammenleben, gemeinsames Wirtschaften, Versorgung im Krankheitsfall) eine Einstandsgemeinschaft nahelegen. Der Kläger, geb. 1939, bezog Altersrente und war privat kranken- und pflegeversichert. Er und C.B. leben seit 1970 zusammen; ab 2009 mieteten sie gemeinsam eine Zwei-Zimmerwohnung in einer Seniorenwohnanlage. Nach Schlaganfällen 2008 und 2010 erhielt der Kläger attestiert eine natriumdefinierte Kost; er begehrte deswegen einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie den Regelbedarf für Alleinstehende und volle Übernahme der PKV-Beiträge für die Zeit 1.8.2010–31.7.2012. Der Sozialhilfeträger bewilligte Leistungen unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe für zwei Erwachsene und lehnte den Ernährungsmehrbedarf ab. Das Sozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, zwischen Kläger und C.B. bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft; das LSG weist die Berufung des Klägers zurück. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und sachlich zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt werden (§§ 143,144 SGG). • Gegenstand: Streitgegenstand war der Regelbedarf und Mehrbedarfe für August 2010 bis Juli 2012; sonstige Änderungsbescheide sind nicht Streitgegenstand. • Eheähnliche Gemeinschaft: Nach verfassungs- und sozialhilferechtlicher Rechtsprechung ist eine eheähnliche Gemeinschaft durch Dauer, Ausschließlichkeit, gemeinsame Wohnung, gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen gekennzeichnet. Die Kammer war aufgrund der langjährigen gemeinsamen Lebensführung, gemeinsamer Umzüge, gemeinsamer Nutzung der Wohnung, gemeinsamer Haushaltsführung und der umfassenden Pflegeleistungen der C.B. vom Bestehen einer solchen Einstandsgemeinschaft überzeugt. • Rechtsfolgen: Sind die Partner eine eheähnliche Gemeinschaft, sind sie hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang der Sozialhilfe wie Ehegatten zu behandeln; daher war der Regelsatz der Regelbedarfsstufe für zwei Erwachsene (Regelbedarfsstufe 2) anzusetzen (§§ 20,28,27a SGB XII; Anlage zu § 28 SGB XII). • Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung: Anspruchsvoraussetzung ist eine ernährungsmedizinisch belegte Sonderkost, die gegenüber der üblichen Vollkost zu nachweisbar höheren Kosten führt (§ 30 Abs.5 SGB XII). Die medizinischen Unterlagen zeigten zwar Erkrankungen, aber das Gesundheitsamt und die einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Vereins sahen eine salzreduzierte Vollkost als ausreichend an; eine kostenaufwändige Krankenkost wurde nicht glaubhaft gemacht. • Beweis- und Mitwirkungspflichten: Der Kläger trug die Beweislast für den Mehrbedarf, verweigerte jedoch erforderliche Mitwirkung (keine umfassende Entbindung von der Schweigepflicht, Verweigerung von Hausbesuchen), sodass eine weitergehende Aufklärung und ein Nachweis der besonderen kostenaufwändigen Ernährung nicht möglich waren. • Kostenentscheidung und Revision: Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet; die Zulassung der Revision wurde nicht erteilt (§ 193 SGG; § 160 Abs.2 SGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung zutreffend unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe für zwei erwachsene Leistungsberechtigte und des entsprechenden Mehrbedarfs für Gehbehinderung festgesetzt hat, weil der Kläger mit C.B. eine eheähnliche Einstandsgemeinschaft bildete. Ein Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs.5 SGB XII steht dem Kläger nicht zu, da ernährungsmedizinisch keine über die salzreduzierte Vollkost hinausgehende Krankenkost festgestellt wurde und der Kläger seiner Darlegungs- und Mitwirkungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Zulassung der Revision wurde nicht erteilt.