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Urteil

L 11 R 3224/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zwischen Pflegedienst und Pflegekraft geschlossener Vertrag über 'freie Mitarbeit' ist nicht entscheidend, wenn die tatsächliche Durchführung dem vertraglichen Selbständigkeitstypus entspricht. • Bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV ist auf die gelebte Vertragsbeziehung abzustellen; tatsächliche Weisungsbindung und Eingliederung in die Betriebsorganisation sind maßgeblich. • Das Vorliegen eines (auch nur geringen) Unternehmerrisikos kann für eine selbständige Tätigkeit sprechen, muss jedoch mit Freiheiten in Gestaltung und Umfang der Tätigkeit einhergehen. • Ein außenrechtlicher Behandlungs- oder Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Patient begründet nicht automatisch eine abhängige Beschäftigung der zur Leistungserbringung herangezogenen Pflegekraft. • Eine Statusfeststellung ist materiell zu prüfen; formell ordnungsgemäß ergangene Bescheide können materiell rechtswidrig sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Selbständigkeit ergeben.
Entscheidungsgründe
Selbständigkeit einer freiberuflichen Pflegekraft bei gelebter Vertragsfreiheit • Ein zwischen Pflegedienst und Pflegekraft geschlossener Vertrag über 'freie Mitarbeit' ist nicht entscheidend, wenn die tatsächliche Durchführung dem vertraglichen Selbständigkeitstypus entspricht. • Bei der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV ist auf die gelebte Vertragsbeziehung abzustellen; tatsächliche Weisungsbindung und Eingliederung in die Betriebsorganisation sind maßgeblich. • Das Vorliegen eines (auch nur geringen) Unternehmerrisikos kann für eine selbständige Tätigkeit sprechen, muss jedoch mit Freiheiten in Gestaltung und Umfang der Tätigkeit einhergehen. • Ein außenrechtlicher Behandlungs- oder Pflegevertrag zwischen Pflegedienst und Patient begründet nicht automatisch eine abhängige Beschäftigung der zur Leistungserbringung herangezogenen Pflegekraft. • Eine Statusfeststellung ist materiell zu prüfen; formell ordnungsgemäß ergangene Bescheide können materiell rechtswidrig sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse eine Selbständigkeit ergeben. Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst und beschäftigte zeitweise freiberuflich die Beigeladene zu 1) mit Zusatzausbildung in außerklinischer Intensivpflege. Vertragsgrundlage war ein ‚Freier-Mitarbeiter-Vertrag‘ (Stundenhonorar 25 EUR), der der Beigeladenen Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit einräumte und ihre Tätigkeit als selbständig deklarierte. Die Beigeladene rechnete stundenweise ab, fuhr mit eigenem Pkw zu Patienten und war daneben für weitere Auftraggeber tätig; eine feste Einbindung in Betriebsabläufe oder regelmäßige Dienstbesprechungen bestand nicht. Die Einzugsstelle (Beklagte) stellte per Bescheid Versicherungspflicht in Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen abhängiger Beschäftigung für den Zeitraum 01.12.2012–14.01.2013 fest. Das Sozialgericht Ulm hob diesen Bescheid auf und stellte Selbständigkeit fest. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Sozialgerichts. • Rechtsgrundlage ist das Anfrageverfahren des § 7a SGB IV; die Beklagte hat formell ordnungsgemäß einen Statusbescheid erlassen, dieser ist aber materiell zu prüfen. • Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; maßgebliche Kriterien sind Weisungsgebundenheit (Zeit, Dauer, Ort, Art), Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Unternehmerrisiko (§ 7 SGB IV, §§ 1,25 SGB VI/III relevant für Versicherungspflicht). • Der zwischen den Parteien geschlossene freie-Mitarbeiter-Vertrag belegt eine Vereinbarung auf selbständige Tätigkeit; maßgeblich ist jedoch, ob diese Vereinbarung in der Praxis gelebt wurde. Hier wurde sie gelebt: die Pflegekraft bestimmten weitgehend selbst Schichten, konnten Aufträge ablehnen und nahm für mehrere Auftraggeber tätig zu sein. • Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin lag nicht vor: es bestanden keine festen Arbeitszeiten, keine Teilnahmepflicht an Dienstbesprechungen oder betriebliche Anwesenheit, keine Nutzung von Betriebsmitteln und keine laufenden Einzelanordnungen; Übergaben und ärztliche Behandlungspläne sind pflegeübliche Vorgänge und stellen keine Weisungen der Klägerin dar. • Unternehmensrisiko war nur gering vorhanden, aber ausreichend unterstützt durch die freie Steuerung des Einsatzzeitpunkts, fehlende Entgeltfortzahlung bei Ausfall und faktische Eigenverantwortung bei Gestaltung der Pflegeleistungen; dies stärkt die Einordnung als selbständige Tätigkeit. • Die Beklagte hat die relevanten Umstände nicht in der gebotenen Gesamtschau als für Selbständigkeit sprechend gewürdigt; daher war ihr Bescheid materiell rechtswidrig und das Sozialgericht hat zu Recht Selbständigkeit festgestellt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigt, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum 01.12.2012 bis 14.01.2013 selbständig tätig war und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Zwar war der Bescheid formell ordnungsgemäß ergangen, doch überwiegen nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit (Gestaltungsfreiheit, Einsatz für mehrere Auftraggeber, fehlende Eingliederung und fehlende Weisungsbindung). Ein nur geringes Unternehmerrisiko steht der Selbständigkeit nicht entgegen; deshalb ist die Statusfeststellung der Beklagten materiell rechtswidrig. Die Beklagte trägt die Berufungskosten, die Streitwertfestsetzung erfolgte mit 5.000 EUR.