Urteil
L 2 SO 1378/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schwer mehrfach behinderte Person hat Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Anschaffung und des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeugs, wenn sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung regelmäßig auf ein Fahrzeug angewiesen ist.
• Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers ist ermessensfehlerhaft, wenn er sich zur Erfüllung des Anspruchs ohne ausreichende Sachaufklärung auf Dritte (Beförderungsdienste) verlässt oder organisatorisch nicht sicherstellt, dass alternative Leistungen tatsächlich verfügbar sind.
• Bei der Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII sind Art. 3 Abs. 3 GG, die Zielsetzung des Rehabilitationsrechts und die UN-BRK zu beachten; das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten kann zugunsten der kostengünstigeren Lösung (KFZ statt dauerhafte Taxigutscheine) entscheiden.
• Familienhafte Selbsthilfe ist zu berücksichtigen; ein mittelbarer Vorteil für pflegende Angehörige steht dem Anspruch nicht entgegen, allenfalls ein geringerer Gebrauchsvorteil ist abzuziehen.
• Die Übernahme angemessener Betriebskosten für das Fahrzeug ist Teil der Leistungspflicht nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs als Eingliederungshilfe • Eine schwer mehrfach behinderte Person hat Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Anschaffung und des behindertengerechten Umbaus eines Kraftfahrzeugs, wenn sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung regelmäßig auf ein Fahrzeug angewiesen ist. • Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers ist ermessensfehlerhaft, wenn er sich zur Erfüllung des Anspruchs ohne ausreichende Sachaufklärung auf Dritte (Beförderungsdienste) verlässt oder organisatorisch nicht sicherstellt, dass alternative Leistungen tatsächlich verfügbar sind. • Bei der Auslegung der §§ 53 ff. SGB XII sind Art. 3 Abs. 3 GG, die Zielsetzung des Rehabilitationsrechts und die UN-BRK zu beachten; das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten kann zugunsten der kostengünstigeren Lösung (KFZ statt dauerhafte Taxigutscheine) entscheiden. • Familienhafte Selbsthilfe ist zu berücksichtigen; ein mittelbarer Vorteil für pflegende Angehörige steht dem Anspruch nicht entgegen, allenfalls ein geringerer Gebrauchsvorteil ist abzuziehen. • Die Übernahme angemessener Betriebskosten für das Fahrzeug ist Teil der Leistungspflicht nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO. Die Klägerin ist seit Geburt schwer mehrfach behindert, nicht sprechend, blind und epieleptisch, mit starker Skoliose; sie lebt seit Jahren bei der allein pflegenden Mutter. Sie beantragte 2006 beim Beklagten Eingliederungshilfe zur Anschaffung und zum behindertengerechten Umbau eines KFZ. Der Beklagte verweigerte die Leistung mit Verweis auf bereitgestellte Taxigutscheine (acht Einzelfahrten/Monat) und verwies auf Beförderungsdienste und Schülerbeförderung. Sozialer Dienst und Gesundheitsamt attestierten hingegen die Notwendigkeit eines behindertengerechten Fahrzeugs mit speziellen Zusatzgeräten. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht führte aus, der Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, die pauschale Gewährung von Taxigutscheinen reiche quantitativ und qualitativ nicht aus und das Ermessen sei auf null reduziert; die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG). • Rechtsgrundlagen und Anspruch: Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§ 8, 9 Eingliederungshilfe-VO sowie § 54 Abs.1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX für Anschaffung und Umbau eines KFZ; zudem Anspruch auf Übernahme angemessener Betriebskosten (§ 10 Abs.6 Eingliederungshilfe-VO). • Ermessensreduzierung: Das Ermessen des Beklagten ist auf Null reduziert, weil die Klägerin wegen Art und Schwere der Behinderung regelmäßig auf ein KFZ angewiesen ist; das Ob der Leistung steht damit fest, nur das Wie bleibt grundsätzlich der Verwaltung überlassen. • Unzureichende Sachaufklärung und Organisationsverschulden: Der Beklagte stützte sich auf alternative Beförderungsdienste, ohne zuvor ausreichende Kenntnisse über deren Kapazitäten zu haben; dadurch liegt ein Ermessensfehlgebrauch und organisatorisches Verschulden vor. • Individuelle, am Einzelfall orientierte Maßstäbe: Bei der Leistungsbemessung ist ein personenzentrierter Maßstab zugrunde zu legen (Wunsch- und Wahlrecht, §§ 8,9 Eingliederungshilfe-VO; BSG-Rechtsprechung). Pauschale Minimalleistungen genügen nicht. • Familienhilfe und Gebrauchsvorteil: Das Sozialhilferecht verlangt Berücksichtigung der familiären Verhältnisse (§ 16 SGB XII); ein mittelbarer Vorteil für die pflegende Mutter steht dem Anspruch nicht entgegen, allenfalls ist ein angemessener Gebrauchsvorteil in Abzug zu bringen. • Wirtschaftlichkeit und Kostenvergleich: Ein behindertengerecht umgebautes gebrauchtes Fahrzeug mit notwendiger Zusatztechnik ist gemäß BSG-Rahmen (Nutzungsdauer ≥5 Jahre) vergleibare und nicht unverhältnismäßig teurere Lösung gegenüber dauerhaften Taxigutscheinen; konkrete Kostenrahmen und ein abzuziehender Gebrauchsvorteil wurden geschätzt. • Konsequenz: Der Beklagte hat die Bescheide ermessensfehlerhaft erlassen; die Klage war erfolgreich und der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten; Revision wurde nicht zugelassen. • Verfahrenskosten: Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen (§ 193 SGG). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Bescheide aufgehoben und der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Anschaffung und des behindertengerechten Umbaus eines KFZ einschließlich angemessener Übernahme der Betriebskosten, weil sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung regelmäßig auf ein solches Fahrzeug angewiesen ist und die vom Beklagten pauschal gewährten Taxigutscheine den Bedarf nicht decken. Der Beklagte hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sich zu Unrecht auf Dritte verlassen; sein Ermessen war daher auf Null reduziert. Der Beklagte trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.