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Urteil

L 12 AS 1858/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein betrieblich aufgenommenes Darlehen, das nach Businessplan und Liquiditätsplan zur Deckung der im Plan ausgewiesenen betrieblichen Ausgaben bestimmt ist, führt dazu, dass diese Ausgaben bei der Berechnung des SGB II-Einkommens nach § 3 Abs.3 Satz 4 Alg-II-VO nicht absetzbar sind. • Bei selbständiger Tätigkeit sind Betriebseinnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; von diesen sind nur die nach § 11b SGB II zulässigen Abzüge vorzunehmen. • Ist das anrechenbare Einkommen ausreichend, entfällt die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1 SGB II und besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Entscheidungsgründe
Betriebliches Darlehen verhindert Absetzbarkeit entsprechender Betriebsausgaben • Ein betrieblich aufgenommenes Darlehen, das nach Businessplan und Liquiditätsplan zur Deckung der im Plan ausgewiesenen betrieblichen Ausgaben bestimmt ist, führt dazu, dass diese Ausgaben bei der Berechnung des SGB II-Einkommens nach § 3 Abs.3 Satz 4 Alg-II-VO nicht absetzbar sind. • Bei selbständiger Tätigkeit sind Betriebseinnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; von diesen sind nur die nach § 11b SGB II zulässigen Abzüge vorzunehmen. • Ist das anrechenbare Einkommen ausreichend, entfällt die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1 SGB II und besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger, 1979 geboren und seit Juli 2011 als Rechtsanwalt selbständig, beantragte SGB II-Leistungen für Oktober 2011 bis März 2012. Er wohnt mit seiner Mutter in einer Wohnung mit monatlichen Kosten (Miete, Nebenkosten). Zur Finanzierung seiner Kanzlei schloss er im Juli 2011 einen Darlehensvertrag über 31.500 EUR; Auszahlung erfolgte teilweise, das Darlehen war nicht aufgebraucht. Im Business- und Liquiditätsplan waren monatliche Betriebsausgaben konkret aufgeführt. Das Jobcenter bewilligte Einstiegsgeld, lehnte aber die Weiterbewilligung von Leistungen ab, weil das Darlehen nicht als Einnahme, wohl aber die mit dem Darlehen gedeckten Ausgaben nach der Alg-II-VO nicht abzugsfähig seien. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, das Darlehen diene nur zur Überbrückung von Verlusten und nicht zur Deckung der vollen Lebenshaltung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§143,144 SGG). • Materiell: Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs.1 SGB II liegen nicht vor, wenn das anrechenbare Einkommen den Bedarf deckt. • Einkommensbegriff: Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind nach § 11 SGB II zu berücksichtigen; für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs.1 Alg-II-VO von den tatsächlichen Betriebseinnahmen auszugehen. • Abzugsfähigkeit von Ausgaben: Nach § 3 Abs.2 Alg-II-VO sind notwendige Ausgaben abzugsfähig, allerdings normiert § 3 Abs.3 Satz 4 Alg-II-VO, dass Ausgaben nicht abzusetzen sind, soweit hierfür betriebliche Darlehen aufgenommen wurden. • Rechtsanwendung auf den Fall: Der Darlehensvertrag beruhte auf dem vom Kläger vorgelegten Businessplan und dem darin enthaltenen Liquiditätsplan; daraus ergab sich die Zweckbestimmung, das Darlehen zur Deckung der im Liquiditätsplan ausgewiesenen Ausgaben zu verwenden. Daher sind diese Ausgaben nicht absetzbar. • Ergebnis der Berechnung: Nach Nichtberücksichtigung der durch das Darlehen gedeckten Ausgaben verbleiben monatliche Betriebseinnahmen von 1.425,84 EUR; nach den Abzügen gemäß § 11b SGB II ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 916,97 EUR, das den Bedarf des Klägers (monatlich 635,60 bzw. 645,59 EUR) übersteigt. • Folgerung: Da das anrechenbare Einkommen den Bedarf deckt, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt, dass das mit dem Businessplan begründete betriebliche Darlehen der Finanzierung der im Liquiditätsplan ausgewiesenen Betriebsausgaben dient; solche Ausgaben sind nach § 3 Abs.3 Satz 4 Alg-II-VO nicht abzugsfähig. Bei Zugrundelegung der verbleibenden Betriebseinnahmen und der zulässigen Abzüge nach § 11b SGB II verbleibt ein anrechenbares Einkommen, das den Bedarf des Klägers übersteigt. Daher war der Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig und hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG; eine Revision wurde nicht zugelassen.