Urteil
L 9 R 5715/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rechtskräftigem Versorgungsausgleich sind die daraus resultierenden Abschläge bei Rentenberechnung von Anfang an zu berücksichtigen (§§ 64,66,76 SGB VI).
• Die Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG (Aussetzung der Kürzung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen) ist nur anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Rentenanspruch hat und ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten besteht; ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs durch Wiederheirat beendet die Anwendung von § 5 VAHRG.
• § 4 VAHRG (Anpassung nach Tod des Berechtigten) und die übrigen Regelungen der VAHRG gelten nach § 49 VersAusglG nur noch, wenn der Anpassungsantrag vor dem 01.09.2009 gestellt wurde; danach ist das VersAusglG anzuwenden, das rückwirkende Anpassungen ausschließt und eine Neuantragstellung erfordert.
• Fehlt für einen nach dem VersAusglG entstandenen Anpassungstatbestand eine verbeschiedene Entscheidung, ist die Klage unzulässig mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine ungekürzte Rentenzahlung nach Versorgungsausgleich bei Wegfall des Unterhaltsanspruchs • Bei rechtskräftigem Versorgungsausgleich sind die daraus resultierenden Abschläge bei Rentenberechnung von Anfang an zu berücksichtigen (§§ 64,66,76 SGB VI). • Die Ausnahmevorschrift des § 5 VAHRG (Aussetzung der Kürzung bei Bestehen von Unterhaltsansprüchen) ist nur anwendbar, wenn der Ausgleichsberechtigte keinen Rentenanspruch hat und ein Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten besteht; ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs durch Wiederheirat beendet die Anwendung von § 5 VAHRG. • § 4 VAHRG (Anpassung nach Tod des Berechtigten) und die übrigen Regelungen der VAHRG gelten nach § 49 VersAusglG nur noch, wenn der Anpassungsantrag vor dem 01.09.2009 gestellt wurde; danach ist das VersAusglG anzuwenden, das rückwirkende Anpassungen ausschließt und eine Neuantragstellung erfordert. • Fehlt für einen nach dem VersAusglG entstandenen Anpassungstatbestand eine verbeschiedene Entscheidung, ist die Klage unzulässig mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung. Der Kläger (Jahrgang 1944) war zweimal verheiratet; aus dem Versorgungsausgleich erster Ehe wurden ihm 11,8387 Entgeltpunkte und aus der zweiten Ehe 6,2133 Punkte abgezogen. Nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs erhielt er ab 01.09.1999 Erwerbsminderungsrente, die entsprechend gekürzt wurde. Die zweite Exfrau erhielt im August 1999 im Vergleich Vermögenswerte und heiratete wieder am 30.12.1999. Der Kläger beantragte mehrfach die Nichtkürzung der Rente nach den Härteregelungen (VAHRG) mit dem Vorbringen, die Exfrau habe keinen Rentenanspruch und sei auf Unterhalt angewiesen bzw. habe durch Abfindungen Unterhalt erhalten. Die Rentenversicherung berücksichtigte § 5 VAHRG nur für den Zeitraum 01.09.1999–31.12.1999, lehnte ab 01.01.2000 wegen Wegfalls des Unterhaltsanspruchs aufgrund Wiederverheiratung die Ausnahme ab und verneinte rückwirkende Anpassungen nach dem neuen VersAusglG. Das Sozialgericht gab insoweit der Verwaltung statt; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; die Klagekombination aus Anfechtung, Verpflichtung und Leistungsklage ist zulässig (§ 54 SGG). • Grundsatz der Rentenberechnung: Rente bemisst sich nach Entgeltpunkten; ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich ist bei Rentenbeginn von Anfang an zu berücksichtigen (§§ 64,66,76,101 SGB VI). • Anwendung von § 5 VAHRG: Die Ausnahme von der Kürzung greift nur, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente bezieht und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten hat oder dieser wegen Unvermögens nicht bestehen kann. Mit der Wiederverheiratung der Exfrau am 30.12.1999 endete ihr Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs.1 BGB, sodass § 5 VAHRG ab 01.01.2000 nicht mehr anwendbar ist. • Abfindung/Vergleich: Selbst bei Zugrundelegung einer Unterhaltsabfindung begründet diese nur so lange einen Anspruch auf ungekürzte Rente, wie die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ohne Abfindung bestanden hätte; mit Wegfall der Unterhaltspflicht endet auch der Anspruch auf ungekürzte Versorgung. • Übergangsrecht und Todesfall: § 4 VAHRG (Tod des Berechtigten) findet nur Anwendung, wenn ein Anpassungsantrag vor dem 01.09.2009 gestellt wurde (§ 49 VersAusglG). Der Tod der Exfrau 2011 begründet einen neuen Sachverhalt, der nach dem seit 01.09.2009 geltenden VersAusglG zu beurteilen ist; nach diesem Recht sind rückwirkende Anpassungen ausgeschlossen und eine Neuantragstellung erforderlich (§§ 34,37,38 VersAusglG). • Prozessvoraussetzung für Zeiten ab 01.04.2011: Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 02.03.2011 um Prüfung gebeten, die Beklagte hat diesen Antrag bis zur Entscheidung des Senats nicht verbeschieden; daher fehlt für die Zeit ab 01.04.2011 eine anfechtbare Verwaltungsentscheidung und die Klage ist insoweit unzulässig. • Ergebnis der Prüfungen: Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses und der gesetzlichen Übergangsregelungen bestehen weder für die Zeit 01.01.2000–31.03.2011 noch rückwirkend Ansprüche auf eine ungekürzte Rente aufgrund der Regelungen des VAHRG oder des VersAusglG; die beklagte Rentenversicherung ist gehalten, den nach Tod der Exfrau gestellten Antrag gesondert zu verbescheiden. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigte, dass für den Zeitraum ab 01.01.2000 die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht mehr vorliegen, weil der nacheheliche Unterhaltsanspruch der zweiten Exfrau durch deren Wiederheirat weggefallen ist, sodass die Kürzung der Rente aus dem rechtskräftigen Versorgungsausgleich zu Recht berücksichtigt wurde. Eine Stützung auf § 4 VAHRG kommt nicht in Betracht, weil die Anpassung nach dem Tod der Exfrau erst nach dem 01.09.2009 ansteht und daher nach dem VersAusglG zu beurteilen ist, das keine rückwirkenden Anpassungen gewährt; für die Zeit ab 01.04.2011 fehlt die Klage anfechtbarer Entscheidungen, da der neue Antrag noch nicht verbeschieden war. Die Beklagte hat sich jedoch verpflichtet, den Antrag des Klägers nach §§ 37, 38, 34 Abs. 3 VersAusglG zu prüfen und ab 01.04.2011 zu verbescheiden; daher sind weitergehende Ansprüche des Klägers nicht begründet und die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.