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Urteil

L 12 AS 3721/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeiträume einer privaten Krankentaggeld-Einzelversicherung in der Schweiz sind nur dann als Versicherungszeiten für deutsche Arbeitslosengeldansprüche zu berücksichtigen, wenn sie nach schweizerischem Recht als beitragspflichtige Versicherungszeiten gelten. • Für Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz ist die Verordnung (EWG) 1408/71 bzw. das Freizügigkeitsabkommen Schweiz anzuwenden; die Verordnung (EG) 883/2004 war für die vorliegende Zeit noch nicht einschlägig. • Das Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Art. 61 VO 883/2004) macht nicht aus Nicht-Versicherungszeiten beitragspflichtige Zeiten im Beschäftigungsstaat. • Bei Anrechnung der nach Schweizer Recht als Versicherungszeiten anerkannten Perioden hat der Kläger nur Anspruch auf zehn Monate Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III a.F.
Entscheidungsgründe
Private Schweizer Krankentaggeldzeiten nur bei Schweizer Versicherungspflicht für ALG-Anwartschaft relevant • Zeiträume einer privaten Krankentaggeld-Einzelversicherung in der Schweiz sind nur dann als Versicherungszeiten für deutsche Arbeitslosengeldansprüche zu berücksichtigen, wenn sie nach schweizerischem Recht als beitragspflichtige Versicherungszeiten gelten. • Für Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz ist die Verordnung (EWG) 1408/71 bzw. das Freizügigkeitsabkommen Schweiz anzuwenden; die Verordnung (EG) 883/2004 war für die vorliegende Zeit noch nicht einschlägig. • Das Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Art. 61 VO 883/2004) macht nicht aus Nicht-Versicherungszeiten beitragspflichtige Zeiten im Beschäftigungsstaat. • Bei Anrechnung der nach Schweizer Recht als Versicherungszeiten anerkannten Perioden hat der Kläger nur Anspruch auf zehn Monate Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III a.F. Der Kläger, geb. 1951, österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, war vom 30.10.2007 bis 11.08.2009 in der Schweiz beschäftigt und erkrankte am 11.02.2009. Bis 11.08.2009 erhielt er Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung seines Arbeitgebers; ab 12.08.2009 setzte er die Absicherung als private Einzelversicherung fort und bezog bis 31.10.2009 Krankentaggeld. Er meldete sich im November 2009 arbeitslos; die Bundesagentur lehnte oder begrenzte Leistungen mit dem Argument, die Zeiten der Einzelversicherung seien in der Schweiz nicht beitragspflichtig und daher nicht als Versicherungszeiten anzurechnen. Das Sozialgericht Konstanz wies seine Klagen ab; der Kläger legte Berufung ein mit der Auffassung, die Schweizer Zeiten müssten voll angerechnet und die Verordnung (EG) 883/2004 angewendet werden. • Die Berufung ist statthaft, aber unbegründet; maßgeblich ist die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse gemäß § 127 SGB III a.F. für die Anspruchsdauer. • Für Zeiten mit Schweiz-Bezug gelten die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz; für den relevanten Zeitraum ist vorrangig die VO 1408/71 anzuwenden, da VO 883/2004 für die Schweiz erst ab 01.04.2012 wirkt. Inhaltlich sind die einschlägigen Vorschriften jedoch weitgehend gleichlautend (Art.67 VO 1408/71 = Art.61 VO 883/2004). • Entscheidend ist, ob nach schweizerischem Recht beitragspflichtige Versicherungszeiten vorliegen. Nach schweizerischem Arbeitslosenversicherungsrecht (AVIG) werden nur beitragspflichtige Beschäftigungen bzw. Zeiten im Arbeitsverhältnis einschließlich Krankheit angerechnet. • Die Zeiten bis zur Wirksamkeit der Kündigung (bis 20.07.2009) sowie Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung wurden zu Recht als Versicherungszeiten berücksichtigt. • Die ab 12.08.2009 fortgeführte Einzelversicherung war nach den vorliegenden Erkenntnissen keine beitragspflichtige Versicherung nach schweizerischem Recht; daher sind diese Zeiten nicht als Versicherungszeiten anzuerkennen. • Das Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten führt nicht dazu, dass nach deutschem Recht nicht beitragspflichtige Zeiten durch Anwendung von EU-/Abkommensrecht beitragspflichtig werden; Zweck der Norm ist Erhalt bereits bestehender Anwartschaften, nicht Schaffung neuer Beitragspflichten. • Die unterschiedliche Rechtsnatur des Schweizer Krankentaggeldsystems (privatrechtliche, nicht obligatorische Vorsorge) unterscheidet sich vom deutschen Sozialversicherungsprinzip und rechtfertigt die Nicht-Anrechnung der Einzelversicherungszeiten. • Endlich ergibt sich aus der Berücksichtigung der tatsächlich versicherungspflichtigen Zeiten eine Gesamtversicherungsdauer von 662 Tagen; damit beträgt der Anspruch nach § 127 SGB III a.F. zehn Monate und die Bemessung wurde zutreffend vorgenommen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält kein zusätzliches Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010, weil die nach dem 11.08.2009 liegenden Krankentaggeldzeiten aus einer privaten Einzelversicherung in der Schweiz nicht als beitragspflichtige Versicherungszeiten nach schweizerischem Recht anzusehen sind und daher nicht in die deutsche Anwartschaftsberechnung einbezogen werden können. Maßgeblich waren nur die bis zur Wirkung der Kündigung und die aus der Kollektivversicherung stammenden Zeiten, so dass insgesamt 662 versicherungspflichtige Tage festgestellt wurden und nach § 127 SGB III a.F. nur ein Anspruch auf zehn Monate Arbeitslosengeld besteht. Die Höhe des anerkannten Anspruchs wurde zutreffend berechnet; ein Vorlageerfordernis an den EuGH bestand nicht.