Beschluss
L 8 SB 537/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Rentenberater registrierter Erlaubnisinhaber ist vor den Sozialgerichten nur insoweit vertretungsbefugt, wie seine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dem RDGEG reicht.
• Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Schwerbehindertenrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht einen unmittelbaren, konkreten Zusammenhang (Annexkompetenz) zu einem Renten- oder Versorgungsanspruch gibt.
• Für die Annahme einer Annexkompetenz kommt insbesondere eine Verbindung in Betracht, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI) oder vergleichbarer Versorgungsansprüche ist.
• Ein Rentenberater kann vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten regelmäßig nicht vertretungsbefugt sein, weil die mögliche künftige Rentenantragstellung zu fernliegt, um noch Annexkompetenz zu begründen.
Entscheidungsgründe
Rentenberater: Einschränkung der Vertretungsbefugnis im Schwerbehindertenrecht (Annexkompetenz) • Ein als Rentenberater registrierter Erlaubnisinhaber ist vor den Sozialgerichten nur insoweit vertretungsbefugt, wie seine Befugnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dem RDGEG reicht. • Die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Schwerbehindertenrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit es nicht einen unmittelbaren, konkreten Zusammenhang (Annexkompetenz) zu einem Renten- oder Versorgungsanspruch gibt. • Für die Annahme einer Annexkompetenz kommt insbesondere eine Verbindung in Betracht, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI) oder vergleichbarer Versorgungsansprüche ist. • Ein Rentenberater kann vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten regelmäßig nicht vertretungsbefugt sein, weil die mögliche künftige Rentenantragstellung zu fernliegt, um noch Annexkompetenz zu begründen. Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Erhöhung ihres seit 13.02.1998 festgestellten Grades der Behinderung von 60 auf 70. Als Bevollmächtigter trat ein als Rentenberater registrierter Erlaubnisinhaber (RB) auf. Der Senat prüfte von Amts wegen, ob RB zur Vertretung im Schwerbehindertenverfahren vor dem Landessozialgericht befugt sei. RB ist im Rechtsdienstleistungsregister für Rentenberatung als registrierter Erlaubnisinhaber eingetragen. Streitentscheidend war, ob diese Registrierung und die frühere Erlaubnis ihm eine umfassende Vertretungsbefugnis im Schwerbehindertenrecht verleiht oder ob seine Befugnis auf Fälle mit konkretem Zusammenhang zu Renten-/Versorgungsansprüchen beschränkt ist. • Anwendbare Normen sind § 73 SGG (Vertretung vor Sozialgerichten), § 10 RDG (Befugnisse der Rentenberater) und §§ 1, 3 RDGEG (Übergangsregelungen und Gleichstellung registrierter Erlaubnisinhaber). • § 73 Abs. 2 SGG enthält eine abschließende Aufzählung der vor den Sozialgerichten vertretungsbefugten Personen; Nicht-Angehörige der aufgezählten Gruppen dürfen grundsätzlich nicht vertreten. • Rentenberater sind nach § 10 RDG nur für Rechtsdienstleistungen im Bereich der Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente befugt; Voraussetzung ist ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen. • Die frühere Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gewährte keine unbeschränkte historische Fortgeltung für sämtliche Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts; insoweit sind frühere Rechtsbeistände nicht mit den heutigen Rentenberatern gleichzusetzen. • Eine Annexkompetenz ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht unmittelbar und so eng mit dem Rentenrecht verbunden ist, dass ohne diese Nebentätigkeit die Rentenberatertätigkeit erheblich erschwert oder unmöglich würde. • Konkret liegt hier kein Zusammenhang zu einem anhängigen oder konkret beabsichtigten Renten-/Versorgungsantrag (z.B. Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI), sodass die erforderliche Annexkompetenz fehlt. • Rechtsschutz- und Vertrauensschutzgründe rechtfertigen aus den dargelegten Gründen keine abweichende Behandlung; die Berufsausübungsfreiheit nach Art.12 GG wird durch die gesetzliche Regelung (RDG/SGG) zulässig begrenzt. Der Senat weist den als Rentenberater auftretenden Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG in diesem Verfahren zurück, weil ihm die zur Vertretung erforderliche Annexkompetenz fehlt. Eine Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Schwerbehindertenrecht besteht nur bei einem engen, konkreten Zusammenhang mit Renten- oder Versorgungsansprüchen, etwa wenn die Feststellung des Grades der Behinderung Voraussetzung für einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte ist; ein solcher Zusammenhang liegt hier nicht vor. Eine historische Ausdehnung der Rentenberaterbefugnis oder Vertrauenstatbestände begründen keine weitergehende Vertretungsbefugnis. Der Beschluss ist unanfechtbar.