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Urteil

L 3 AL 1677/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unberechtigt oder zu hoch geleisteten Gründungszuschüssen ist Erstattung möglich; die Erstattung kann sich sowohl aus § 328 Abs. 3 SGB III (bei wirksamer vorläufiger Entscheidung) als auch aus § 50 Abs. 2 SGB X (bei Leistung ohne Verwaltungsakt) ergeben. • Ein Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsberechtigte grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistung nicht erkannt hat. • Die Behörde kann in Fällen grober Fahrlässigkeit die zu viel gezahlten Beträge für die Vergangenheit zurückfordern; § 330 SGB III schließt hier ein Ermessen zugunsten der Leistungsberechtigten aus. • Ein Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn der zu erstattende Gesamtbetrag klar festgesetzt ist; die genaue Zusammensetzung ist Begründungs-, nicht Bestimmtheitsfrage.
Entscheidungsgründe
Erstattung überzahlter Gründungszuschüsse bei grober Fahrlässigkeit und fehlendem Vertrauensschutz • Bei unberechtigt oder zu hoch geleisteten Gründungszuschüssen ist Erstattung möglich; die Erstattung kann sich sowohl aus § 328 Abs. 3 SGB III (bei wirksamer vorläufiger Entscheidung) als auch aus § 50 Abs. 2 SGB X (bei Leistung ohne Verwaltungsakt) ergeben. • Ein Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kann ausgeschlossen sein, wenn die Leistungsberechtigte grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Leistung nicht erkannt hat. • Die Behörde kann in Fällen grober Fahrlässigkeit die zu viel gezahlten Beträge für die Vergangenheit zurückfordern; § 330 SGB III schließt hier ein Ermessen zugunsten der Leistungsberechtigten aus. • Ein Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn der zu erstattende Gesamtbetrag klar festgesetzt ist; die genaue Zusammensetzung ist Begründungs-, nicht Bestimmtheitsfrage. Die Klägerin beantragte einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und erhielt zunächst Zahlungen in Höhe von 1.200 EUR monatlich für den Zeitraum 01.06.2008–28.02.2009. Später setzte die Beklagte den Gründungszuschuss endgültig mit 652,80 EUR monatlich fest und forderte die Differenz von insgesamt 4.924,80 EUR zurück. Die Klägerin behauptete, ihr sei der vorläufige Bewilligungsbescheid nicht bekanntgegeben worden und sie habe die Leistungen für ihre Geschäftstätigkeit verbraucht; sie berief sich auf Vertrauensschutz. Die Beklagte verwies auf ausgehändigtes Merkblatt und die Rechtsgrundlagen und stützte die Rückforderung auf § 328 Abs. 3 SGB III. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; der Senat konnte auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden. • Rechtliche Grundlage: Selbst wenn der vorläufige Bewilligungsbescheid der Klägerin nicht bekannt geworden wäre, greift § 50 Abs. 2 SGB X, wonach zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachte Leistungen zu erstatten sind; §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. • Rechtswidrigkeit der Leistung: Die ursprünglich gezahlten 1.200 EUR waren rechtswidrig, weil nach der maßgeblichen Fassung von § 58 Abs. 1 SGB III der Anspruch nur in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 EUR bestand (652,80 EUR). • Vertrauensschutz und grobe Fahrlässigkeit: Die Klägerin konnte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen, weil sie das ihr ausgehändigte Merkblatt unterschrieben hatte und einfache, naheliegende Überlegungen hätten ergeben, dass der gezahlte Betrag überhöht war; daher lag grobe Fahrlässigkeit vor. • Rückforderung für die Vergangenheit: Wegen der groben Fahrlässigkeit war die Rückforderung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig (§ 45 Abs. 4 SGB X). Die Beklagte handelte fristgerecht. • Ermessensfragen: Ein Ermessen zugunsten der Klägerin ist nicht anzuwenden; § 330 SGB III schließt im Anwendungsbereich von § 50 Abs. 2 SGB X die Ermessensausübung aus, so dass die Erstattungsforderung durchgreift. • Bestimmtheit und Berechnung: Der Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt; die Berechnung (547,20 EUR Differenz x 9 Monate = 4.924,80 EUR) ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Rückforderung des Differenzbetrags in Höhe von 4.924,80 EUR geltend gemacht, weil die ursprünglich gezahlten monatlichen 1.200 EUR den materiell zustehenden Betrag von 652,80 EUR überstiegen und die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Überzahlung zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat. Damit ist ein schutzwürdiger Vertrauensschutz ausgeschlossen und die Erstattung auch für die Vergangenheit zulässig. Die Entscheidung ist sowohl bei Annahme einer wirksamen vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 3 SGB III als auch bei Leistung ohne Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 2 SGB X rechtlich gedeckt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.