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Urteil

L 9 AS 609/15

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsklage nach §131 Abs.1 Satz 3 SGG ist zulässig, wenn konkrete Wiederholungsgefahr durch wiederholt erlassene gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte besteht. • Eingliederungsverwaltungsakte nach §15 SGB II müssen auf einem individuellen Eingliederungskonzept beruhen und konkrete Bezüge zur Eingliederung in Arbeit enthalten. • Ein rein standardisierter Verwaltungsakt, der allgemeine Mitteilungspflichten und Nachweispflichten wiederholt ohne konkrete Vorgaben zu aktiven Eingliederungsbemühungen enthält, ist rechtswidrig und kann den Leistungsberechtigten beschweren. • Ein Eingliederungsverwaltungsakt kann nicht mit Verweis auf bestehende Gesetzesnormen gerechtfertigt werden, wenn seine Sanktionsfolgen deutlich härter sind als die gesetzlichen Regelungen und der Akt keinen individuellen Eingliederungsbezug aufweist.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit standardisierter Eingliederungsverwaltungsakte ohne individuellen Eingliederungsbezug • Fortsetzungsfeststellungsklage nach §131 Abs.1 Satz 3 SGG ist zulässig, wenn konkrete Wiederholungsgefahr durch wiederholt erlassene gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte besteht. • Eingliederungsverwaltungsakte nach §15 SGB II müssen auf einem individuellen Eingliederungskonzept beruhen und konkrete Bezüge zur Eingliederung in Arbeit enthalten. • Ein rein standardisierter Verwaltungsakt, der allgemeine Mitteilungspflichten und Nachweispflichten wiederholt ohne konkrete Vorgaben zu aktiven Eingliederungsbemühungen enthält, ist rechtswidrig und kann den Leistungsberechtigten beschweren. • Ein Eingliederungsverwaltungsakt kann nicht mit Verweis auf bestehende Gesetzesnormen gerechtfertigt werden, wenn seine Sanktionsfolgen deutlich härter sind als die gesetzlichen Regelungen und der Akt keinen individuellen Eingliederungsbezug aufweist. Der Kläger, seit 2005 ALG II-Empfänger, weigerte sich 2013, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Das Jobcenter erließ daraufhin am 14.01.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für sechs Monate, der u.a. Melde- und Nachweispflichten sowie die Androhung einer 30%igen Kürzung bei Verstößen enthielt. Gleichlautende Verwaltungsakte waren zuvor mehrfach erlassen worden. Der Kläger focht den Bescheid an und begehrte statt nur Aufhebung die Feststellung der Rechtswidrigkeit, da künftig gleichartige Akte zu erwarten seien. Das Sozialgericht erklärte die Klage nach Erledigung für unzulässig; der Kläger legte Berufung ein. Das LSG gewährte Akteneinsicht und prüfte, ob Wiederholungsgefahr und Rechtswidrigkeit vorliegen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; die Klage ist im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach §131 Abs.1 SGG zulässig, weil konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Die Behörde hat wiederholt gleichlautende Eingliederungsverwaltungsakte erlassen, sodass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere gleichartige Akte zu erwarten sind. • Normen und Zweck: §15 SGB II sieht Eingliederungsvereinbarungen für sechs Monate vor; bei Nichtzustandekommen sollen Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Solche Vereinbarungen bzw. Verwaltungsakte müssen jedoch auf einem individuellen Eingliederungskonzept beruhen und konkrete Leistungen sowie konkrete aktive Eingliederungsbemühungen regeln. • Fehlender Individualbezug: Der angegriffene Verwaltungsakt enthält überwiegend allgemeine Mitteilungs- und Nachweispflichten (z.B. AU-Bescheinigungen, Mitteilung von Änderungen, Anzeige von Ortsabwesenheit) ohne konkreten Bezug zu Maßnahmen oder Nachweisen, die die Eingliederung in Arbeit fördern. • Beschwer: Obwohl die Pflichten teilweise gesetzlich normiert sind, führt ihre Aufnahme in den Verwaltungsakt in Verbindung mit den vorgesehenen Sanktionen (bis zu 30% Minderung oder mehr) zu einer deutlich härteren Rechtsfolge und damit zu einer spürbaren Beschwer des Leistungsberechtigten. • Erforderlichkeit der Individualisierung: Fachliche Hinweise und Rechtsprechung verlangen eine sorgfältige Standortbestimmung und maßgeschneiderte Eingliederungsstrategie; fehlt dies, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. • Unteilbarkeit: Der Verwaltungsakt ist insgesamt rechtswidrig; eine Teilaufhebung kommt nicht in Betracht, weil die Regelungen als abgestimmtes Instrument einer Eingliederungsstrategie zu beurteilen sind und nicht isolierbar angewendet worden wären. • Akteneinsicht und rechtliches Gehör: Dem Kläger wurde Akteneinsicht gewährt; es liegen keine Anhaltspunkte, dass für die Entscheidung relevante Unterlagen zurückgehalten wurden. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.01.2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 rechtswidrig war. Die Fortsetzungsfeststellungsklage war zulässig, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr durch wiederholt erlassene gleichlautende Verwaltungsakte bestand. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsakt keinen individuellen Bezug zur Eingliederung in Arbeit aufwies, sondern überwiegend allgemeine Mitteilungs- und Nachweispflichten regelte, die in Verbindung mit den vorgesehenen Sanktionen eine spürbare Beschwer darstellen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu tragen.