Urteil
L 10 U 945/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG ist auch dann zulässig, wenn der Unfallversicherungsträger nicht förmlich über jede einzelne behauptete Unfallfolge entschieden hat, sofern er sich im Verwaltungsverfahren mit den Unfallfolgen befasst hat.
• Zur Ursächlichkeit von Gesundheitsstörungen für einen Arbeitsunfall ist die Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde zu legen; es ist naturwissenschaftlich zu prüfen und dann wertend zu entscheiden, ob das Unfallereignis wesentlich mitgewirkt hat.
• Nur solche Gesundheitsstörungen sind als Unfallfolgen feststellbar, die nach überzeugender medizinischer Begutachtung auf den Unfall zurückzuführen sind; nicht unfallbedingte Erkrankungen (z. B. Arthrose, Dupuytren, Karpaltunnelsyndrom) bleiben außer Betracht.
• Die Feststellung einzelner verbleibender Unfallfolgen (hier: eingeschränkte Abspreizfähigkeit des rechten Daumens, reizlose Narben rechts, streckseitige Sensibilitätsminderung) kann vorgenommen werden, ohne dass daraus automatisch ein Anspruch auf Verletztenrente folgt.
• Bei Anschlussfeststellung der MdE nach einer Gesamtvergütung ist die MdE neu zu beurteilen; die frühere Gesamtvergütung begründet keine bindende MdE für die Anschlussrente (§75 SGB VII).
Entscheidungsgründe
Teilweise Feststellung unfallbedingter Daumenfunktionsminderung, keine Verletztenrente • Eine Feststellungsklage nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG ist auch dann zulässig, wenn der Unfallversicherungsträger nicht förmlich über jede einzelne behauptete Unfallfolge entschieden hat, sofern er sich im Verwaltungsverfahren mit den Unfallfolgen befasst hat. • Zur Ursächlichkeit von Gesundheitsstörungen für einen Arbeitsunfall ist die Theorie der wesentlichen Bedingung zugrunde zu legen; es ist naturwissenschaftlich zu prüfen und dann wertend zu entscheiden, ob das Unfallereignis wesentlich mitgewirkt hat. • Nur solche Gesundheitsstörungen sind als Unfallfolgen feststellbar, die nach überzeugender medizinischer Begutachtung auf den Unfall zurückzuführen sind; nicht unfallbedingte Erkrankungen (z. B. Arthrose, Dupuytren, Karpaltunnelsyndrom) bleiben außer Betracht. • Die Feststellung einzelner verbleibender Unfallfolgen (hier: eingeschränkte Abspreizfähigkeit des rechten Daumens, reizlose Narben rechts, streckseitige Sensibilitätsminderung) kann vorgenommen werden, ohne dass daraus automatisch ein Anspruch auf Verletztenrente folgt. • Bei Anschlussfeststellung der MdE nach einer Gesamtvergütung ist die MdE neu zu beurteilen; die frühere Gesamtvergütung begründet keine bindende MdE für die Anschlussrente (§75 SGB VII). Der Kläger, 1945 geboren, erlitt am 08.09.2005 bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Maler und Gerüstbauer eine Schnittverletzung am rechten Unterarm durch eine herabfallende Axt mit Durchtrennung von Handgelenksstrecksehnen; später kam es zu einer Ruptur der Daumenstrecksehne und einer Indicis-Plastik. Die Unfallversicherung zahlte zunächst Verletztengeld und später eine Gesamtvergütung mit einer MdE-Annahme von 20 %; anschließend lehnte sie die Weitergewährung einer Verletztenrente ab und beschränkte die anerkannten Unfallfolgen. Der Kläger begehrte gerichtlich die Feststellung umfangreicherer Unfallfolgen und mindestens 20 % MdE sowie Verletztenrente ab 01.06.2007. Mehrere Gutachten (des beklagtenberatenden Arztes, eines Chefarztes/PD und eines Oberarztes) ergaben teils abweichende Befunde; insbesondere wurden Arthrose, Dupuytren-Erkrankung und ein Karpaltunnelsyndrom als unfallunabhängig angesehen. Das Sozialgericht wies die Klage überwiegend ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die Feststellungsklage nach §55 Abs.1 Nr.3 SGG ist hier begründet, weil der Unfallversicherungsträger sich im Verwaltungsverfahren mit den Unfallfolgen befasst hat. • Beweiswürdigung: Der Senat stützt sich auf das überzeugende Gutachten des OA K., das die medizinischen Befunde zuletzt festgestellt und die anderen Gutachten abgeglichen hat. • Kausale Prüfung: Für die Ursächlichkeit gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung; es ist zuerst naturwissenschaftlich zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden ohne das Unfallereignis eingetreten wäre, und sodann wertend zu beurteilen, ob das Unfallereignis wesentlich mitgewirkt hat. • Feststellungen: Nur die Einschränkung der Abspreizfähigkeit des rechten Daumens, reizlose Narben am rechten Handgelenk und an der rechten Hand sowie eine streckseitige Sensibilitätsminderung über dem Daumengrundglied und über dem zweiten Mittelhandknochen konnten als Unfallfolgen festgestellt werden. • Ausschluss weiterer Folgen: Arthrotische Veränderungen, die Dupuytren’sche Erkrankung und das Karpaltunnelsyndrom sind nach den überzeugenden medizinischen Darstellungen unfallunabhängig und können nicht als Unfallfolgen anerkannt werden. • MdE und Rente: Bei den festgestellten Unfallfolgen liegt keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vor; die frühere Gesamtvergütung begründet keine bindende MdE für die Anschlussrente (§75 SGB VII). • Kosten und Rechtsmittel: Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich hinsichtlich der Feststellung bestimmter Unfallfolgen: Es werden festgestellt eine Bewegungseinschränkung des rechten Daumens mit verminderter Abspreizfähigkeit, reizlose Narben am rechten Handgelenk und an der rechten Hand sowie eine Sensibilitätsminderung streckseitig über dem Daumengrundglied rechts und über dem zweiten Mittelhandknochen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; insbesondere werden Arthrose, Dupuytren-Erkrankung und Karpaltunnelsyndrom nicht als Unfallfolgen anerkannt. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger keine Verletztenrente zu, weil die verbleibenden Unfallfolgen keine MdE in rentenberechtigender Höhe begründen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet und die Revision wird nicht zugelassen.