Urteil
L 13 R 2607/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten ist der Antrag als einheitlicher Leistungsantrag nach § 14 SGB IX zu behandeln; die erstangegangene Krankenkasse muss binnen zwei Wochen Zuständigkeit klären oder den Antrag weiterleiten.
• Hat die erstangegangene Krankenkasse den Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet, wird sie im Außenverhältnis zuständig; darauf kann sich ein anderer Rehabilitationsträger nicht berufen.
• Besteht ein Anspruch der Versicherten auf ein über den Festbetrag hinausgehendes, zum Behinderungsausgleich erforderliches Hörgerät nach § 33 SGB V, kann die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 S.1 SGB V zur Kostenerstattung verpflichtet sein, wenn sie die Leistung rechtswidrig auf den Festbetrag beschränkt hat.
• Für die Bemessung der Erforderlichkeit des Hörgeräts ist der möglichst weitgehende unmittelbare Behinderungsausgleich maßgeblich; ausschließlich berufliche Mehrnutzen sind unbeachtlich, können aber irrelevant sein, wenn das Gerät allgemein zur Teilhabe am Leben erforderlich ist.
• Nach § 75 Abs.5 SGG kann das Berufungsgericht anstelle des verklagten Trägers den tatsächlich leistungspflichtigen beigeladenen Träger verurteilen.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für über den Festbetrag hinausgehende Hörgeräteversorgung; Zuständigkeitsfolge nach § 14 SGB IX • Bei Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten ist der Antrag als einheitlicher Leistungsantrag nach § 14 SGB IX zu behandeln; die erstangegangene Krankenkasse muss binnen zwei Wochen Zuständigkeit klären oder den Antrag weiterleiten. • Hat die erstangegangene Krankenkasse den Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet, wird sie im Außenverhältnis zuständig; darauf kann sich ein anderer Rehabilitationsträger nicht berufen. • Besteht ein Anspruch der Versicherten auf ein über den Festbetrag hinausgehendes, zum Behinderungsausgleich erforderliches Hörgerät nach § 33 SGB V, kann die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 S.1 SGB V zur Kostenerstattung verpflichtet sein, wenn sie die Leistung rechtswidrig auf den Festbetrag beschränkt hat. • Für die Bemessung der Erforderlichkeit des Hörgeräts ist der möglichst weitgehende unmittelbare Behinderungsausgleich maßgeblich; ausschließlich berufliche Mehrnutzen sind unbeachtlich, können aber irrelevant sein, wenn das Gerät allgemein zur Teilhabe am Leben erforderlich ist. • Nach § 75 Abs.5 SGG kann das Berufungsgericht anstelle des verklagten Trägers den tatsächlich leistungspflichtigen beigeladenen Träger verurteilen. Die Klägerin (geb. 1949) ist schwerhörig und benötigt Hörgeräte. Vertragsarzt verordnete am 27.06.2007 Hörhilfen; die Krankenkasse (Beigeladene) bewilligte am 28.06.2007 nur den Festbetrag (1.212,80 EUR). Die Klägerin testete verschiedene Geräte; das Phonak Savia 22 erzielte das beste Sprachverständnis. Sie bestellte die teuereren Geräte, zahlte am 16.01.2008 insgesamt 3.946,50 EUR und beantragte am 05.11.2007 beim Rentenversicherungsträger (Beklagte) Erstattung als Leistung zur Teilhabe. Die Beklagte lehnte ab; die Klägerin klagte. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung; in der Berufung hielt das Landessozialgericht die Beigeladene als ursprünglich zuständig und verurteilte diese zur Kostenerstattung. • Zuständigkeit: Die Versorgungsanzeige und Antragstellung bei der Krankenkasse stellen einen einheitlichen Leistungsantrag im Sinne des § 14 SGB IX dar; die Beigeladene war erstangegangener Rehabilitationsträger und hätte innerhalb von zwei Wochen Zuständigkeit klären oder weiterleiten müssen. • Folge der Unterlassung: Da die Beigeladene den Antrag nicht fristgerecht weiterleitete, wurde sie im Außenverhältnis nach § 14 Abs.2 S.1 SGB IX ausschließlich zuständig; andere Träger wurden dadurch ausgeschlossen. • Leistungsanspruch nach SGB V: Nach § 33 SGB V besteht Anspruch auf Hörhilfen zum Ausgleich einer Behinderung; Maßstab ist der möglichst weitgehende unmittelbare Behinderungsausgleich unter Berücksichtigung des Standes der Technik. • Festbetrag und Erstattungsanspruch: Die Beigeladene hat ihre Pflicht nicht dadurch erfüllt, dass sie nur den Festbetrag zahlte; weil das zum Festbetrag erhältliche Gerät die erforderliche Versorgung nicht erbrachte, besteht nach § 13 Abs.3 S.1 SGB V ein Erstattungsanspruch für die von der Klägerin selbst beschafften Mehrkosten. • Wirtschaftlichkeitsgebot: Die selbstbeschafften Hörgeräte überschreiten nicht das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs.1 SGB V); die geprüften Geräte zeigten, dass das Phonak-Gerät den besten Ausgleich ermöglichte. • Prozessrechtliche Rechtsfolge: Nach § 75 Abs.5 SGG konnte das Berufungsgericht anstelle des beklagten Trägers die tatsächlich leistungspflichtige Beigeladene verurteilen; ihre Entscheidung hatte im Verhältnis zur Klägerin keine bindende Bestandskraft, da der Widerspruchs- bzw. Weiterleitungsprozess nicht abgeschlossen war. • Kostenfolge: Wegen teilweiser Misserfolgs- und Teilerfolgsbewertungen wurden die außergerichtlichen Kosten zwischen Beigeladener (3/4) und Beklagter (1/4) aufgeteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Sozialgerichts insoweit abgeändert, dass die Beigeladene (Krankenkasse) zur Erstattung der über den Festbetrag hinausgehenden Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 3.946,50 EUR verurteilt wurde. Die Klage gegen die Beklagte wurde insoweit abgewiesen und deren ablehnender Bescheid vom 21.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2008 aufgehoben. Die Beigeladene hatte den Antrag nicht fristgerecht weitergeleitet und damit im Außenverhältnis die Zuständigkeit übernommen; ihre Beschränkung auf den Festbetrag war rechtswidrig, weil das Festbetragsgerät den erforderlichen unmittelbaren Behinderungsausgleich nicht ermöglichte. Die von der Klägerin selbst beschafften Phonak-Geräte waren erforderlich und wirtschaftlich; daher besteht nach § 13 Abs.3 S.1 SGB V ein Erstattungsanspruch. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen Beigeladener und Beklagter verteilt, wobei die Beigeladene den größeren Anteil zu tragen hat.