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Urteil

L 10 U 3886/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist unbegründet; die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X setzt voraus, dass dieser rechtswidrig ist. • Rechtskraft einer zuvor rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsklage bindet die Parteien auch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X; daraus folgt, dass die Behörde die Rücknahme eines Ablehnungsbescheids verweigern durfte. • Fehlende arbeitstechnische Voraussetzungen und die nicht hinreichend wahrscheinliche berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier NASH/Leberzirrhose) rechtfertigen die Ablehnung einer Berufskrankheitenanerkennung. • Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands allein begründet keine andere rechtliche Beurteilung, sofern sie an der Ursachebeurteilung nichts ändert.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft verhindert Rücknahme: Keine Anerkennung der Lebererkrankung als Berufskrankheit • Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist unbegründet; die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X setzt voraus, dass dieser rechtswidrig ist. • Rechtskraft einer zuvor rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsklage bindet die Parteien auch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X; daraus folgt, dass die Behörde die Rücknahme eines Ablehnungsbescheids verweigern durfte. • Fehlende arbeitstechnische Voraussetzungen und die nicht hinreichend wahrscheinliche berufliche Verursachung einer Erkrankung (hier NASH/Leberzirrhose) rechtfertigen die Ablehnung einer Berufskrankheitenanerkennung. • Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands allein begründet keine andere rechtliche Beurteilung, sofern sie an der Ursachebeurteilung nichts ändert. Der Kläger (Jg. 1960) leidet an einer Fettleber mit späterer Leberzirrhose; er verlangt die Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 1101, 1302, 1306 oder 1316 bzw. als Wie-BK und beruft sich auf berufliche Expositionen als Maler/Lackierer und in der Leuchtmittelwerbung (1977–1997). Die Beklagte lehnte die Anerkennung 2005 ab; das Sozialgericht wies eine Feststellungsklage des Klägers 2009 ab, das Urteil wurde rechtskräftig. Nach Verschlimmerung des Gesundheitszustands stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X; die Beklagte verwies auf fehlende Änderungen und lehnte ab. Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung 2010; der Kläger legte Berufung ein. Gutachter stellten überwiegend eine nicht-alkoholische Steatosis/NASH fest, ohne sicheren beruflichen Zusammenhang; ein behandelnder Arzt hielt eine alkoholtoxische Komponente nicht ausgeschlossen. • Verfahrensgegenstand war die Überprüfung des Bescheids vom 23.08.2005 nach § 44 SGB X; die Behörde prüfte allein, ob bei Erlass des Bestandsbescheids von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde oder dieser rechtswidrig war. • Zwischen den Parteien steht durch das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts vom 24.03.2009 nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG verbindlich fest, dass keine der begehrten BKen bzw. eine Wie-BK vorliegt; diese Rechtskraft verhindert die gewünschte Rücknahme des Bestandsbescheids. • Die Anwendung des § 44 SGB X kommt nur in Betracht, wenn der bestandskräftige Bescheid rechtswidrig ist; das ist hier nicht der Fall, denn es liegen keine neuen, die früheren Gutachten widerlegenden Erkenntnisse vor. • Medizinische Begutachtung ergab überwiegend eine NASH bzw. Leberzirrhose unklarer Ätiologie; die Gutachter sahen die berufliche Verursachung wegen fehlender arbeitstechnischer Nachweise und dem klinischen Verlauf nicht hinreichend wahrscheinlich. • Der vom Kläger angeführte Arztbrief, der angeblich eine Vergiftung durch äthylenhaltige Stoffe beschreibe, belegt keine berufliche Ursache; der betreffende Arzt erklärte, er habe eine alkoholtoxische bzw. zu einem Teil alkoholbegleitende Komponente gemeint. • Eine Verschlimmerung des Zustands spricht entgegen der Annahme des Klägers eher gegen eine rein berufsbedingte toxische Ursache, weil toxische Leberschäden typischerweise nach Expositionsende zurückgehen. • Soweit genetische Disposition oder Ausschluss des Alkoholkonsums thematisiert wurden, ergeben diese Punkte keine hinreichende Grundlage, um den früheren Bescheid als unzutreffend zu qualifizieren oder die arbeitstechnischen Voraussetzungen nachzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 23.08.2005 bleibt bestehen. Entscheidungsgründe sind die Bindungswirkung des rechtskräftigen sozialgerichtlichen Urteils und das Fehlen neuer für den Kläger günstiger Erkenntnisse, die eine andere rechtliche Würdigung erlauben würden. Die Gutachten sprechen überwiegend gegen eine hinreichend wahrscheinliche berufliche Verursachung der Lebererkrankung; mögliche alkoholtoxische oder metabolische Ursachen lassen die berufliche Ätiologie in den Hintergrund treten. Die Beklagte hat daher zu Recht die Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X abgelehnt; die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.