Urteil
L 11 R 2651/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das maßgebliche Geburtsdatum für die Versicherungsnummer bestimmt sich nach § 33a SGB I anhand der ersten gegenüber einem Sozialleistungsträger gemachten Angabe.
• Von der ersten Angabe darf nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor der ersten Angabe ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs.2 SGB I).
• Nach § 33a Abs.3 Nr.2 SGB I sind erst nach der Erstangabe ausgestellte Urkunden (sog. Alturkunden) als Beweismittel zur Änderung des Geburtsdatums ausgeschlossen, sodass spätere Personenstandsbücher, Taufbescheinigungen oder gerichtliche Korrekturen nicht genügen.
• Die Vergabe oder Neuvergabe einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147, § 152 Nr.3 SGB VI und der VKVV; eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und bei Fehlern gesperrt und ersetzt.
• Die gesetzlichen Regelungen von § 33a SGB I verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, auch wenn sie für Flüchtlinge besondere praktische Probleme mit sich bringen.
Entscheidungsgründe
Keine Änderung der Versicherungsnummer ohne Alturkunde nach § 33a SGB I • Das maßgebliche Geburtsdatum für die Versicherungsnummer bestimmt sich nach § 33a SGB I anhand der ersten gegenüber einem Sozialleistungsträger gemachten Angabe. • Von der ersten Angabe darf nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor der ersten Angabe ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs.2 SGB I). • Nach § 33a Abs.3 Nr.2 SGB I sind erst nach der Erstangabe ausgestellte Urkunden (sog. Alturkunden) als Beweismittel zur Änderung des Geburtsdatums ausgeschlossen, sodass spätere Personenstandsbücher, Taufbescheinigungen oder gerichtliche Korrekturen nicht genügen. • Die Vergabe oder Neuvergabe einer Versicherungsnummer richtet sich nach § 147, § 152 Nr.3 SGB VI und der VKVV; eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und bei Fehlern gesperrt und ersetzt. • Die gesetzlichen Regelungen von § 33a SGB I verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, auch wenn sie für Flüchtlinge besondere praktische Probleme mit sich bringen. Die Klägerin, in Äthiopien/Eritrea geboren, lebt seit 1986 in Deutschland und wurde 1997 eingebürgert. 1990 gab sie gegenüber der Innungskrankenkasse als Geburtsdatum den 01.01.1962 an; daraufhin erhielt sie eine Versicherungsnummer. Später wurden ihr weitere Unterlagen vorgelegt, darunter eine Taufbescheinigung, eine gerichtliche Feststellung und Änderungsfassung des Familienbuchs sowie eine eidesstattliche Erklärung eines früheren Lehrers, die ein Geburtsdatum Mai 1958 belegen sollten. Die Klägerin beantragte 2009 die Änderung der Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 05.1958; die Rentenversicherung lehnte ab und verwies auf § 33a SGB I. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Gericht versuchte, über die Exilgemeinde und die Kirchengemeinde in Eritrea Taufregisterkopien zu erlangen, erhielt jedoch keine Auskünfte. Die Klägerin macht geltend, die vorgelegten Dokumente und die Umstände in Eritrea rechtfertigten die Änderung der Versicherungsnummer. • Anwendbare Normen: § 33a SGB I (maßgebliches Geburtsdatum), § 147, § 152 Nr.3 SGB VI sowie die VKVV (Regelung zur Vergabe und Berichtigung von Versicherungsnummern). • Grundsatz: Nach § 33a Abs.1 SGB I ist das Geburtsdatum maßgeblich, das sich aus der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt; Abweichungen nur bei Schreibfehlern oder wenn eine Urkunde vorliegt, deren Original vor der Erstangabe ausgestellt ist (§ 33a Abs.2 SGB I). • Schreibfehlerprüfung: Ein Schreibfehler liegt nur vor, wenn eine willentliche Angabe versehentlich falsch schriftlich wiedergegeben wurde; eine bewusst falsche oder fiktive Angabe ist kein Schreibfehler. Hier lag kein Schreibfehler vor. • Beweislast und Alturkunden: Die vorgelegten Urkunden (Taufbescheinigung, Familienbuch, gerichtlicher Beschluss, eidesstattliche Erklärung) wurden erst nach 1990 ausgestellt. Nach § 33a Abs.3 Nr.2 SGB I können nur Urkunden berücksichtigt werden, deren Original vor der ersten Angabe ausgestellt wurde; die vorgelegten Dokumente sind daher als Beweismittel ausgeschlossen. • Taufregister und Ermittlungen: Anfragen an die Exilkirche und die Kirchengemeinde in Eritrea blieben unbeantwortet; es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Original-Taufregister vorliegt, das vor 1990 ausgestellt ist und das geltend gemachte Geburtsdatum enthält. Weitere allgemeine Erkundigungen über die Führung von Taufregistern in Eritrea ersetzen keine Alturkunde. • Zeugenbeweis: Die eidesstattliche Erklärung des Lehrers stammt ebenfalls aus der Zeit nach 1990 und kann die gesetzlich geforderte Alturkunde nicht ersetzen; § 33a SGB I schließt die Möglichkeit eines nachträglichen Nachweises des tatsächlichen Geburtsdatums per Zeugen aus. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Regelung des § 33a Abs.1 SGB I ist mit Verfassungsrecht vereinbar; besondere praktische Probleme für Flüchtlinge rechtfertigen keine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, die Vergabe der Versicherungsnummer unter Beibehaltung des Geburtsdatums 01.01.1962 nicht zu ändern, ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer mit dem Geburtsdatum 05.1958, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a SGB I nicht erfüllt sind: Es liegt kein Schreibfehler vor und es wurde keine Urkunde vorgelegt, deren Original vor der Erstangabe (1990) ausgestellt wurde. Die nach 1990 ausgestellten Dokumente und eidesstattlichen Erklärungen können die gesetzlich geforderte Alturkunde nicht ersetzen; auch eigene Ermittlungen des Gerichts führten nicht zu einem Beleg eines vor 1990 erstellten Taufregisters. Daher besteht kein Rechtsgrund für eine Änderung der Versicherungsnummer; die Klage ist abgewiesen, Kosten werden der Klägerin auferlegt.