Urteil
L 6 VS 5431/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen, da die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach SVG nachgewiesen sind.
• Für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung durch Strahlen gelten die Anforderungen der BK 2402: gesicherte krankmachende Exposition, gesicherte Krankheit und wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang.
• Der Bericht der Radarkommission (BdR) kann Beweiserleichterungen geben, ersetzt aber nicht die notwendige Einzelfallprüfung; Voraussetzung ist, dass die vom Bericht vorgesehenen Kriterien erfüllt sind.
• Eine Kannversorgung nach §81 Abs.6 SVG kommt nur bei gegebener wissenschaftlicher Lehrmeinung in Betracht, die eine „gute Möglichkeit“ des Zusammenhangs nahelegt; eine rein theoretische Möglichkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Strahlenschäden als Wehrdienstbeschädigung • Die Berufung ist zurückzuweisen, da die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach SVG nachgewiesen sind. • Für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung durch Strahlen gelten die Anforderungen der BK 2402: gesicherte krankmachende Exposition, gesicherte Krankheit und wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang. • Der Bericht der Radarkommission (BdR) kann Beweiserleichterungen geben, ersetzt aber nicht die notwendige Einzelfallprüfung; Voraussetzung ist, dass die vom Bericht vorgesehenen Kriterien erfüllt sind. • Eine Kannversorgung nach §81 Abs.6 SVG kommt nur bei gegebener wissenschaftlicher Lehrmeinung in Betracht, die eine „gute Möglichkeit“ des Zusammenhangs nahelegt; eine rein theoretische Möglichkeit genügt nicht. Der 1940 geborene Kläger war von 1963 Berufssoldat und ab 1980 frühpensioniert wegen Veränderungen im Blutsystem. Er machte 2001/2002 einen Anspruch auf Wehrdienstbeschädigung geltend und führte aus, in den Jahren 1968–1971 bei Radargeräten hohen Strahlenbelastungen ausgesetzt gewesen zu sein. Der Kläger rügte zahlreiche Gesundheitsstörungen (unter anderem Verdacht auf Haarzell-Leukämie/NHL, Katarakte, Diabetes mellitus). Die Behörde ermittelte Expositionsdosen, ließ versorgungsmedizinische Stellungnahmen erstellen und lehnte die Anerkennung ab. Das Sozialgericht wies die Klage 2006 ab; das LSG bestätigte dies nach Zurückverweisung durch das BSG. Streitpunkt ist insbesondere die Nachweisbarkeit der Strahlenexposition, die gesicherte Diagnose der behaupteten Erkrankungen sowie der ursächliche Zusammenhang. Es wurden Gutachten, der Bericht der Radarkommission und ärztliche Stellungnahmen herangezogen. • Zuständigkeit und Anspruchsvoraussetzungen: Die Beklagte ist zuständig; Anspruch auf Ausgleich ergibt sich aus §§81,85 SVG, setzt aber Vollbeweis ohne vernünftigen Zweifel voraus. • Beweislast und Anforderungen bei Strahlenfolgen: Für BK 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) sind gesicherte Exposition, gesicherte Krankheit und ein wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang erforderlich. • Fehlender Nachweis der Exposition: Konkrete Arbeitsplatzverhältnisse, Messwerte und Gerätedaten aus den relevanten Zeiten liegen nicht hinreichend vor; die ermittelte anrechenbare Expositionszeit beträgt nur etwa 7,3 Monate, und für die Zeit vor 1976 sind verlässliche Dosisabschätzungen nicht möglich. • Rolle des Berichts der Radarkommission (BdR): Der BdR kann Beweiserleichterungen bieten, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung; hier erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die von der Kommission vorgesehenen Erleichterungen nicht. • Diagnosen nicht gesichert oder nicht strahlenbedingt: Die Verdachtsdiagnose auf Haarzell-Leukämie/NHL ist nach neueren Befunden nicht bestätigt; Bilirubinerhöhung lässt sich molekularbiologisch als Morbus Meulengracht erklären. Für die Katarakte spricht die lange Latenzzeit (20–25 Jahre) gegen eine strahlenbedingte Ursache. • Kannversorgung nicht gegeben: Voraussetzungen des §81 Abs.6 SVG (wissenschaftliche Lehrmeinung, die eine „gute Möglichkeit“ des Zusammenhangs nahelegt) sind nicht erfüllt; theoretische Möglichkeiten genügen nicht. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises schädigungsbedingter Gesundheitsstörungen ist die Anerkennung abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Wehrdienstbeschädigung durch ionisierende oder HF-Strahlung nicht im erforderlichen Vollbeweis dargelegt: Es fehlt an gesicherten Messergebnissen zur krankmachenden Exposition, an der gesicherten Diagnose der behaupteten NHL sowie an einem überwiegenden ursächlichen Zusammenhang zwischen Exposition und Erkrankungen. Der BdR kann zwar Beweiserleichterungen liefern, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung und die dafür vorausgesetzten Kriterien sind hier nicht erfüllt. Eine Kannversorgung nach §81 Abs.6 SVG kommt wegen mangelnder wissenschaftlicher Lehrmeinung ebenfalls nicht in Betracht. Daher ist die Klage abzuweisen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.