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Beschluss

L 12 AS 4772/12 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren ist unzulässig, wenn aus dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kein zulassungsfreies Rechtsmittel am Rechtsmittelgericht resultieren kann. • Bei einem begehrten Leistungsbetrag von insgesamt weniger als 750,00 EUR ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.2 ZPO, § 144 Abs.1 SGG). • Die Regelungen des § 172 SGG ändern nichts an dem Beschwerdeausschluss für PKH in Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren kein zulassungsfreies Rechtsmittel gegeben ist; gesetzgeberische Änderungen betreffen insb. den einstweiligen Rechtsschutz und führen nicht zu einer Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit gegen PKH in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig bei Streitwert unter 750 EUR • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Hauptsacheverfahren ist unzulässig, wenn aus dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kein zulassungsfreies Rechtsmittel am Rechtsmittelgericht resultieren kann. • Bei einem begehrten Leistungsbetrag von insgesamt weniger als 750,00 EUR ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.2 ZPO, § 144 Abs.1 SGG). • Die Regelungen des § 172 SGG ändern nichts an dem Beschwerdeausschluss für PKH in Fällen, in denen im Hauptsacheverfahren kein zulassungsfreies Rechtsmittel gegeben ist; gesetzgeberische Änderungen betreffen insb. den einstweiligen Rechtsschutz und führen nicht zu einer Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit gegen PKH in der Hauptsache. Der Kläger beantragte beim Sozialgericht Karlsruhe Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für seine Klage gegen die Feststellung einer Minderung des Arbeitslosengelds II um 10 % für die Monate Juni bis August 2012. Das Sozialgericht lehnte PKH mit der Begründung ab, die Hauptsache biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Streitgegenstand ist der Bescheid über die Minderung des ALG II in Höhe von monatlich 33,70 EUR für drei Monate, sodass ein maximaler Streitwert bzw. Rückforderungsbetrag von 101,10 EUR in Betracht kommt. Das LSG prüfte, ob die Beschwerde statthaft ist und ob gesetzliche Ausnahmen den Beschwerdeausschluss entfallen lassen. Relevante Akten wurden beigezogen und die Rechtslage unter Bezug auf § 73a SGG, § 172 SGG und § 127 ZPO erörtert. • Die Beschwerde ist nicht statthaft: Nach § 172 Abs.1 SGG i.V.m. § 73a Abs.1 SGG und § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über PKH in Hauptsacheverfahren ausgeschlossen, wenn aus dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kein zulassungsfreies Rechtsmittel am Rechtsmittelgericht folgt. • Ergibt sich aus einer klageabweisenden Entscheidung in der Hauptsache ein höchstens geringfügiger Anspruch (hier 3 x 33,70 EUR = 101,10 EUR), bleibt der Wert deutlich unter der Grenze von 750,00 EUR, so dass der Beschwerdeausschluss nach § 144 Abs.1 SGG einschlägig ist. • Die Änderungen und Regelungen in § 172 Abs.3 SGG sowie spätere Gesetzesänderungen betreffen insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz und ändern den Beschwerdeausschluss für PKH in Hauptsacheverfahren nicht. Die gesetzgeberische Intention, die Landessozialgerichte zu entlasten, spricht gegen eine Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit. • Folglich war die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO. • Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung selbst ist nicht statthaft (§ 177 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.09.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht mit Beschwerde angreifbar, weil aus dem Ausgang der Hauptsache kein zulassungsfreies Rechtsmittel am Rechtsmittelgericht folgen könnte und der sich aus der Hauptsache ergebende Streitwert mit 101,10 EUR deutlich unter der maßgeblichen Grenze von 750,00 EUR liegt. Die gesetzlichen Sonderregelungen des § 172 SGG und spätere Änderungen ändern daran nichts; sie betreffen überwiegend den einstweiligen Rechtsschutz und dienen der Entlastung der Landessozialgerichte. Kosten für außergerichtliche Vertretung werden auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.