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Urteil

L 6 U 1529/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung der BK Nr. 4105 (asbestbedingtes Mesotheliom) bedarf es der Diagnose eines Mesothelioms; ein bloßer Pleuraerguss reicht nicht aus. • Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist unbegründet, wenn die medizinischen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Berufskrankheit bereits feststellbar nicht vorliegen. • Die Fortführung eines Rechtsstreits kann nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGG als missbräuchlich gewertet und mit Verschuldenskosten sanktioniert werden, wenn objektiv keine Erfolgsaussicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung der BK Nr. 4105 mangels Mesotheliom • Zur Anerkennung der BK Nr. 4105 (asbestbedingtes Mesotheliom) bedarf es der Diagnose eines Mesothelioms; ein bloßer Pleuraerguss reicht nicht aus. • Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist unbegründet, wenn die medizinischen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Berufskrankheit bereits feststellbar nicht vorliegen. • Die Fortführung eines Rechtsstreits kann nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGG als missbräuchlich gewertet und mit Verschuldenskosten sanktioniert werden, wenn objektiv keine Erfolgsaussicht besteht. Der Kläger, Jahrgang 1927, beantragte die Feststellung der Berufskrankheit Nr. 4105 (asbestbedingtes Mesotheliom) und die Gewährung einer Verletztenvollrente. Er berief sich auf berufliche Tätigkeiten 1947–1963, darunter Arbeit bei einem Hersteller von Thermoplasten, und vermutete Asbest- oder asbesthaltige Talkumexposition. Klinische Befunde ergaben eine asbestassoziierte Pleuritis mit pulmonaler Fibrose und einen reichlichen Pleuraerguss; ein Mesotheliom wurde jedoch nicht diagnostiziert. Die Beklagte leitete Ermittlungen und lehnte die BK-Anerkennung ab, weil ein beruflich bedingter Asbestkontakt nicht feststellbar und ein Mesotheliom nicht diagnostiziert sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG bestätigte diese Entscheidung und lehnte die Berufung als unbegründet ab. Zudem stellte das Gericht fest, die Berufungsverfolgung sei wegen Aussichtslosigkeit missbräuchlich und legte dem Kläger Verschuldenskosten auf. • Rechtsgrundlagen: § 44 SGB X (Überprüfung unanfechtbarer Verwaltungsakte), § 9 SGB VII (Anerkennung von Berufskrankheiten), Nr. 4105 Anlage 1 BKV (durch Asbest verursachtes Mesotheliom), § 56 SGB VII (Voraussetzungen für Verletztenrente), § 192 SGG (Verschuldenskosten) und §§ 143,144 SGG (Zulässigkeit der Berufung). • Tatbestandlich und medizinisch fehlt beim Kläger die für Nr. 4105 erforderliche Diagnose eines Mesothelioms; Befunde der Kliniken und des behandelnden Lungenfacharztes bestätigen lediglich Pleuritis und Fibrose, nicht aber ein Mesotheliom. • Bei Überprüfung nach § 44 SGB X ist maßgeblich, ob sich die Sachlage bei rückschauender Betrachtung als so verändert darstellt, dass der Verwaltungsakt unrichtig war; die Beweislast für neue Tatsachen liegt beim Antragsteller. Der Kläger hat keine neuen, die frühere Entscheidung in Zweifel ziehenden Tatsachen vorgetragen. • Das LSG folgte den bisherigen Entscheidungen des SG und des LSG, wonach weder Verdachtsmomente noch das vorgelegte medizinische Material ausreichen, um eine Mesotheliom-Diagnose oder eine hinreichend wahrscheinliche berufliche Asbestexposition nachzuweisen. • Mangels Feststellung der BK Nr. 4105 besteht kein Versicherungsfall im Sinne des SGB VII; damit kann auch kein Anspruch auf Verletztenvollrente begründet werden. • Die Fortführung der Berufung wurde als objektiv aussichtslos und somit missbräuchlich bewertet; der Kläger war zuvor belehrt worden, sodass die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG geboten war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten zur Ablehnung der Anerkennung der BK Nr. 4105 bleibt bestehen, weil die für diese Berufskrankheit erforderliche Diagnose eines Mesothelioms nicht vorliegt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Bescheids und daraus folgend auch keinen Anspruch auf eine Verletztenvollrente, da kein Versicherungsfall nach SGB VII gegeben ist. Wegen missbräuchlicher Fortführung des Rechtsstreits sind dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt; er trägt die Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR und erstattet der Beklagten die Hälfte der Pauschgebühr (112,50 EUR). Eine Revision wurde nicht zugelassen.