Urteil
L 6 SB 1430/15
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eintragung des Merkzeichens B ist Voraussetzung, dass ein Schwerbehinderter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (§ 146 Abs.2 SGB IX).
• Zur Beurteilung sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des SGB IX heranzuziehen; die bislang in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) geregelten Details sind nur eingeschränkt anwendbar, bis eine neue Rechtsverordnung nach § 70 SGB IX vorliegt.
• Bei widersprüchlichen medizinischen Befunden kann dem zeitnahen, im Zeitpunkt vor tendenziöser Interessen abgegebenen Vortrag und den objektiven Untersuchungsergebnissen besonderes Gewicht zukommen; allein die Existenz von Geh- oder Einstiegshindernissen am Wohnort führt nicht automatisch zur Zuerkennung des Merkzeichens B.
Entscheidungsgründe
Kein Merkzeichen B bei nicht regelmäßig erforderlicher Begleitung im ÖPNV • Für die Eintragung des Merkzeichens B ist Voraussetzung, dass ein Schwerbehinderter bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist (§ 146 Abs.2 SGB IX). • Zur Beurteilung sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des SGB IX heranzuziehen; die bislang in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) geregelten Details sind nur eingeschränkt anwendbar, bis eine neue Rechtsverordnung nach § 70 SGB IX vorliegt. • Bei widersprüchlichen medizinischen Befunden kann dem zeitnahen, im Zeitpunkt vor tendenziöser Interessen abgegebenen Vortrag und den objektiven Untersuchungsergebnissen besonderes Gewicht zukommen; allein die Existenz von Geh- oder Einstiegshindernissen am Wohnort führt nicht automatisch zur Zuerkennung des Merkzeichens B. Der 1954 geborene Kläger, bereits mit GdB 80 und Merkzeichen G festgestellt, beantragte am 23.09.2013 die Zuerkennung des Merkzeichens B (ständige Begleitung). Er leidet an chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, koronaren Herzerkrankungen und Schmerzen der Wirbelsäule; medizinische Unterlagen und mehrere stationäre Rehabilitationsberichte liegen vor. Der Beklagte lehnte die Feststellung mit Bescheid vom 14.10.2013 ab; Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Ulm. Das SG stellte fest, der Kläger sei beim Ein- und Aussteigen insoweit auf fremde Hilfe angewiesen und sprach das Merkzeichen B zu. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte, die medizinischen Befunde rechtfertigten keine regelmäßige Hilfebedürftigkeit beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel; verschiedene Ärzte fanden teils nur eingeschränkte, teils schwerere Funktionsbeeinträchtigungen. Das LSG hat die Berufung zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. • Rechtliche Grundlagen: Maßstab für Merkzeichen B: § 146 Abs.2 SGB IX; Feststellungen erfolgen nach § 69 SGB IX. Bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 70 SGB IX sind die Maßstäbe des § 30 BVG und die einschlägigen Regelungen der bisherigen VersMedV entsprechend heranzuziehen (§ 159 Abs.7 SGB IX). • Tatbestandliche und medizinische Würdigung: Die medizinischen Befunde zeigen eine COPD sowie kardiologische Vorerkrankungen, führen aber nicht schlüssig zu der Überzeugung, dass der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe benötigt. Ergometrische Belastbarkeit (nach Dr. H.) bis zu 50 Watt und gehbare Strecken von 400–600 m sprechen gegen eine ständige Hilfebedürftigkeit. • Beweiswürdigung: Dem zeitlich früheren, noch unbeeinflussten Vortrag des Klägers und den objektiven Untersuchungsergebnissen kommt Beachtlichkeit zu; spätere abweichende Angaben sind hierbei geringer zu gewichten. Schwankende FEV1-Werte und nicht dauerhaft nachgewiesene schwere respiratorische Insuffizienz verhindern die Annahme einer dauerhaften, über sechs Monate bestehenden einschneidenden Funktionsminderung. • Praktische Relevanz örtlicher Hindernisse: Für die gesetzliche Prüfungsfrage kommt es auf die regelmäßige, allgemeine Notwendigkeit fremder Hilfe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel an; die konkrete bauliche Beschaffenheit einzelner Haltestellen ist für die Zuerkennung des Merkzeichens B unbeachtlich. Zudem wird auf absehbare Vermehrung barrierefreier Niederflurbusse verwiesen. • Schlussfolgerung: Die Gesamtwürdigung der ärztlichen Stellungnahmen (Hausarzt, behandelnde Internisten/Pneumologen, gerichtlicher Sachverständiger) ergibt keine hinreichende Evidenz für eine regelmäßige auf Fremdhilfe angewiesene Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; daher ist der Bescheid des Beklagten rechtmäßig. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich: Das LSG hebt das Urteil des Sozialgerichts Ulm auf und weist die Klage ab. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens B nach § 146 Abs.2 SGB IX nicht gegeben sind, weil der Kläger nicht nach den vorliegenden, objektiven Befunden regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt angewiesen ist. Entscheidend waren insbesondere die ergometrische Belastbarkeit bis 50 Watt, die nachvollziehbaren Gehstreckenangaben und die nicht dauerhaft belegten extremen Lungenfunktionswerte; örtliche Hindernisse rechtfertigen allein keine Zuerkennung. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.