Urteil
L 7 SO 4268/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere Gläubiger und Schuldner sowie Art des übergeleiteten Anspruchs eindeutig bezeichnen.
• Bei mehreren möglichen Gläubigern (z. B. beide Ehegatten) ist im Überleitungsbescheid zu klären, ob Teilgläubigerschaft oder Gesamtgläubigerschaft vorliegt; sonst verletzt der Bescheid das Bestimmtheitsgebot.
• Eine Überleitungsanzeige, die unklar lässt, wer genau Gläubiger des übergeleiteten Rückforderungsanspruchs ist, ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII verletzt Bestimmtheitsgebot • Eine Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere Gläubiger und Schuldner sowie Art des übergeleiteten Anspruchs eindeutig bezeichnen. • Bei mehreren möglichen Gläubigern (z. B. beide Ehegatten) ist im Überleitungsbescheid zu klären, ob Teilgläubigerschaft oder Gesamtgläubigerschaft vorliegt; sonst verletzt der Bescheid das Bestimmtheitsgebot. • Eine Überleitungsanzeige, die unklar lässt, wer genau Gläubiger des übergeleiteten Rückforderungsanspruchs ist, ist rechtswidrig und führt zur Aufhebung des Bescheids. Der Kläger war Betreuer seines Vaters R., für den die Beklagte Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege erbracht und ungedeckte Heimkosten übernommen hatte. Zwischen 1993 und April 2009 überwies die Ehefrau des Vaters (Beigeladene) monatlich 1.000 DM bzw. 511,29 EUR an den Kläger. Die Beklagte leitete mit Bescheid vom 6.10.2009 einen Rückforderungsanspruch wegen vermeintlicher Schenkungen der Eltern des Klägers gemäß § 93 SGB XII auf sich über, um die Aufwendungen für die Pflege zu decken. Der Kläger widersprach und erhob Klage; das Sozialgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung rügte der Kläger, die Überleitungsanzeige benenne unklar die Gläubigerstellung der Eltern und ordne die Zahlungen dem Vermögen der Eltern nicht zu. Während des Verfahrens ist der Vater verstorben und die Ehefrau Alleinerbin geworden; sie wurde als Beigeladene beteiligt. • Rechtsgrundlage der Überleitung ist § 93 SGB XII; die Anzeige ist ein Verwaltungsakt und unterliegt dem Bestimmtheitsgebot des Verwaltungsrechts. • Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass aus dem Verfügungssatz für den verständigen Adressaten eindeutig hervorgeht, wer Gläubiger und wer Schuldner des übergeleiteten Anspruchs ist und welche Ansprüche übergeleitet werden. • Die Beklagte bezeichnete den übergeleiteten Anspruch als Schenkungsrückforderungsanspruch und nannte den Kläger als Schuldner, benannte aber nur pauschal die ‚Eltern‘ als Gläubiger, ohne zu klären, ob diese als Teilgläubiger (§ 420 BGB), Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder in anderer Form Beteiligte sein sollten. • Da die Gläubigerstellung nicht bestimmt war, konnte der Kläger und künftige Schuldner nicht erkennen, wie er seine Leistungspflicht erfüllen sollte; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. • Widersprüchlich war außerdem, dass die Beklagte einerseits von getrennt lebenden Ehegatten ausging, andererseits aber den gemeinschaftlichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Eltern überleitete, obwohl § 93 SGB XII für die Überleitung bei Ehegatten ein Nichtgetrenntleben voraussetzt. • Die mangelnde Bestimmtheit des Überleitungsbescheids macht diesen rechtswidrig; daran ändert die zwischenzeitliche Erbfolge der Beigeladenen nichts, weil maßgeblich der Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung ist. • Kostenentscheidung und Versagung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gegenüber der Beigeladenen beruhen auf §§ 197a SGG, 154 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts und den Überleitungsbescheid der Beklagten vom 6.10.2009 (Widerspruchsbescheid 10.3.2010) auf, weil die Überleitungsanzeige das gesetzliche Bestimmtheitsgebot verletzte. Die Beklagte hatte nicht hinreichend bestimmt dargestellt, wer als Gläubiger des übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs anzusehen sei (Teilgläubiger oder Gesamtgläubiger) und konnte somit dem Adressaten nicht klar aufzeigen, wie die Forderung zu erfüllen wäre. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; an der fehlenden Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ändert dies nichts. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.