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Urteil

L 7 R 4417/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Gutschrift fiktiver Pflichtbeiträge aus einem erstrittenen Verdienstausfall setzt voraus, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung tatsächlich Beiträge entrichtet haben. • § 119 SGB X überträgt die Forderung auf den Sozialversicherungsträger, führt aber nur dann zur Rentengutschrift, wenn Beiträge eingegangen sind (§ 119 Abs.3 S.1 SGB X). • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der eingetretene Nachteil durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers ausgeglichen werden kann; eine bloße Gutschrift nicht gezahlter Beiträge ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die Leistungsklage auf Neufeststellung einer höheren Rente ist zulässig, ein Anspruch auf Amtshaftung ist hingegen nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine Gutschrift fiktiver Rentenbeiträge ohne tatsächlichen Beitragseingang • Ein Anspruch auf Gutschrift fiktiver Pflichtbeiträge aus einem erstrittenen Verdienstausfall setzt voraus, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung tatsächlich Beiträge entrichtet haben. • § 119 SGB X überträgt die Forderung auf den Sozialversicherungsträger, führt aber nur dann zur Rentengutschrift, wenn Beiträge eingegangen sind (§ 119 Abs.3 S.1 SGB X). • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der eingetretene Nachteil durch eine rechtlich zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers ausgeglichen werden kann; eine bloße Gutschrift nicht gezahlter Beiträge ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die Leistungsklage auf Neufeststellung einer höheren Rente ist zulässig, ein Anspruch auf Amtshaftung ist hingegen nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Der 1948 geborene Kläger erlitt 1993 einen Verkehrsunfall und bezog seit 1993 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die 2009 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt wurde. Der Kläger hatte vor Gericht Verdienstausfallansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung erstritten; Zahlungen erfolgten insgesamt nicht in Form von Rentenbeiträgen an die Rentenversicherung. Die Rentenversicherung führte 1996 ein Regressverfahren gegenüber dem Schädiger, stellte es jedoch ein, weil kein ursächlicher Zusammenhang der Unfallfolgen mit dem Rentenanspruch festgestellt wurde. Der Kläger begehrt, bei der Rentenberechnung fiktive Beiträge aus den erstrittenen Verdienstausfallzahlungen zu berücksichtigen, weil die Rentenversicherung den Beitragsregress nicht erfolgreich betrieben habe. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und das Verfahren betrifft den Bescheid vom 3. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 (§§ 143,144 SGG; § 95 SGG). • Berechnungsgrundsatz: Monatsrente bemisst sich nach § 64 SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert; Streitgegenstand sind persönliche Entgeltpunkte (§§ 64,55,66 SGB VI). • Voraussetzung für Beitragszeiten: Beitragszeiten setzen materielle und formelle Wirksamkeit der Beitragszahlung voraus; Pflichtbeiträge gelten nur als solche, wenn sie tatsächlich gezahlt wurden (§§ 55,197,199,203 SGB VI). • Funktion von § 119 SGB X: Forderungsübergang des Ersatzanspruchs auf den Träger und Zweckbindung der vom Schädiger zu zahlenden Beiträge; nach § 119 Abs.3 S.1 SGB X gelten nur tatsächlich eingegangene Beiträge als Pflichtbeiträge. • Fehlen des Beitragseingangs: Im vorliegenden Fall wurden keine Beiträge aus dem Regress entrichtet, die Haftpflichtversicherung berief sich auf Verjährung; daher fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gutschrift fiktiver Pflichtbeiträge. • Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Dieser setzt voraus, dass der eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung des Sozialleistungsträgers beseitigt werden kann. Eine Gutschrift tatsächlich nicht entrichteter Beiträge wäre keine gesetzlich vorgesehene oder zulässige Amtshandlung, zumal die tatsächliche Beitragszahlung außerhalb des Einflussbereichs des Trägers liegt. • Rechtsfolge: Mangels tatsächlichen Beitragseingangs und wegen fehlender Grundlage für einen Herstellungsanspruch durfte die Beklagte die Entgeltpunkte nicht erhöhen; der Bescheid ist damit rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2010 ist rechtmäßig, weil die gesetzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nicht vorliegt: Es sind keine Beiträge aus dem Regress tatsächlich eingegangen. § 119 SGB X führt nur dann zur Rentengutschrift, wenn Beiträge gezahlt wurden; ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann die fehlende tatsächliche Beitragszahlung nicht ersetzen. Die Beklagte hat daher die dem Kläger zustehende Rentenhöhe zutreffend festgestellt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.