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Beschluss

L 10 R 2929/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtungs- und Leistungsklage richtet sich gegen diejenige Regelung des streitigen Bescheids, die die begehrte dauerhafte Leistung ablehnt; diese Teilregelung kann durch einen später ergangenen, die Leistung für den fraglichen Zeitraum bewilligenden Bescheid erledigt werden. • Wird während des Klageverfahrens auf neuen Antrag ein weiterer Bescheid erlassen, der die Leistung für den ursprünglich streitigen Zeitraum gewährt, entfällt die Beschwer im Hinblick auf die frühere ablehnende Teilregelung und macht die Anfechtungsklage unzulässig. • Ein neu ergangener Bescheid ist nur dann nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich abändert oder ersetzt; die bloße Anschlussbewilligung für einen nachfolgenden Zeitraum ändert den früheren Bescheid nicht. • Beweisanträge auf weitere medizinische Gutachten nach § 109 SGG sind abzulehnen, wenn sie angesichts der Verfahrenssachlage zu keinem entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn führen.
Entscheidungsgründe
Erledigung einer Ablehnung durch nachfolgende Anschlussbewilligung macht Anfechtung unzulässig • Eine Anfechtungs- und Leistungsklage richtet sich gegen diejenige Regelung des streitigen Bescheids, die die begehrte dauerhafte Leistung ablehnt; diese Teilregelung kann durch einen später ergangenen, die Leistung für den fraglichen Zeitraum bewilligenden Bescheid erledigt werden. • Wird während des Klageverfahrens auf neuen Antrag ein weiterer Bescheid erlassen, der die Leistung für den ursprünglich streitigen Zeitraum gewährt, entfällt die Beschwer im Hinblick auf die frühere ablehnende Teilregelung und macht die Anfechtungsklage unzulässig. • Ein neu ergangener Bescheid ist nur dann nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich abändert oder ersetzt; die bloße Anschlussbewilligung für einen nachfolgenden Zeitraum ändert den früheren Bescheid nicht. • Beweisanträge auf weitere medizinische Gutachten nach § 109 SGG sind abzulehnen, wenn sie angesichts der Verfahrenssachlage zu keinem entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn führen. Die Klägerin begehrte die Umwandlung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine unbefristete Rente. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 20.01.2010 Rente bis zum 30.06.2012 gewährt, eine unbefristete Gewährung abgelehnt und diesen Widerspruchsbescheid mit Entscheidung bestätigt. Die Klägerin klagte und ließ gerichtliches Gutachten nach § 109 SGG einholen; das Sozialgericht wies die Klage ab, das LSG hob teilweise auf und verwies zurück. Während des erneuten Verfahrens stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag; die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 22.03.2012 die Rente für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.06.2015. Die Klägerin berief gegen die erneute Abweisung und begehrte unter anderem weitere Gutachten und die Rückverweisung zur erneuten Beurteilung. • Gegenstand des Rechtsstreits war allein die Ablehnung einer Dauerrente durch den Bescheid vom 20.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010; eine Anfechtungsklage richtet sich auf die formell beschwerende Teilregelung des Verwaltungsakts. • Mit dem Bescheid vom 22.03.2012 wurde für den zuvor streitigen Zeitraum eine Rentengewährung bewilligt, sodass die frühere Ablehnung (Verfügungssatz 2 des Bescheids vom 20.01.2010) nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt ist und keine Rechtswirkung mehr entfaltet; damit fehlt es an der erforderlichen Beschwer im Sinne des § 54 SGG und die Anfechtungsklage ist unzulässig. • Die Leistungsklage auf Verurteilung zur dauerhaften Rentengewährung ist ebenfalls unzulässig, weil zunächst die Verwaltung mit dem Begehren hätte abschließend in den streitgegenständlichen Bescheiden zu befassen sein müssen; die Erledigung der anfechtbaren Regelung entzieht der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. • Eine Einbeziehung des späteren Bescheids nach § 96 SGG kommt nicht in Betracht, weil der neue Bescheid weder den angefochtenen Verwaltungsakt abändert noch ersetzt, sondern an die ursprüngliche Befristung anschließt; entsprechende analoge Anwendung von § 96 SGG ist ausgeschlossen. • Eine Klageänderung nach § 99 SGG wurde weder erklärt noch lagen die Voraussetzungen hierfür vor, insbesondere kein vorheriges Vorverfahren gegenüber dem neuen Bescheid. • Beweisanträge nach § 109 SGG sind unbeachtlich, weil weitere medizinische Gutachten keinen entscheidungserheblichen Erkenntnisgewinn bringen, da für die Rechtsfrage der Erledigung der Ablehnung auf Dauermaßgebliches nicht mehr in Frage steht. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Anfechtungs- und die Leistungsklage gegen die Ablehnung einer unbefristeten Rente durch den Bescheid vom 20.01.2010 infolge der Bewilligung durch den späteren Bescheid vom 22.03.2012 erledigt und damit unzulässig geworden sind. Eine Einbeziehung des späteren Bescheids in das Verfahren nach § 96 SGG kommt nicht in Betracht, eine Klageänderung wurde nicht erklärt und die beantragten weiteren Gutachten sind entbehrlich. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig; die Berufung war daher insgesamt unbegründet.