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Urteil

L 7 SO 2474/14

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Grundsicherung nach SGB XII sind angemessene Aufwendungen für eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf zu berücksichtigen, jedoch im Rahmen der allgemeinen Einkommensanrechnung. • Die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt nur insoweit, als dadurch der tatsächliche ungedeckte Bedarf gedeckt wird; ein Anspruch auf einkommensunabhängige Übernahme besteht nicht (§ 32 Abs.5, § 19 Abs.2 SGB XII). • Sind in der Miete Leistungen für Haushalts- und Kochenergie enthalten, kann der Regelsatz im Einzelfall um den in ihm ausgewiesenen Anteil für Haushaltsenergie gekürzt werden (§§ 27a, 35 SGB XII), um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Keine einkommensunabhängige Übernahme privater Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge • Bei der Grundsicherung nach SGB XII sind angemessene Aufwendungen für eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf zu berücksichtigen, jedoch im Rahmen der allgemeinen Einkommensanrechnung. • Die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt nur insoweit, als dadurch der tatsächliche ungedeckte Bedarf gedeckt wird; ein Anspruch auf einkommensunabhängige Übernahme besteht nicht (§ 32 Abs.5, § 19 Abs.2 SGB XII). • Sind in der Miete Leistungen für Haushalts- und Kochenergie enthalten, kann der Regelsatz im Einzelfall um den in ihm ausgewiesenen Anteil für Haushaltsenergie gekürzt werden (§§ 27a, 35 SGB XII), um Doppelzahlungen zu vermeiden. Der 1938 geborene Kläger lebte seit 2010 von seiner Ehefrau getrennt und beantragte Grundsicherung im Alter für April bis Dezember 2012. Er wohnte möbliert zur Miete in einem Zimmer; die monatliche Kaltmiete betrug 200 EUR plus 20 EUR Möblierungsentgelt; Heizung 40 EUR; Haushalts- und Kochenergie war in der Miete enthalten. Er bezog Altersrente (rund 687–702 EUR) und zahlte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (hälftiger Basistarif: April 222,49 EUR, danach 333,73 EUR). Der Sozialhilfeträger bewilligte Leistungen unter Anrechnung der Renteneinnahmen und berücksichtigte die tatsächlichen Versicherungsbeiträge, zog aber eine Energiepauschale von 29,07 EUR vom Regelsatz ab; Möblierungsentgelt wurde später anerkannt. Der Kläger begehrte stattdessen die vollständige, einkommensunabhängige Übernahme der Versicherungsbeiträge. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft (§§ 144,151 SGG). • Rechtliche Einordnung: Grundsicherung nach §§ 19 Abs.2, 41 ff. SGB XII gewährt Leistungen, wenn Lebensunterhalt nicht aus Einkommen/Vermögen bestritten werden kann; zusätzliche Bedarfe nach § 32 Abs.5 SGB XII sind grundsätzlich einkommensabhängig. • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Diese sind als tatsächlicher Bedarf zu berücksichtigen, soweit angemessen. Die gesetzliche Formulierung in § 32 Abs.5 SGB XII bedeutet jedoch nicht, dass Beiträge unabhängig vom Einkommen zu übernehmen sind; die Bedarfe werden im Rahmen der Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Einkommen angerechnet. • Vorherige Rechtsprechung: Entscheidungen zu § 12 Abs.1c VAG betreffen allein die Frage der Angemessenheit des halbierten Basistarifs; sie begründen keinen Anspruch auf einkommensunabhängige Übernahme. Auch das BVerfG-Urteil bestätigt keinen solchen eigenständigen Anspruch. • Unterkunft und Energie: Nach §§ 35, 42 SGB XII sind Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen; wenn die Miete Haushaltsenergie enthält, ist zu vermeiden, dass der Regelsatz doppelt Leistungen abdeckt. • Kürzung des Regelsatzes: Gemäß § 27a Abs.4 SGB XII ist der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf anderweitig gedeckt ist. Der im Regelsatz enthaltene normative Anteil für Haushaltsstrom (hier 29,07 EUR) ist daher vom Regelsatz abzuziehen, weil dieser Bedarf durch die Inklusivmiete bereits gedeckt ist. • Anrechnung von Einkommen: Dem ermittelten Gesamtbedarf ist das Einkommen (Rente plus Zuschuss zur PKV) gegenüberzustellen; weitere Absetzbeträge lagen nicht vor, und Vermögen war nicht relevant. • Ergebnis der Berechnung: Mit Anerkennung der Möblierungsvergütung und Kürzung des Regelsatzes um die Energiepauschale ergeben sich Leistungsbeträge, die vom Beklagten bewilligt wurden; damit besteht keine Rechtsverletzung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für April bis Dezember 2012 keinen Anspruch auf eine einkommensunabhängige Übernahme seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge; die Beiträge wurden als Bedarf anerkannt, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Einkommensanrechnung berücksichtigt (§ 32 Abs.5, §§ 19,41 SGB XII). Die Kosten der Unterkunft einschließlich einer Anerkennung des Möblierungsentgelts sowie die Kürzung des Regelsatzes um den im Regelsatz ausgewiesenen Anteil für Haushaltsenergie sind ebenfalls rechtmäßig. Aufgrund der Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Einkommen ergeben sich die vom Sozialhilfeträger bereits bewilligten Leistungsbeträge; daher liegt kein Anspruch auf höhere Leistungen vor. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.