Urteil
L 7 SO 5130/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII gilt nicht für ambulante Dienste; diese sind keine ‚Einrichtungen‘ im Sinne der Vorschrift.
• Bei der Entscheidung über ambulante vs. stationäre Sozialhilfeleistungen ist § 13 SGB XII maßgeblich: Ambulante Leistungen haben Vorrang, es sei denn, eine geeignete stationäre Einrichtung ist zumutbar und ambulante Versorgung würde unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen.
• Eine Berufung bleibt unbegründet, wenn der Leistungsträger keine institutionelle Einrichtung betreibt und daher kein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII stattfindet.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des ambulanten Trägers nach §19 Abs.6 SGB XII; Verweis auf stationäre Versorgung rechtmäßig • Der Anspruch auf Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII gilt nicht für ambulante Dienste; diese sind keine ‚Einrichtungen‘ im Sinne der Vorschrift. • Bei der Entscheidung über ambulante vs. stationäre Sozialhilfeleistungen ist § 13 SGB XII maßgeblich: Ambulante Leistungen haben Vorrang, es sei denn, eine geeignete stationäre Einrichtung ist zumutbar und ambulante Versorgung würde unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen. • Eine Berufung bleibt unbegründet, wenn der Leistungsträger keine institutionelle Einrichtung betreibt und daher kein Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII stattfindet. Die schwer mehrfachbehinderte H. zog von einer betreuten Wohnung in H. nach Ulm und schloss dort Miet- und Dienstleistungsverträge mit dem Kläger über individuelle Schwerstbehindertenbetreuung und Assistenz (ISA) für 16 Stunden täglich. Die Beklagte (örtlicher Sozialhilfeträger) lehnte die volle Übernahme der beantragten ambulanten Leistungen ab und verwies auf zumutbare vollstationäre Einrichtungen mit deutlich geringeren Kosten. H. widersprach und erhielt zunächst befristete Zahlungen; in der Folge wurden Sozialhilfeleistungen in Höhe der Aufwendungen einer stationären Einrichtung bewilligt; weitergehende ambulante Kostenübernahmen wurden abgelehnt. Der Kläger forderte die Erstattung offener Kosten für die von ihm erbrachten Leistungen in Höhe von rund 100.096 Euro und berief sich nach dem Tod der H. auf die Sonderrechtsnachfolge des § 19 Abs. 6 SGB XII. Das SG wies die Klage ab; in der Berufung begehrte der Kläger die Abänderung der Bescheide zugunsten seiner Forderung. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig; das Verfahren wurde durch den Tod der H. nicht unterbrochen, die prozessuale Vertretung blieb bestehen. • Gegenstand: Streitgegenstand sind Bescheide, die Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in Höhe der stationären Aufwendungen bewilligen und weitergehende ambulante Kosten ablehnen. • Rechtsfrage der Sonderrechtsnachfolge (§ 19 Abs. 6 SGB XII): Die Vorschrift begründet keinen originären eigenen Anspruch, sondern ermöglicht den Eintritt in die Rechtsposition des verstorbenen Hilfeempfängers nur für Leistungen für Einrichtungen oder für Pflegegeld i.S.d. Norm. Ambulante Dienste gelten nicht als ‚Einrichtungen‘ i.S.d. Vorschrift, weil ihnen die räumliche Bindung und Organisationsform stationärer Einrichtungen fehlt. • Begründung anhand ständiger Rechtsprechung: BSG-Rechtsprechung unterscheidet klar zwischen ambulanten Leistungen ‚außerhalb von Einrichtungen‘ und stationären/teilstationären Einrichtungen; der Gesetzgeber wollte den Anspruchsübergang primär zum Schutz von Einrichtungen und nahe stehenden Pflegepersonen gewährleisten. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger erbrachte Leistungen in den Wohnungen der H. aufgrund Dienstleistungsverträgen; es bestand keine räumliche Bindung an eine Einrichtung des Klägers. Daher scheidet eine Sonderrechtsnachfolge zugunsten des Klägers aus. • § 13 SGB XII (Vorrang ambulant vs. stationär): Das SG hat zutreffend geprüft, dass stationäre Einrichtungen geeignet und zumutbar waren und die ambulante Versorgung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen sei; daher war der Verweis auf stationäre Leistungen gerechtfertigt. • Kostenentscheidung und Revision: Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei nach § 183 SGG; die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf Erstattung der offenen Kosten der ambulanten Versorgung, weil die Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht greift: Die vom Kläger erbrachten Leistungen sind ambulante Leistungen außerhalb von Einrichtungen und damit keine ‚Leistungen für Einrichtungen‘ im Sinne der Vorschrift. Zudem war die Beklagte berechtigt, die Leistungsgewährung auf die Aufwendungen einer geeigneten und zumutbaren stationären Einrichtung zu beschränken, weil die ambulante Versorgung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Insgesamt hat die Beklagte deshalb gewonnen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des ambulanten Trägers auf Übergang der Forderung nicht erfüllt sind.