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Urteil

L 11 EG 2693/12

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG sind im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldbemessung unberücksichtigt. • Als sonstige Bezüge gelten auch nachgezahlte Arbeitsentgelte, die nach den Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens dem Folgejahr zuzuordnen sind. • Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Behandlung der Bezüge als maßgeblichen Anknüpfungspunkt wählen; die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mutterschaftsgeld und der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss sind für die Elterngeldberechnung anzurechnen, wenn sie der Mutter zustehen (§ 3 Abs.1 BEEG, § 14 MuSchG).
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelter Nachzahlungen bei Elterngeld • Nach der Neufassung des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG sind im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen bei der Elterngeldbemessung unberücksichtigt. • Als sonstige Bezüge gelten auch nachgezahlte Arbeitsentgelte, die nach den Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens dem Folgejahr zuzuordnen sind. • Der Gesetzgeber durfte die steuerliche Behandlung der Bezüge als maßgeblichen Anknüpfungspunkt wählen; die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mutterschaftsgeld und der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss sind für die Elterngeldberechnung anzurechnen, wenn sie der Mutter zustehen (§ 3 Abs.1 BEEG, § 14 MuSchG). Die Klägerin, Mutter eines 2011 geborenen Kindes, war vor der Geburt angestellt und erhielt für den Bemessungszeitraum laufende Bruttobezüge in Höhe von 15.796,09 EUR. Teile des Arbeitsentgelts (Urlaubsgeld, Tantiemen, geldwerter Vorteil) sowie Nachzahlungen für September bis November 2010 wurden im April 2011 als sonstige Bezüge lohnsteuerlich behandelt. Die Beklagte bewilligte Elterngeld unter Zugrundelegung der laufenden Einkünfte und schloss die als sonstige Bezüge behandelten Zahlungen aus. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf frühere Rechtsprechung, wonach Nachzahlungen zu berücksichtigen seien; die Behörden und das Sozialgericht folgten demgegenüber der Neuregelung des § 2 Abs.7 BEEG. Die Klägerin legte Berufung ein, das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Berufung zurück. • Anspruchsgrundlage ist das BEEG; die Elterngeldhöhe bemisst sich nach § 2 BEEG (Fassung ab 01.01.2011). • Der maßgebliche Bemessungszeitraum sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt; Monate mit Mutterschaftsgeld sind auszuschließen (§ 2 Abs.7 Sätze 5–7 BEEG). • § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG bestimmt ausdrücklich, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind; damit sind auch lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelte Nachzahlungen unberücksichtigt. • Die Neuregelung berücksichtigt die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens (z. B. § 38a, § 39b EStG) und verfolgt das Ziel verwaltungspraktikabler Feststellbarkeit der maßgeblichen Bezüge; dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung. • Eine teleologische oder verfassungsrechtliche Reduktion der Regelung ist nicht geboten; das Abwägen von Verwaltungspraktikabilität und Belastungsverteilung liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind anzurechnen, soweit sie der Mutter zustehen (§ 3 Abs.1 BEEG, § 14 MuSchG); die verspätete Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses ändert daran nichts. • Rechnerisch setzte die Behörde das vorgeburtliche Einkommen in zutreffender Höhe an, berücksichtigte Steuern, Sozialabgaben und Werbungskostenpauschale sowie die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen; daraus ergab sich der bewilligte Elterngeldsatz von 631,94 EUR monatlich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das LSG bestätigt die Berechnung der Beklagten: Nach der am 01.01.2011 wirksamen Fassung des § 2 Abs.7 BEEG sind im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen, dazu zählen auch nachträgliche Gehaltsnachzahlungen, bei der Elterngeldbemessung unberücksichtigt. Die Behörde durfte sich daher auf das laufende Bruttoeinkommen des Bemessungszeitraums stützen und die einmaligen bzw. lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Zahlungen ausklammern. Mutterschaftsgeld und ein dem Grunde nach zustehender Arbeitgeberzuschuss sind hingegen anzurechnen. Damit ergaben sich keine höheren Elterngeldzahlungen als bereits bewilligt; die Klägerin bleibt mit ihrer Beschwerde erfolglos.