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Beschluss

L 11 KR 804/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des §33 Abs.1 SGB V und können zum unmittelbaren Ausgleich der Sehfunktion berechtigen. • Für unmittelbar dem Funktionsausgleich dienende Hilfsmittel gilt die Wirtschaftlichkeit als grundsätzlich gegeben; ein Wirtschaftlichkeitsvergleich ist nur erforderlich, wenn zwei funktional gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (§12, §33 SGB V). • Ein Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) ist nicht stets funktional gleichwertig zum Blindenführhund; wesentliche Nutzungseinschränkungen können die Unzumutbarkeit des Verbleibs bei diesem Hilfsmittel begründen. • Die Eignung des Versicherten zur Hundehaltung ist prüfungsrelevant, kann aber – bei fehlenden Anhaltspunkten für Ungeeignetheit – von der Blindenführhundeschule durch Schulung ergänzt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Versorgung mit Blindenführhund als Hilfsmittel nach §33 SGB V • Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des §33 Abs.1 SGB V und können zum unmittelbaren Ausgleich der Sehfunktion berechtigen. • Für unmittelbar dem Funktionsausgleich dienende Hilfsmittel gilt die Wirtschaftlichkeit als grundsätzlich gegeben; ein Wirtschaftlichkeitsvergleich ist nur erforderlich, wenn zwei funktional gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (§12, §33 SGB V). • Ein Blindenlangstock (auch mit Ultraschallgerät) ist nicht stets funktional gleichwertig zum Blindenführhund; wesentliche Nutzungseinschränkungen können die Unzumutbarkeit des Verbleibs bei diesem Hilfsmittel begründen. • Die Eignung des Versicherten zur Hundehaltung ist prüfungsrelevant, kann aber – bei fehlenden Anhaltspunkten für Ungeeignetheit – von der Blindenführhundeschule durch Schulung ergänzt werden. Der Kläger leidet an fortschreitender Netzhautdegeneration mit stark eingeschränktem Gesichtsfeld und besitzt das Merkzeichen "Bl"; er benutzt einen Blindenlangstock. Er beantragte 2008 die Kostenübernahme für einen Blindenführhund; die Krankenkasse lehnte ab mit Hinweis auf Restsehfähigkeit und fehlendes Mobilitätstraining; der MDK empfahl erneutes Mobilitätstraining und ein Ultraschallgerät. Das SG Heilbronn gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Versorgung mit einem Blindenführhund, nicht jedoch zur Auswahl einer bestimmten Schule. Die Beklagte legte Berufung ein mit Einwänden zur Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Geeignetheit des Klägers. Der LSG hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des SG bestätigt. • Rechtsgrundlage ist §27, §33 SGB V sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot des §12 SGB V; Blindenführhunde sind vom Hilfsmittelbegriff erfasst. • Feststellungen: Der Kläger ist medizinisch blind trotz Restsehvermögens; Gesichtsfeldeinschränkungen und Blendungs- sowie Dämmerungsprobleme verhindern sichere Fortbewegung ohne Hilfsmittel. • Unmittelbarer Behinderungsausgleich: Der Blindenführhund ersetzt oder ergänzt die beeinträchtigte Sehfunktion und dient damit dem unmittelbaren Ausgleich, nicht nur einem mittelbaren Folgeausgleich; daher ist ein weitergehender Ausgleich anzustreben. • Wirtschaftlichkeitsprüfung: Bei unmittelbarem Funktionsausgleich ist Wirtschaftlichkeit grundsätzlich unterstellt; nur wenn zwei funktional gleichwertige Alternativen existieren, ist ein Kostenvergleich vorzunehmen. • Vergleich zu Alternativen: Der Blindenlangstock und ein Langstock mit Ultraschallgerät können wesentliche Nachteile (z. B. Hindernisse oberhalb der Gürtellinie, Auffinden von Ampeln, Orientierung bei Schnee, große Plätze) nicht in gleicher Weise ausgleichen; sie sind daher nicht funktional gleichwertig. • Zumutbarkeit: Dem Kläger kann die Hinnahme der durch den Langstock verbleibenden Nachteile nicht zugemutet werden, da es sich nicht nur um marginale Einschränkungen handelt. • Eignung des Klägers: Es bestehen keine Anhaltspunkte gegen die Fähigkeit des Klägers zur Hundehaltung; positive Indizien (Aufwachsen mit Hunden, Wohnsituation, Freude an Hundekontakten) genügen; die praktische Schulung obliegt der Blindenführhundeschule. • Keine Pflicht zur Versorgung durch eine bestimmte Schule; die Krankenkasse hat jedoch die Kosten der Versorgung zu tragen. • Verfahrensrecht: Die Berufung wurde nach §153 SGG ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen; Kostenentscheidung stützt sich auf §193 SGG. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts ist bestätigt. Der Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund nach §33 SGB V, weil dieser ein geeignetes und erforderliches Hilfsmittel zum unmittelbaren Ausgleich der Sehfunktion darstellt und die vorhandenen Alternativen nicht funktional gleichwertig sind. Die Beklagte trägt die Kosten der Versorgung und im Berufungsverfahren auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Eine Versorgung durch eine bestimmte Blindenführhundeschule besteht nicht; die praktische Schulung des Klägers im Umgang mit dem Hund obliegt der Schule. Die Revision wurde nicht zugelassen.