Urteil
L 1 AS 3579/15 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist neben materieller Erfolgsaussicht auch ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
• Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller die Behörde nicht zuvor oder nochmals kontaktiert hat und die Behörde innerhalb der normalen Bearbeitungszeit den Antrag durch Verwaltungsakt hätte erfüllen können.
• Bei bereits laufenden Leistungen ist dem Leistungsempfänger regelmäßig zuzumuten, die Behörde auf die Dringlichkeit hinzuweisen, bevor einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf PKH für einstweiligen Rechtsschutz bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist neben materieller Erfolgsaussicht auch ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. • Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller die Behörde nicht zuvor oder nochmals kontaktiert hat und die Behörde innerhalb der normalen Bearbeitungszeit den Antrag durch Verwaltungsakt hätte erfüllen können. • Bei bereits laufenden Leistungen ist dem Leistungsempfänger regelmäßig zuzumuten, die Behörde auf die Dringlichkeit hinzuweisen, bevor einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, weil Kindergeld ab Juli 2015 bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden sollte, wodurch sie höhere SGB-II-Leistungen beanspruchte. Die Antragsgegnerin hatte per Telefax und persönlich eine Abänderung des Bescheids zum 01.07.2015 begehrt. Die Antragstellerin bezog seit 01.06.2015 laufende SGB-II-Leistungen, sodass ihr Grundbedarf gesichert war. Die vollständigen PKH-Unterlagen gingen erst am 17.07.2015 beim Sozialgericht ein. Zwischenzeitlich erließ der Antragsgegner am 14.07.2015 einen Bescheid, der das Kindergeld nicht mehr bedarfsmindernd berücksichtigte und somit die begehrten höheren Leistungen bewilligte. Das Sozialgericht lehnte PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ab; das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und nach §172 SGG statthaft. • Voraussetzungen PKH: Nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO setzt PKH hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit voraus; hinreichende Erfolgsaussicht erfordert eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Der Antrag war unzulässig, weil vor dem Gang zum Gericht die Antragstellerin es der Zumutbarkeit nach hätte vermeiden können, die Behörde nochmals zu kontaktieren und auf Dringlichkeit hinzuweisen. • Keine Ausnahmesituation: Eine Ausnahme, die ein sofortiges einstweiliges Verfahren rechtfertigt, liegt nur vor bei sehr großer Eilbedürftigkeit und begründeter Aussicht, von der Behörde kein Gehör zu finden; dies war nicht gegeben, da der Grundbedarf bereits durch laufende SGB-II-Leistungen gedeckt war und es um einen zusätzlich geringen Betrag von 154,00 EUR monatlich ging. • Zeitlicher Umstand: Die Behörde hat den Abänderungsantrag binnen normaler Bearbeitungszeit durch Bescheid vom 14.07.2015 positiv entschieden, sodass zum Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen PKH-Unterlagen keine Erfolgsaussicht mehr bestand. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig nach §73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; das Landessozialgericht bestätigt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Begründet wird dies damit, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die Antragstellerin es den Umständen nach hätte zumuten müssen, die Behörde vor Einleitung des einstweiligen Verfahrens nochmals zu kontaktieren und auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Außerdem hatte die Behörde schließlich durch Bescheid vom 14.07.2015 den begehrten Antrag auf höhere Leistungen gewährt, sodass zum Zeitpunkt des vollständigen PKH-Antrags keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bestand. Die Beschwerdeverfahrenkosten sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.