Urteil
L 6 SB 4703/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der GdB bemisst sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen mehrerer Funktionssysteme (§§ 2,69 SGB IX).
• Festgestellte Einzel-GdB von 20 (Rumpf), 20 (Herz-Kreislauf) und 10 (Gehirn/Psyche) führen insgesamt zu einem Gesamt-GdB von nicht mehr als 30 für den Zeitraum seit 16.11.2000; mit zusätzlichem Einzel-GdB von 30 für die Beine seit 01.01.2006 ergibt sich ein Gesamt-GdB von nicht mehr als 50.
• Für eine höhere rückwirkende Feststellung muss die Klägerin das besondere Interesse und die dauerhafte Schwere der Beeinträchtigungen substantiiert nachweisen; bloße Behauptungen ohne fachärztliche Befunde genügen nicht.
• Das Gericht kann nach pflichtgemäßer Aktenaufklärung die Beibringung weiterer Gutachten ablehnen, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Voraussetzungen des § 159 SGG bzw. § 109 SGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
GdB-Bemessung nach VersMedV: Gesamt-GdB 30 seit 16.11.2000, 50 seit 01.01.2006 • Der GdB bemisst sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VersMedV) unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen mehrerer Funktionssysteme (§§ 2,69 SGB IX). • Festgestellte Einzel-GdB von 20 (Rumpf), 20 (Herz-Kreislauf) und 10 (Gehirn/Psyche) führen insgesamt zu einem Gesamt-GdB von nicht mehr als 30 für den Zeitraum seit 16.11.2000; mit zusätzlichem Einzel-GdB von 30 für die Beine seit 01.01.2006 ergibt sich ein Gesamt-GdB von nicht mehr als 50. • Für eine höhere rückwirkende Feststellung muss die Klägerin das besondere Interesse und die dauerhafte Schwere der Beeinträchtigungen substantiiert nachweisen; bloße Behauptungen ohne fachärztliche Befunde genügen nicht. • Das Gericht kann nach pflichtgemäßer Aktenaufklärung die Beibringung weiterer Gutachten ablehnen, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und die Voraussetzungen des § 159 SGG bzw. § 109 SGG nicht vorliegen. Die 1949 geborene Klägerin, Ballettlehrerin mit eigenem Studio, begehrte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB mindestens 50 seit 16.11.2000, mindestens 60 seit 01.01.2006). Sie legte zahlreiche Arztberichte zu Wirbelsäulenbeschwerden, Coxarthrose beidseits mit Totalendoprothese rechts seit 24.11.2006, Herzveränderungen, Migräne und weiteren Diagnosen vor. Die Versorgungsverwaltung setzte den GdB mit 30 (01.01.2001–31.12.2005) und 50 (seit 01.01.2006) fest. Die Klage wurde vom Sozialgericht Freiburg abgewiesen; Grundlage waren versorgungsärztliche Stellungnahme und ein orthopädisches Gutachten. Die Klägerin legte im Berufungsverfahren u. a. chronische Bronchitis und depressive Erkrankung vor, ohne jedoch ausreichende fachärztliche Befunde zu dokumentieren. Das LSG holte ein weiteres Gutachten ein und verwarf die Berufung; die Klägerin beantragte ergänzende Gutachten, die das Gericht ablehnte. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und zulässig (§§ 143,144,151 SGG). • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind §§ 2,69 SGB IX sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV) zur Bemessung von Einzel- und Gesamt-GdB. • Beurteilung Rumpf (Wirbelsäule): Gutachten ergaben nur geringgradige funktionelle Einschränkungen in allen Wirbelsäulenabschnitten; nach VG entspricht dies Einzel-GdB von nicht mehr als 20; keine Anhaltspunkte für stärkere frühere Ausprägung. • Beurteilung Herz-Kreislauf: Diagnostizierte konzentrische Linksherzhypertrophie und Hypertonie rechtfertigen nach den VG nicht mehr als Einzel-GdB 20; keine Hinweise auf erheblichere Belastungsinsuffizienz oder Organbeteiligung. • Beurteilung Gehirn/Psyche (Migräne/Depression): Migräne dokumentiert als überwiegend leichte bis mäßige Verlaufsform, daher Einzel-GdB nicht mehr als 10; depressive Episode durchgehend nicht ausreichend fachärztlich belegt, daher nicht als eigener maßgeblicher Einzel-GdB zu berücksichtigen. • Beurteilung Atmung/Bronchitis: Angaben zur chronischen obstruktiven Bronchitis ohne Nachweis dauerhafter Funktionsbeeinträchtigungen und ohne lungenfachärztliche Behandlung; daher kein Einzel-GdB. • Beurteilung Beine/Hüfte seit 01.01.2006: Vorhandene Totalendoprothese rechts und geringgradige Bewegungseinschränkungen führen nach VG zu einem Einzel-GdB von nicht mehr als 30; Befundmaße aus Gutachten stützen diese Einstufung. • Gesamt-GdB: Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen und der VG führt die Kombination der Einzel-GdB zu einem Gesamt-GdB von nicht mehr als 30 (seit 16.11.2000) bzw. nicht mehr als 50 (seit 01.01.2006). • Beweiserleichterungen und Verfahrensfragen: Weitergehende von der Klägerin beantragte Gutachten wurden wegen mangelnder Erforderlichkeit, verspäteter Antragstellung oder grober Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten abgelehnt (§§ 109,159 SGG). Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wurde zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass der Gesamt-GdB nicht über 30 seit dem 16.11.2000 und nicht über 50 seit dem 01.01.2006 anzusetzen ist, weil die ärztlichen Befunde und die eingeholten Gutachten nur die genannten Einzel-GdB rechtfertigen und die Klägerin für höhere rückwirkende Werte keinen tragfähigen, fachärztlich belegten Nachweis erbracht hat. Weitergehende Gutachten waren nicht erforderlich und teils verspätet beantragt, weshalb die Hilfsanträge abgelehnt wurden. Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.