Beschluss
L 13 AS 491/14 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und begründet, wenn die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sind die Anforderungen nicht überspannt zu werden; klärungsbedürftige Rechtsfragen und die Möglichkeit einer Beweisaufnahme begründen hinreichende Erfolgsaussicht.
• Zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe können die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten herangezogen werden; der Inhalt der Verwaltungsakte ist bei der Prüfung von Bedeutung.
• Ist der Antragsteller bedürftig und erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; bei Notwendigkeit ist ein Rechtsanwalt beizuordnen (§§ 73a SGG, 114 ZPO, 121 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei klärungsbedürftiger Anspruchsfrage nach § 22 Abs.5 SGB II • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und begründet, wenn die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. • Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sind die Anforderungen nicht überspannt zu werden; klärungsbedürftige Rechtsfragen und die Möglichkeit einer Beweisaufnahme begründen hinreichende Erfolgsaussicht. • Zur Entscheidung über Prozesskostenhilfe können die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten herangezogen werden; der Inhalt der Verwaltungsakte ist bei der Prüfung von Bedeutung. • Ist der Antragsteller bedürftig und erscheint die Rechtsverfolgung nicht mutwillig, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen; bei Notwendigkeit ist ein Rechtsanwalt beizuordnen (§§ 73a SGG, 114 ZPO, 121 Abs.2 ZPO). Der 1991 geborene Kläger begehrt im Verfahren S 3 AS 3372/13 Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Übernahme von Unterkunftskosten nach SGB II. Bis Dezember 2012 wohnte er mit seinen Eltern in einer elterlichen Wohnung; im Dezember 2012 zogen die Eltern aus, der Kläger verblieb in der Wohnung. Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.01.2013 lehnte eine Zusicherung nach § 22 Abs.5 SGB II und damit die Übernahme der Unterkunftskosten ab und bewilligte nur gekürzte Regelleistungen. Nach einem weiteren Ablehnungsbescheid vom 15.08.2013 und Zurückweisung des Widerspruchs vom 15.10.2013 erhob der Kläger Klage und beantragte Prozesskostenhilfe; das Sozialgericht Ulm lehnte die PKH mit Beschluss vom 07.01.2014 ab. Der Kläger legte Beschwerde ein; er legte dem Gericht die relevanten Verwaltungsakte vor und erhielt ergänzende Nachweise zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft, frist- und formgerecht (§§ 172, 173 SGG). • Voraussetzungen PKH: Nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. • Bedürftigkeit: Die vom Kläger vorgelegten Erklärungen und Bewilligungsbescheide zeigten, dass er die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann; daher war PKH ohne Ratenanordnung zu gewähren. • Erfolgsaussicht: Die streitige Rechtsfrage, ob § 22 Abs.5 SGB II auch greift, wenn nicht der Hilfebedürftige, sondern dessen Eltern ausziehen, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt; damit sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt. • Beweisaufnahme: Zur Klärung kam eine Beweisaufnahme, etwa die Vernehmung des Vaters als Zeugen, ernsthaft in Betracht; das mögliche Ergebnis ist offen, was die Erfolgsaussicht stützt. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Gericht darf bei der PKH-Entscheidung die vorgelegten Verwaltungsakten berücksichtigen; eine rein formale Ablehnung wegen fehlender Klagebegründung ohne Berücksichtigung der Akten ist nicht gerechtfertigt. • Beiordnung Rechtsanwalt: Da in der Sozialgerichtsbarkeit keine Anwaltspflicht besteht, ist jedoch bei Erforderlichkeit und bei Vertretung des Gegners durch einen Anwalt ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs.2 ZPO). Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Das Sozialgericht hatte zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Kläger wird für das Verfahren S 3 AS 3372/13 ab 24.10.2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, da er bedürftig ist, die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.