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Beschluss

L 10 R 1764/12 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach §109 SGG eingeholtes Arztgutachten ist von der Staatskasse zu übernehmen, wenn es wesentlich zur gerichtlichen Sachaufklärung beigetragen hat. • Ein voller Obsieg ist nicht erforderlich; die Übernahme darf nicht routinemäßig nach dem Umfang des prozessualen Erfolgs quotiert werden. • Die Entscheidung über Kostenerstattung kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Staatskasse einschließen (analoge Anwendung von §193 SGG i.V.m. OWiG §46 und StPO §467).
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für nach §109 SGG eingeholtes Gutachten bei wesentlicher Sachaufklärung • Ein nach §109 SGG eingeholtes Arztgutachten ist von der Staatskasse zu übernehmen, wenn es wesentlich zur gerichtlichen Sachaufklärung beigetragen hat. • Ein voller Obsieg ist nicht erforderlich; die Übernahme darf nicht routinemäßig nach dem Umfang des prozessualen Erfolgs quotiert werden. • Die Entscheidung über Kostenerstattung kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Staatskasse einschließen (analoge Anwendung von §193 SGG i.V.m. OWiG §46 und StPO §467). Der Kläger begehrte die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2011 hinaus. Das Sozialgericht ließ auf Antrag des Klägers nach §109 SGG das Gutachten des Prof. Dr. B. einholen; die Beklagte hatte zuvor ein anderes nervenärztliches Gutachten vorgelegt. Zusätzlich wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten eingeholt. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich: die Beklagte gewährte dem Kläger eine befristete Weitergewährung der Rente bis 30.06.2013. Das Sozialgericht übernahm die Gutachterkosten des Prof. Dr. B. nur zur Hälfte; dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers. Der Kläger rügte insbesondere, eine Quotierung der Kosten nach Teilerfolg sei nicht möglich. • Rechtsgrundlage und Ermessen: Nach §109 SGG kann das Gericht anordnen, dass der auf Antrag eingeholte Gutachterkostenvorschuss vom Antragsteller endgültig zu tragen ist; über eine nachträgliche Kostentragung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, das im Beschwerdeverfahren voll an das Beschwerdegericht übergeht. • Kriterium für Kostenübernahme: Der Senat legt als maßgebliches Kriterium fest, dass die Staatskasse die Kosten zu tragen hat, wenn das Gutachten objektiv wesentlich zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts beigetragen hat, gemessen am Prozessziel und Verfahrensausgang. • Anwendung auf den Fall: Die vom Prof. Dr. B. geprüften Fragen zu den Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Rechtsbeendigung hatten für die gerichtliche Entscheidung erhebliche Bedeutung, sodass das Gutachten wesentlich zur Sachaufklärung beitrug. • Ablehnung der Quotierung nach Teilerfolg: Eine anteilige Kostentragung entsprechend dem prozessualen Teilerfolg lehnt der Senat ab, weil Erfolgsausmaß und Kostenaufwand nicht notwendigerweise korrespondieren; eine detaillierte Zerlegung des Gutachtens nach getrennt erfassbaren Kostenanteilen wäre unverhältnismäßig. • Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen; die Entscheidung stützt sich analog auf §193 SGG sowie auf OWiG §46 i.V.m. StPO §467. Die Beschwerde des Klägers war begründet; das Landessozialgericht änderte den Beschluss des Sozialgerichts ab und ordnete die volle Übernahme der Gutachterkosten des Prof. Dr. B. durch die Staatskasse an. Die Begründung beruht darauf, dass das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitrug, sodass eine Kostentragung durch die Staatskasse gerechtfertigt ist. Eine Teilübernahme nach dem Umfang des prozessualen Erfolgs wurde abgelehnt, da der Erfolg nicht zuverlässig Aufschluss über die anteiligen Gutachterkosten gibt und eine solche Aufschlüsselung unverhältnismäßig wäre. Außerdem hat die Staatskasse dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.