Urteil
L 11 KR 3416/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, durchschnittliche Unterhaltskosten für Kinder bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abzuziehen.
• Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums den Familienlastenausgleich durch steuer- und sozialrechtliche Regelungen (u. a. Rentenanrechnungen, Familienversicherung, Pflegezuschlag für Kinderlose) umgesetzt; eine weitergehende Beitragsminderung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
• Ein Verfahren nach Art. 100 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht erforderlich, weil die einschlägigen Bestimmungen verfassungsgemäß sind und durch den Gesetzgeber hinreichend ausgestaltet wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Abzugsfähigkeit von Kinderunterhalt bei Beitragsbemessung in gesetzlichen Sozialversicherungen • Eltern haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch, durchschnittliche Unterhaltskosten für Kinder bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abzuziehen. • Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums den Familienlastenausgleich durch steuer- und sozialrechtliche Regelungen (u. a. Rentenanrechnungen, Familienversicherung, Pflegezuschlag für Kinderlose) umgesetzt; eine weitergehende Beitragsminderung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Ein Verfahren nach Art. 100 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht erforderlich, weil die einschlägigen Bestimmungen verfassungsgemäß sind und durch den Gesetzgeber hinreichend ausgestaltet wurden. Die Kläger, verheiratet und Eltern dreier 1990–1995 geborener Kinder, beantragten ab Juli 2006 bei der Beklagten, die durchschnittlichen Unterhaltskosten für ihre Kinder bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abzuziehen. Sie trugen vor, die gegenwärtige Beitragsregelung benachteilige Eltern verfassungsrechtlich, und stellten umfangreiche Sachvorträge und Beweisanträge. Die Beklagte lehnte ab; das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab. Die Kläger erhoben Berufung vor dem Landessozialgericht und rügten u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Streitgegenstand ist ausschließlich der verfassungsrechtliche Anspruch auf Abzug der Unterhaltsleistungen von der Beitragsbemessungsgrundlage. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; in der Sache unbegründet (§§ 143,144,151 Abs.2 SGG). • Gesetzlicher Rahmen: Beitragsbemessung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des SGB VI (Rentenversicherung, §§153 ff., §§157,161), SGB V (§§226,241) und SGB XI (§§54,55,57). Beiträge werden nach dem Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen berechnet; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen meist je die Hälfte. • Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Art.6 Abs.1 GG begründet lediglich die Pflicht zum Familienlastenausgleich, nicht aber das Gebot einer konkreten, vom Gesetzgeber nicht gewährten Methode zur Beitragsminderung; der Gesetzgeber hat hierbei einen weiten Spielraum. • Konkrete Umsetzung: Der Gesetzgeber hat den Familienlastenausgleich bereits durch zahlreiche Regelungen umgesetzt—rentenrechtliche Anrechnungen und Aufwertungen von Erziehungszeiten, beitragsfreie Familienmitversicherung und familienbezogene Leistungen in der GKV sowie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (§55 Abs.3 SGB XI). Diese Ausgestaltung genügt verfassungsrechtlich. • Art.100 GG/Beweiserhebung: Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art.100 GG war nicht erforderlich. Auch bestand keine Pflicht zur weiteren Sachverständigenaufklärung über sogenannte Transfersalden, da der Familienlastenausgleich als heterogenes Gesamtkonstrukt durch verschiedene Normen abgebildet ist. • Grundrechte: Die Beiträge verletzen nicht Art.6, Art.3 oder Art.14 GG; Vermögensschutz nach Art.14 GG steht einer gesetzlichen Beitragserhebung nicht entgegen, sofern keine grundlegende Beeinträchtigung vorliegt. • Rechtsfolgen: Die angefochtenen Bescheide sind mit dem geltenden einfachen Recht vereinbar und nicht verfassungswidrig; daher besteht kein Anspruch der Kläger auf Beitragsreduzierung. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage war bereits im ersten Rechtszug zu Recht abgewiesen worden. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, die durchschnittlichen Unterhaltskosten ihrer Kinder bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abzuziehen. Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlich gebotenen Familienlastenausgleich durch eine Vielzahl von Regelungen umgesetzt (rentenrechtliche Anrechnungen, Familienversicherung in der GKV, Pflegezuschlagregelung für Kinderlose), sodass keine weitergehende, verfassungsgebotene Beitragsminderung erforderlich ist. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht nötig. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.