OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 P 4137/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vollstationärer Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe kann die Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln (z. B. Gitterbett) dem Heimträger obliegen und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 SGB V entfallen. • Ob ein Hilfsmittel der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Versorgungsauftrag der Einrichtung und den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen; individuell angepasste oder nur für den einzelnen Bewohner bestimmte Hilfsmittel zählen regelmäßig nicht zum üblichen Heiminventar. • Ein Gitterbett, das ausschließlich dem Schutz vor Herausfallen dient und nicht der Teilhabeförderung, ist typischerweise dem Heimträger zuzuordnen, wenn die Leistungsvereinbarung die Bereitstellung bedarfsgerechter Ausstattung vorsieht.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht der Krankenkasse für Gitterbett bei stationärer Unterbringung • Bei vollstationärer Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe kann die Pflicht zur Bereitstellung von Hilfsmitteln (z. B. Gitterbett) dem Heimträger obliegen und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 SGB V entfallen. • Ob ein Hilfsmittel der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Versorgungsauftrag der Einrichtung und den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen; individuell angepasste oder nur für den einzelnen Bewohner bestimmte Hilfsmittel zählen regelmäßig nicht zum üblichen Heiminventar. • Ein Gitterbett, das ausschließlich dem Schutz vor Herausfallen dient und nicht der Teilhabeförderung, ist typischerweise dem Heimträger zuzuordnen, wenn die Leistungsvereinbarung die Bereitstellung bedarfsgerechter Ausstattung vorsieht. Die 1990 geborene Klägerin mit schwerer geistiger Behinderung wurde während der Woche in einer vollstationären Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht und kehrte an Wochenenden zu ihren Eltern zurück. Zu Hause verfügte sie über ein hohes Spezial-Pflegebett mit Gitter; die Krankenkasse übernahm dessen Kosten. Zur Versorgung in der Wohngemeinschaft verordnete ein Arzt ein höhenverstellbares Gitterbett. Die Pflegekasse lehnte die Kostenübernahme ab und berief sich darauf, dass Heime für die Vorhaltung von Pflegehilfsmitteln zuständig seien. Das Sozialgericht verurteilte die Einrichtungsträgerin zur Versorgung mit einem geeigneten Bett inklusive hohem umlaufenden Gitter; in der Berufungsinstanz focht die Einrichtungsträgerin dies an. Entscheidend war, ob das begehrte Gitterbett der Sphäre der vollstationären Pflege zuzuordnen ist und damit nicht von der Krankenversicherung zu leisten wäre. • Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 1 SGB V: Krankenversicherung leistet Hilfsmittel, die erforderlich sind, um Behinderungen auszugleichen, soweit sie keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. • Grundsatz: Krankenkassen sind grundsätzlich zur Versorgung mit Hilfsmitteln unabhängig vom Wohnort verpflichtet; bei vollstationärer Pflege schränkt jedoch die Vorhaltepflicht des Heimträgers diese Leistungspflicht ein (§§ 43, 43a, 71 SGB XI). • Abgrenzung danach, welche Hilfsmittel der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen sind; insb. individuell angepasste, nur für einen Versicherten bestimmte Hilfsmittel sowie solche, die der Teilhabe außerhalb der Einrichtung dienen, verbleiben bei der Krankenkasse. • Maßgeblich sind der Versorgungsauftrag der Einrichtung und die Leistungs-/Qualitätsvereinbarungen zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger; hier enthält die Leistungsvereinbarung eine Pflicht des Heims, betriebsnotwendige Anlagen und bedarfsgerechte Ausstattung bereitzustellen. • Anhand dieser Maßstäbe ist das begehrte Gitterbett dem Heimträger zuzuordnen: Es dient vorrangig medizinisch-pflegerischen Zwecken (Schutz vor Herausfallen), nicht der Teilhabe, und stellt eine bedarfsgerechte Ausstattung dar, die das Heim nach der Vereinbarung bereitzustellen hat. • Daraus folgt, dass ein Anspruch gegen die Krankenkasse (§ 33 SGB V) nicht besteht; ein Anspruch gegen den Heimträger kann sich aus der Leistungsvereinbarung oder dem Heimvertrag ergeben, darüber wurde hier nicht entschieden. • Auf das Vorbringen, das Bett sei serienmäßig erhältlich und daher nicht individuell, kommt es nicht entscheidend an; relevant ist, ob das Hilfsmittel der Sphäre der vollstationären Pflege zuzurechnen ist. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) war erfolgreich: Das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, dass die Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 SGB V nicht zur Versorgung mit dem begehrten Gitterbett verpflichtet ist, weil dieses Hilfsmittel der Sphäre der vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zuzuordnen ist. Die Leistungsvereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger verpflichtet das Heim zur Bereitstellung der hierfür notwendigen bedarfsgerechten Ausstattung; damit fällt die Beschaffungs- und Vorhaltepflicht dem Heim zu. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Pflegekasse bestand somit nicht; gegebenenfalls verbleibt der Weg, Ansprüche gegenüber dem Heimträger aus dem Heimvertrag oder der Leistungsvereinbarung geltend zu machen. Außergerichtliche Kosten wurden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.