Urteil
L 4 R 2044/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind auch für Nachversicherungsbeiträge zu erheben; die Fälligkeit richtet sich nach § 184 SGB VI.
• Eine erteilte Aufschubbescheinigung entbindet den Nachversicherungsschuldner nicht von der Pflicht, organisatorische Vorkehrungen zur Überwachung der Aufschubgründe zu treffen; Organisationsverschulden schließt unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV aus.
• Bei Organisationsverschulden kann bedingter Vorsatz angenommen werden, so dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV Anwendung findet.
• Die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner sein Organisationsverschulden verwertet hat, um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Säumniszuschläge bei verspäteter Nachversicherung wegen Organisationsverschulden (LSG BW) • Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sind auch für Nachversicherungsbeiträge zu erheben; die Fälligkeit richtet sich nach § 184 SGB VI. • Eine erteilte Aufschubbescheinigung entbindet den Nachversicherungsschuldner nicht von der Pflicht, organisatorische Vorkehrungen zur Überwachung der Aufschubgründe zu treffen; Organisationsverschulden schließt unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV aus. • Bei Organisationsverschulden kann bedingter Vorsatz angenommen werden, so dass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV Anwendung findet. • Die Einrede der Verjährung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner sein Organisationsverschulden verwertet hat, um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen zu verhindern. Die klagende Bundesrepublik Deutschland (Wehrbereichsgebührnisamt/Wehrbereichsverwaltung Süd) versäumte es, Nachversicherungsbeiträge für einen 1979–1991 als Soldaten auf Zeit Beschäftigten fristgerecht zu zahlen. Nach Mitteilungen des Versicherten erteilte die Wehrbereichsgebührnisamt V im August 1994 eine Aufschubbescheinigung, weil der Versicherte sich um eine versicherungsfreie Beamtenstelle beworben habe; eine Einstellung erfolgte nicht und wurde der Verwaltung nicht mitgeteilt. Die Rentenversicherung führte die Nachversicherung erst 2003 durch und setzte Säumniszuschläge in Höhe von EUR 32.673,50 fest. Die Klägerin rügte fehlerhafte Rechtsanwendung, fehlendes Verschulden und Verjährung; das SG wies die Klage ab. In Berufung hielt die Klägerin an der fehlenden Kenntnis und an formellen Vorgaben fest; der Senat bestätigte die Entscheidung und begründete dies vorrangig mit Organisationsverschulden und Rechtslage nach SGB IV/VI. • Anwendbares Recht: Nachversicherungsbeiträge sind Beiträge i.S.v. § 24 SGB IV; für vor dem 1.10.1994 fällige Beiträge beginnt die Säumnis regelmäßig am 1.1.1995 (§ 184 SGB VI). • Fälligkeit: Die Nachversicherungsansprüche entstanden mit dem unversorgten Ausscheiden (hier 30.09.1991) und wurden damit sofort fällig; Aufschubgründe sind nach § 184 Abs.2 SGB VI nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen zu gewähren. • Aufschub und Prüfung: Eine bloße Angabe des Versicherten über Bewerbungen reicht nicht als objektiver Beleg für eine hinreichend sichere Voraussicht im Sinne der Aufschubvorschriften; die Verwaltung durfte sich nicht dauerhaft auf ungeprüfte Angaben verlassen. • Organisationspflicht: Der Erlaß der Bundeswehr regelte die Führung von Karteien nicht hinreichend; es fehlten organisatorische Maßnahmen zur Wiedervorlage und Überwachung aufgeschobener Fälle, sodass Organisationsverschulden vorliegt. • Konsequenz des Organisationsverschuldens: Organisationsverschulden schließt die Annahme unverschuldeter Unkenntnis gemäß § 24 Abs.2 SGB IV aus; das Wissen einzelner Mitarbeiter ist der Körperschaft zuzurechnen. • Vorsatz und Verjährung: Bei Organisationsverschulden ist bedingter Vorsatz anzunehmen, weshalb die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 SGB IV für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge einschlägig ist; die Frist war hier nicht abgelaufen. • Rechtsmissbrauch: Die Einrede der Verjährung ist vor dem Hintergrund des Organisationsverschuldens rechtsmissbräuchlich und daher nicht schutzwürdig. • Höhe der Zuschläge: Die Berechnung der Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV (1% je angefangenen Monat, Abrundung auf 50 EUR) ist zutreffend und wurde nicht substantiiert angefochten. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte durfte die Säumniszuschläge in Höhe von EUR 32.673,50 festsetzen, weil die Nachversicherungsbeiträge am 1.10.1991 fällig waren und die Klägerin aufgrund fehlender organisatorischer Überwachungspflichten ein Organisationsverschulden traf. Dieses Organisationsverschulden schließt eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs.2 SGB IV aus und begründet zumindest bedingten Vorsatz, sodass die dreissigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 SGB IV gilt; die Ansprüche waren demnach nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung der Klägerin ist außerdem wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung unbeachtlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.