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Urteil

L 6 SB 4007/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) vor Antragstellung setzt grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses voraus. • Bei Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz kann die Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen über eine Rückwirkung entscheiden; eine rückwirkende Feststellung ist nur vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig sind. • Für die Beurteilung des Beginns einer im Kindesalter auftretenden Entwicklungsstörung sind standardisierte Befunderhebungen erforderlich; bloße rückblickende Beschreibungen genügen nicht zur Sicherung einer Feststellung vor der Einschulung. • Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung vor dem 01.01.1999 war im Streitfall nicht nachgewiesen; deshalb war die im Bescheid anerkannte Wirksamkeit ab 01.01.1999 rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende GdB-Feststellung ohne offenkundige frühkindliche Befunde • Die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) vor Antragstellung setzt grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses voraus. • Bei Statusfeststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz kann die Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen über eine Rückwirkung entscheiden; eine rückwirkende Feststellung ist nur vorzunehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig sind. • Für die Beurteilung des Beginns einer im Kindesalter auftretenden Entwicklungsstörung sind standardisierte Befunderhebungen erforderlich; bloße rückblickende Beschreibungen genügen nicht zur Sicherung einer Feststellung vor der Einschulung. • Das Vorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung vor dem 01.01.1999 war im Streitfall nicht nachgewiesen; deshalb war die im Bescheid anerkannte Wirksamkeit ab 01.01.1999 rechtmäßig. Der Kläger, 1993 geboren, litt an Asperger-Syndrom, motorischer Koordinationsstörung und komplexer Tic-Störung. Auf Antrag wurde ihm durch Bescheid vom 11.04.2005 ein GdB von 70 ab 01.01.1999 und später das Merkzeichen H rückwirkend zuerkannt. Der Kläger beantragte 2009 eine GdB-Erhöhung und die Feststellung des GdB bereits ab Geburt. Medizinische Unterlagen und versorgungsärztliche Stellungnahmen wurden eingeholt; streitig war, ob Funktionsbeeinträchtigungen bereits vor der Einschulung vorgelegen hätten. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht bestätigte dies in der Berufung, nachdem das Gericht die Sachverständigenberichte und Akten ausgewertet hatte. • Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit den Vorschriften des SchwbG/SGB IX sowie den Regelungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises; rückwirkende Feststellungen bedürfen besonderer Gründe und liegen im Ermessen der Verwaltung. • Die Rechtsprechung verlangt für eine Feststellung eines GdB vor Antragstellung die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses; eine rückwirkende steuerliche Wirkung kann ein solches besonderes Interesse begründen. • Zur Beurteilung des frühes­ten Beginns einer Entwicklungsstörung sind standardisierte Diagnosen und Tests erforderlich; bloße Arztbeschreibungen ohne standardisierte Befunderhebung genügen nicht, um eine frühkindliche Störung nachzuweisen. • Die medizinischen Akten und Zeugenaussagen (u. a. kinderärztliche Berichte, Berichte des O. Hospitals und ZfP) belegen eine unauffällige frühkindliche Entwicklung und erste Auffälligkeiten erst ab Beginn des Kindergartenalters bzw. der Einschulung 1999. • Versorgungsärztliche Stellungnahmen bestätigten, dass die zur Annahme eines GdB vor 1999 erforderlichen qualifizierten Entwicklungsbefunde fehlen; damit war die Festlegung des Wirksamkeitsbeginns auf den 01.01.1999 vertretbar. • Das besondere Interesse des Klägers an einer Rückwirkung für die Jahre 1997–1998 wurde glaubhaft gemacht (mögliche steuerliche Vorteile der Eltern), nicht jedoch für die Zeit 1993–1996, da für diese Jahre keine steuerliche Auswirkung nachgewiesen wurde. • Folglich ist die Entscheidung des Beklagten, den GdB erst ab 01.01.1999 anzuerkennen, nicht zu beanstanden; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.08.2012 wird zurückgewiesen. Es liegt kein Anspruch auf Rückwirkung der GdB-Feststellung vor, weil die erforderlichen, offenkundigen und qualifizierten medizinischen Nachweise für Funktionsbeeinträchtigungen vor dem 01.01.1999 fehlen. Für den Zeitraum 01.01.1997–31.12.1998 war ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht worden, führte aber nicht zum Erfolg, da die medizinische Beweislage eine Feststellung vor 1999 nicht trägt. Für die Zeit 01.12.1993–31.12.1996 fehlt bereits das besondere Interesse mit konkreten Nachteilen/Steuervorteilen, sodass eine Rückwirkung für diese Zeit ausgeschlossen ist. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.