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Urteil

L 10 U 2744/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 SGB VII kann durch Verwaltungsakt festgestellt werden; hierfür bedarf es einer Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers. • Bei der Prüfung, ob mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII), steht der Verwaltung kein nicht überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. • Fehlende oder knapp gehaltene Begründungen eines (gebundenen) Verwaltungsakts führen nicht automatisch zu dessen Aufhebung, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung feststellbar ist. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII sind nur solche Maßnahmen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen; bei fehlender Eignung oder fehlender Durchführbarkeit sind solche Leistungen zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Beendigung des Verletztengelds nach 78 Wochen bei fehlender Aussicht auf Arbeitsfähigkeit • Das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld nach § 46 Abs. 3 SGB VII kann durch Verwaltungsakt festgestellt werden; hierfür bedarf es einer Prognoseentscheidung des Unfallversicherungsträgers. • Bei der Prüfung, ob mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII), steht der Verwaltung kein nicht überprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung ist vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. • Fehlende oder knapp gehaltene Begründungen eines (gebundenen) Verwaltungsakts führen nicht automatisch zu dessen Aufhebung, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung feststellbar ist. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII sind nur solche Maßnahmen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen; bei fehlender Eignung oder fehlender Durchführbarkeit sind solche Leistungen zu verneinen. Der Kläger erlitt 2007 bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen und blieb arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte Verletztengeld, stellte dessen Einstellung zum 30.04.2009 (78. Woche) gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII fest und wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte gegen die Einstellung mit der Rüge, die Bescheide enthielten keine überprüfbare Prognose und seien unzureichend begründet. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Entscheidung, weil mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich seien. Der Kläger war schwerlich belastbar, litt an körperlichen Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, psychischen Störungen und erhielt später Verletztenrente und Pflegeleistung. • Rechtsgrundlage für die Beendigung des Verletztengeldes ist § 46 Abs. 3 SGB VII; die betreffende Norm nennt drei Fälle, örtlich relevant war hier Nr. 3 (Ablauf der 78. Woche). • Das Ende des Verletztengeldanspruchs ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es einer Prognoseentscheidung bedarf; eine solche Entscheidung hat die Beklagte mit ihrem Bescheid getroffen. • Prognoseentscheidungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle, soweit kein unüberprüfbarer Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht; das gilt auch für die Frage, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind. • Die Bescheide enthielten zwar keine ausführliche Begründung im Sinn von § 35 SGB X, jedoch sind sie materiell-rechtlich nicht rechtswidrig; bei gebundenen oder eng prüfbaren Entscheidungen führt ein Begründungsmangel nicht zwangsläufig zur Aufhebung, wenn die Voraussetzungen nachprüfbar erfüllt sind. • Zum Zeitpunkt der Entscheidung war nicht mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu rechnen: ärztliche Befunde und Berichte dokumentierten anhaltende Bewegungseinschränkungen, Schmerzzustände, Lungenfunktionseinschränkungen und psychische Störungen ohne Aussicht auf kurzfristige Besserung. • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen müssten, kamen wegen des Gesundheitszustandes des Klägers nicht in Betracht; berufliche Maßnahmen waren nicht durchführbar und der Kläger selbst machte keine entsprechenden Ansprüche geltend. • In Würdigung der medizinischen Akten, ärztlichen Stellungnahmen und des Heilungsverlaufs waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII erfüllt, sodass das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche endete. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Einstellung des Verletztengeldes zum 30.04.2009 war rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen war und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen würden, nicht erbracht werden konnten. Mangelnde formale Begründung des Bescheids beeinträchtigt die materielle Rechtmäßigkeit hier nicht, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach Aktenlage feststellbar waren. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG; eine Revision wird nicht zugelassen.