Urteil
L 10 R 1214/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unversorgtem Ausscheiden eines Beamten auf Zeit entsteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ein Nachversicherungsverhältnis, das grundsätzlich sofort fällig werdende Nachversicherungsbeiträge auslöst.
• Ein Aufschub der Beitragspflicht nach § 184 Abs. 2 SGB VI liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber unverzüglich eine Aufschubentscheidung trifft; ohne solche Aufschubbescheinigung sind die Beiträge fällig und zahlbar.
• Für die Prüfung der objektiven Voraussicht einer wiederaufgenommenen versicherungsfreien Beschäftigung ist allein der Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens maßgeblich; nachträgliche Entwicklungen können nicht herangezogen werden.
• Bei fälligkeitshemmenden Aufschubgründen endet der Schwebezustand spätestens nach Ablauf von zwei Jahren; eine Überschreitung der Zweijahresfrist ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Beanstandung nachversicherter Beiträge bei fehlender Aufschubbescheinigung • Bei unversorgtem Ausscheiden eines Beamten auf Zeit entsteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ein Nachversicherungsverhältnis, das grundsätzlich sofort fällig werdende Nachversicherungsbeiträge auslöst. • Ein Aufschub der Beitragspflicht nach § 184 Abs. 2 SGB VI liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber unverzüglich eine Aufschubentscheidung trifft; ohne solche Aufschubbescheinigung sind die Beiträge fällig und zahlbar. • Für die Prüfung der objektiven Voraussicht einer wiederaufgenommenen versicherungsfreien Beschäftigung ist allein der Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens maßgeblich; nachträgliche Entwicklungen können nicht herangezogen werden. • Bei fälligkeitshemmenden Aufschubgründen endet der Schwebezustand spätestens nach Ablauf von zwei Jahren; eine Überschreitung der Zweijahresfrist ist nicht zulässig. Der Kläger war 1992–1998 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt und schied unversorgt zum 30.09.1998 aus. Das Land als ehemaliger Dienstherr zahlte Ende April 1999 Nachversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung. Der Kläger erhielt 2000 einen Ruf auf eine Professur und wurde zum 01.01.2001 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er begehrte die Beanstandung der vom Land gezahlten Nachversicherungsbeiträge mit der Begründung, zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehe bereits die objektive Voraussicht, binnen zwei Jahren eine versicherungsfreie Professur aufzunehmen, sodass die Beitragszahlung aufgeschoben hätte werden müssen. Die Rentenversicherung lehnte ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein, das LSG setzte das Verfahren fort und bestätigte die Rechtsauffassung der Beklagten. • Entstehung des Nachversicherungsverhältnisses: Mit dem unversorgten Ausscheiden zum 30.09.1998 trat nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI die Nachversicherung ein; daraus ergab sich ein Anspruch der Rentenversicherung auf Nachversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber Ende April 1999 erfüllte. • Aufschubentscheidung durch Arbeitgeber erforderlich: Nach § 184 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI entscheidet der Arbeitgeber über einen möglichen Aufschub; ohne unverzügliche Aufschubbescheinigung kann der Rentenversicherungsträger die Beiträge geltend machen. • Zeitpunkt der Prüfung der Voraussichtlichkeit: Für die objektive Voraussicht einer innerhalb von zwei Jahren aufzunehmenden versicherungsfreien Beschäftigung ist allein der Zustand zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens maßgeblich; spätere Ereignisse (z. B. Ruf 2000) sind nicht geeignet, den Aufschub zu begründen. • Anforderungen an die Voraussicht: Es bedarf einer hinreichend sicheren, objektiv belegbaren Erwartung; bloße Pläne, Bewerbungen oder spekulative Aussichten genügen nicht (maßgebliche Grundsätze des BSG). • Beendigung des Schwebezustands nach zwei Jahren: Auch wenn anfänglich eine Voraussicht bestanden hätte, endet der fälligkeitshemmende Schwebezustand spätestens mit Ablauf der Zweijahresfrist; eine darüber hinausgehende Aufschubwirkung ist nicht zulässig. • Prozessuales Rechtsschutzbedürfnis bejaht, materielle Anspruchsprüfung aber abgelehnt: Der Kläger ist zur Klage befugt, hat jedoch keinen Anspruch auf Beanstandung, da die Beiträge rechtmäßig entrichtet wurden und keine wirksame Aufschubentscheidung des Arbeitgebers vorlag. • Rechtsfolgen: Mangels Aufschubbescheinigung waren die Beiträge fällig; die nachträgliche Zahlung durch den Arbeitgeber war damit rechtmäßig und schließt die vom Kläger begehrte Beanstandung aus. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Nachversicherungsbeiträge wurden zu Recht vom Beigeladenen gezahlt, weil mit dem unversorgten Ausscheiden am 30.09.1998 ein Nachversicherungsverhältnis entstand und der Arbeitgeber keine unverzügliche Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 3 SGB VI traf. Eine Prüfung der behaupteten Aufschubgründe durch die Rentenversicherung und die Gerichte kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Aufschubentscheidung getroffen hat; fehlt diese, sind die Beiträge fällig und zahlbar. Die später erfolgte Berufung des Klägers auf einen Ruf im Jahr 2000 und auf subjektive Planungen reicht nicht aus, da für die erforderliche objektive Voraussicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abzustellen ist und nachträgliche Entwicklungen nicht herangezogen werden dürfen. Daher verletzt der Bescheid der Beklagten den Kläger nicht; Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.