Urteil
L 6 U 3563/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sonderrechtsnachfolgerin kann Pflegegeld nur beanspruchen, wenn die Voraussetzungen der Hilflosigkeit zu Lebzeiten des Versicherten festgestellt oder zumindest zu Lebzeiten überprüfbar gewesen wären.
• Pflegegeld nach § 44 SGB VII ist nicht rückwirkend für abgeschlossene Zeiträume zu gewähren, wenn zu Lebzeiten keine Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wurde und hierfür kein Anlass bestand.
• Während stationärer Behandlung wird Pflegegeld grundsätzlich nach § 44 Abs. 3 SGB VII weitergezahlt; diese Weiterzahlungsregelung greift jedoch nicht zugunsten eines nachträglichen Anspruchs der Sonderrechtsnachfolgerin, wenn keine Härte durch fortbestehende häusliche Pflegetätigkeit vorlag.
• Allgemeine psychische Betreuung allein begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld; maßgeblich sind die Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 SGB XI.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Pflegegeldgewährung an Sonderrechtsnachfolgerin bei fehlender Hilflosigkeitsfeststellung • Sonderrechtsnachfolgerin kann Pflegegeld nur beanspruchen, wenn die Voraussetzungen der Hilflosigkeit zu Lebzeiten des Versicherten festgestellt oder zumindest zu Lebzeiten überprüfbar gewesen wären. • Pflegegeld nach § 44 SGB VII ist nicht rückwirkend für abgeschlossene Zeiträume zu gewähren, wenn zu Lebzeiten keine Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wurde und hierfür kein Anlass bestand. • Während stationärer Behandlung wird Pflegegeld grundsätzlich nach § 44 Abs. 3 SGB VII weitergezahlt; diese Weiterzahlungsregelung greift jedoch nicht zugunsten eines nachträglichen Anspruchs der Sonderrechtsnachfolgerin, wenn keine Härte durch fortbestehende häusliche Pflegetätigkeit vorlag. • Allgemeine psychische Betreuung allein begründet keinen Anspruch auf Pflegegeld; maßgeblich sind die Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 SGB XI. Der Versicherte, geboren 1939, erkrankte Anfang 2007 an einem metastasierten Bronchialkarzinom und verstarb am 14.03.2007. Nach Anzeige eines Verdachts auf Berufskrankheit beantragte die Ehefrau als Sonderrechtsnachfolgerin Leistungen; die Unfallversicherung erkannte die Berufskrankheit an und zahlte teilweise Vorschüsse sowie Sterbegeld und Witwenrente. Die Beklagte lehnte jedoch überwiegend die Bewilligung von Pflegegeld ab; sie gewährte nur für den Zeitraum vom 12.02.2007 bis 21.02.2007 und wenige weitere Tage Pflegegeld in kleiner Höhe. Die Klägerin klagte und machte durchgehendes sowie höheres Pflegegeld geltend mit dem Vorbringen, psychische Betreuung und fortbestehende Pflegebedürftigkeit hätten bereits vor der Diagnosestellung bestanden. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Klägerin ist als mit dem Verstorbenen im Haushalt lebende Ehefrau Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs.1 SGB I). • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Pflegegeld richtet sich nach § 44 SGB VII; Bemessung nach § 44 Abs.2 SGB VII und Bezug auf Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 SGB XI. • Rückwirkung: Pflegegeld kann aus Rechtsgründen nicht für einen abgeschlossenen zurückliegenden Zeitraum bewilligt werden, wenn zu Lebzeiten des Versicherten keine Prüfung der Hilflosigkeit erfolgte und hierfür kein Anlass bestand; die nachträgliche Bewilligung verfehlt dann den Gesetzeszweck (Gestaltungsfreiheit, Anreizfunktion). • Beweis- und Aktenlage: Im relevanten Zeitraum liegen keine aktenkundigen Hinweise auf Hilflosigkeit vor; behandelnde Ärzte berichteten von weitgehend erhaltener körperlicher Leistungsfähigkeit und der Hausarzt vermerkte normale Mobilität und Autofahren bis kurz vor stationärer Aufnahme. • Psychische Betreuung: Allgemeine psychische Betreuung zählt nicht zu den typischen Verrichtungen des täglichen Lebens nach § 14 SGB XI und begründet allein keinen Pflegegeldanspruch; nur bei überwundener Antriebsschwäche ist Betreuung zu berücksichtigen, dies war hier nicht dargetan. • Stationäre Aufenthalte: Die Weiterzahlungsregel des § 44 Abs.3 SGB VII gilt nicht zu Gunsten einer nachträglichen Bewilligung an die Sonderrechtsnachfolgerin, wenn während des stationären Aufenthalts keine fortbestehenden häuslichen Pflegeverhältnisse oder Härten nachgewiesen sind. • Bemessungshöhe: Für den bereits bewilligten Zeitraum ist kein höherer Prozentsatz als 25% des Höchstsatzes gerechtfertigt; ärztliche Befunde lassen nur eine geringgradige Antriebsschwäche, nicht aber objektivierbare schwere Funktionseinschränkungen erkennen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit vor dem 12.02.2007, für die Zeiträume des stationären Aufenthalts (22.02.2007–04.03.2007 und 08.03.2007–14.03.2007) und auch nicht auf ein Pflegegeld von mehr als 25 % des Höchstsatzes. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zu Lebzeiten des Versicherten keine Feststellung oder Überprüfung der Hilflosigkeit stattfand und die rückwirkende Bewilligung den gesetzlichen Zweck des Pflegegeldes nicht erfüllen würde. Ferner sind allein psychische Betreuungsleistungen ohne Nachweis konkreter Beeinträchtigungen der Verrichtungen des täglichen Lebens nicht anspruchsbegründend. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.