Beschluss
L 12 KO 1608/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Entschädigung nach JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung geltend gemacht wird (§ 2 Abs.1 JVEG).
• Bei einer Begutachtung im Verw.Gerichtsverfahren beginnt die Dreimonatsfrist mit der Beendigung der jeweiligen Untersuchungshandlung, z.B. der Abschlussbesprechung.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG kommt nur bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht; bloßes Aus den Augen Verlieren der Frist genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsfrist für JVEG-Entschädigung beginnt mit Beendigung der Begutachtung • Der Anspruch auf Entschädigung nach JVEG erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung geltend gemacht wird (§ 2 Abs.1 JVEG). • Bei einer Begutachtung im Verw.Gerichtsverfahren beginnt die Dreimonatsfrist mit der Beendigung der jeweiligen Untersuchungshandlung, z.B. der Abschlussbesprechung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs.2 JVEG kommt nur bei unverschuldeter Fristversäumnis in Betracht; bloßes Aus den Augen Verlieren der Frist genügt nicht. Der Kläger nahm im Rahmen eines Rentenverfahren an mehreren Untersuchungsterminen bei einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen im September 2011 teil (7., 8., 20. September). Ein Erörterungstermin vor dem Gericht fand am 6. März 2012 statt. Mit Schreiben vom 27. März 2012 beantragte der Kläger Fahrtkostenerstattung für die drei Septembertermine sowie für den Gerichtstermin und bezifferte die Kosten. Die Kostenbeamtin zahlte nur die Kosten für den Gerichtstermin und lehnte die Erstattung für die Septembertermine mit der Begründung ab, der Anspruch sei erloschen, da nicht binnen drei Monaten geltend gemacht. Der Kläger entschuldigte die verspätete Antragstellung mit Unkenntnis der Verfahrensdauer und bat um Kulanz; das Gericht lehnte dies ab und verweigerte Wiedereinsetzung. • Rechtsgrundlage und Anspruchsinhalt:§ 191 SGG in Verbindung mit JVEG begründet den Anspruch auf Entschädigung/Bare Auslagen bei angeordnetem Erscheinen. • Ausschlussfrist: Nach § 2 Abs.1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der anordnenden Stelle geltend gemacht wird; die Frist beginnt mit Beendigung der Vernehmung bzw. Zuziehung. • Anwendungsfall: Die Frist begann hier jeweils mit der Beendigung der Untersuchungshandlung, konkret mit der Abschlussbesprechung am 20. September 2011; daher war der Antrag im April 2012 deutlich verspätet. • Zweck der Regelung: Die dreimonatige Ausschlussfrist dient der zeitnahen Klärung der Kostenplanung der Staatskasse und rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung von Beteiligten gegenüber Zeugen. • Hinweisblatt und Belehrung: Der Kläger wurde ausdrücklich auf die Dreimonatsfrist hingewiesen; dies stärkt die Wirksamkeit der Ausschlussfrist. • Wiedereinsetzung: Nach § 2 Abs.2 JVEG ist Wiedereinsetzung nur bei unverschuldeter Versäumung möglich; das Vorbringen des Klägers, die Frist aus den Augen verloren zu haben, begründet kein unverschuldetes Hindernis. • Keine Kulanz: Das Gericht ist an die gesetzliche Regelung gebunden; eine abweichende kulante Entscheidung ist nicht zulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt und es wurde festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten für die Termine im September 2011 erloschen ist. Die beantragten Kostenansprüche waren nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Untersuchungshandlung geltend gemacht worden, sodass die gesetzliche Ausschlussfrist des § 2 Abs.1 JVEG eintritt. Eine Wiedereinsetzung kam nicht in Betracht, weil der Kläger kein unverschuldetes Hindernis darlegte; bloßes Aus den Augen Verlieren der Frist ist hierfür nicht ausreichend. Mangels Rechtsgrundlage und aufgrund der ausdrücklichen Belehrung über die Frist bleibt der Anspruch damit ausgeschlossen und die Entscheidung unanfechtbar.