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Urteil

L 6 SB 2969/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) bemisst sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und dem SGB IX; Teil-GdB-Werte sind nicht isoliert rechtsverbindlich feststellbar. • Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB aus der schwersten Einzelbeeinträchtigung zu ermitteln und gegebenenfalls um 10 oder 20 Punkte zu erhöhen, nicht durch Addition der Teilwerte. • Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten an angebotenen Untersuchungen kann sich nachteilig auf seine Beweisführung auswirken. • Bei vorliegenden leicht bis mittelgradig ausgeprägten psychiatrischen und orthopädischen Befunden rechtfertigen diese zusammen keinen GdB von 50.
Entscheidungsgründe
GdB-Bewertung: Gesamt-GdB 30 bei psychischen und wirbelsäulenbedingten Beeinträchtigungen • Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) bemisst sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und dem SGB IX; Teil-GdB-Werte sind nicht isoliert rechtsverbindlich feststellbar. • Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB aus der schwersten Einzelbeeinträchtigung zu ermitteln und gegebenenfalls um 10 oder 20 Punkte zu erhöhen, nicht durch Addition der Teilwerte. • Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten an angebotenen Untersuchungen kann sich nachteilig auf seine Beweisführung auswirken. • Bei vorliegenden leicht bis mittelgradig ausgeprägten psychiatrischen und orthopädischen Befunden rechtfertigen diese zusammen keinen GdB von 50. Der Kläger stellte am 5.11.2009 einen Erstantrag auf Feststellung des GdB. Medizinische Unterlagen schilderten frühere depressive Episoden, mehrfaches Schleudertrauma mit Befunden an der Halswirbelsäule sowie verschiedene sonstige Beschwerden (Seh-, Hör-, Magen-Darm-Beschwerden, Tinnitus, mögliche Immunschwäche). Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 1.12.2009 einen GdB von 30 fest; der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.4.2010 zurückgewiesen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 9.1.2013 ab. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich auf die Einschätzungen behandelnder Ärzte, die teils höhere Teil-GdB annahmen. Das LSG ließ ärztliche Gutachten einholen (orthopädisch, psychiatrisch) und berücksichtigte umfangreiche schriftliche Stellungnahmen behandelnder Fachärzte. Der Kläger nahm angebotene weitere Untersuchungen nicht in vollem Umfang wahr. Das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung und bestätigte, dass die Gesundheitsstörungen einen Gesamt-GdB von 30 begründen. • Rechtliche Grundlage sind § 69 SGB IX, § 2 SGB IX sowie die Versorgungsmedizin-Verordnung und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG). • Der GdB ist final auf die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen zu beziehen; Teil-GdB-Werte dienen nur der Begründung und sind nicht isoliert feststellbar. • Bei mehreren Beeinträchtigungen ist für den Gesamt-GdB von der maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und weitere Beeinträchtigungen höchstens um 10 oder 20 Punkte zu berücksichtigen; Addition ist unzulässig. • Psychiatrisch ergab das gerichtlich eingeholte Gutachten eine weitgehend remittierte rezidivierende depressive Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung; diese wurden insgesamt als leicht eingestuft und nach VG Teil B Nr. 3.7 mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. • Orthopädisch liegen chronifizierte Beschwerden, insbesondere der Halswirbelsäule nach Schleudertraumen, vor; Bildgebung zeigt nur beginnende degenerative Veränderungen. Nach VG Teil B Nr. 18.9 sind die funktionellen Auswirkungen insgesamt höchstens mittelgradig, daher ein Teil-GdB von 20 für das Funktionssystem Rumpf gerechtfertigt. • Weitere vorgebrachte Störungen (HNO, Augen, internistisch, Polyneuropathie, Migräne, Zahnschäden) sind nicht hinreichend objektiviert oder führen nur zu geringen GdB-Bemessungen; insoweit fehlen belastbare Befunde oder Mitwirkung an Untersuchungen. • Die Bewertung des behandelnden Nervenarztes, der einen sehr hohen GdB annahm, war nicht durch medizinische Befunde gedeckt; testpsychologische Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf relevante Hirnschädigungen. • Wegen unzureichender Mitwirkung des Klägers an angebotenen Untersuchungen (z.B. Tonaudiogramm) gehen offene Zweifel zu seinen Lasten; weitergehende Beweismaßnahmen waren nicht geboten. • Abschließend führte die Gesamtwürdigung der Fachgutachten und Befunde zur Überzeugung, dass die Gesundheitsstörungen zusammen einen Gesamt-GdB von 30 seit 5.11.2009 rechtfertigen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der bereits festgestellte GdB von 30 seit dem 5.11.2009 bleibt bestehen. Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass die kombinierten Funktionsbeeinträchtigungen – psychiatrisch sowie wirbelsäulenbedingt – ein höheres Ausmaß erreichen; die gerichtlich eingeholten Gutachten begründen insgesamt nur Teil-GdB-Werte von jeweils etwa 20 für die Funktionssysteme ‚Gehirn einschließlich Psyche‘ und ‚Rumpf‘, die zusammengenommen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen einen Gesamt-GdB von 30 rechtfertigen. Weitere behauptete Gesundheitsstörungen waren nicht hinreichend objektiviert oder durch Mitwirkung des Klägers nicht verlässlich belegt. Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten; die Revision wurde nicht zugelassen.