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Urteil

L 7 AY 3353/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt über Kostenerstattung nach dem AsylbLG muss hinreichend bestimmt angeben, wer zur Erstattung welcher Beträge verpflichtet ist. • Die Regelung des § 7 Abs.1 Satz3 AsylbLG betrifft Erstattungsansprüche gegen den jeweiligen Leistungsberechtigten und ist nicht ohne Weiteres dahin auszulegen, dass damit auch einzelne Familienangehörige pauschal miterfasst werden. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG setzt voraus, dass der zugrunde liegende Erstattungsanspruch rechtmäßig und bestimmt ist; fehlt es an Bestimmtheit, ist die Sicherheitsleistung rechtswidrig. • Bei Vorliegen verwaltungsrechtlicher Bestimmtheitsmängel hat der Betroffene Anspruch auf Aufhebung des Bescheids und Erstattung seiner Kosten.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Erstattungsbescheid nach AsylbLG verletzt Bestimmtheitsgrundsatz • Ein Verwaltungsakt über Kostenerstattung nach dem AsylbLG muss hinreichend bestimmt angeben, wer zur Erstattung welcher Beträge verpflichtet ist. • Die Regelung des § 7 Abs.1 Satz3 AsylbLG betrifft Erstattungsansprüche gegen den jeweiligen Leistungsberechtigten und ist nicht ohne Weiteres dahin auszulegen, dass damit auch einzelne Familienangehörige pauschal miterfasst werden. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG setzt voraus, dass der zugrunde liegende Erstattungsanspruch rechtmäßig und bestimmt ist; fehlt es an Bestimmtheit, ist die Sicherheitsleistung rechtswidrig. • Bei Vorliegen verwaltungsrechtlicher Bestimmtheitsmängel hat der Betroffene Anspruch auf Aufhebung des Bescheids und Erstattung seiner Kosten. Die Klägerin, eine 1978 in Nigeria geborene Frau, lebte mit ihrer im Februar 2007 geborenen Tochter in einer Gemeinschaftsunterkunft und erhielt für den Zeitraum 15. März bis 31. Mai 2007 Grundleistungen nach dem AsylbLG. Im Jahr 2005 hatte die Polizei bei einem früheren Aufgriff Bargeld sichergestellt; nach Abzug von Rückführungskosten blieben 953,48 Euro. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die Erstattung dieses Betrags für Leistungen an die Klägerin und ihre Tochter fest und ordnete zugleich die Vereinnahme als Sicherheitsleistung an. Die Klägerin widersprach und klagte erfolglos vor dem Sozialgericht Freiburg. Mit Berufung rügte sie, der Bescheid sei unbestimmt und unrechtsmäßig, insbesondere sei nicht hinreichend erkennbar, inwieweit die Tochter betroffen sei oder welche Beträge ihr zuzuordnen seien. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht nach SGG erhoben und statthaft (§§ 143,151 SGG). • Rechtswidrigkeit des Bescheids: Der Bescheid vom 4. Juli 2007 ist unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen rechtswidrig, weil er gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs.1 LVwVfG verstößt. • Adressierung und Bestimmtheit: Der Bescheid war allein an die Klägerin gerichtet und enthielt keine hinreichende Aufschlüsselung, welcher Teil des Erstattungsbetrags auf die Klägerin und welcher auf die Tochter entfällt; damit war nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die Tochter materiell betroffen sein sollte. • Auslegung von § 7 Abs.1 Satz3 AsylbLG: Diese Norm ist als Umkehrung des individuellen Leistungsanspruchs zu verstehen; Erstattungsansprüche richten sich auf den konkret leistungsberechtigten Einzelnen und setzen eine eindeutige Zuordnung voraus, sodass eine pauschale Inanspruchnahme eines Elternteils für Leistungen an das Kind nicht ohne Weiteres zulässig ist. • Verfügbarkeit des sichergestellten Vermögens: Selbst wenn der sichergestellte Betrag als Vermögen zu qualifizieren ist, war fraglich, ob er für die Klägerin in der streitigen Zeit verfügbar war; dies hätte aber weitere Feststellungen erfordert. • Sicherheitsleistung und Vollstreckung: Mangels rechtmäßigem und bestimmtem Erstattungsanspruch waren die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 7a AsylbLG, das vereinfachte Vollstreckungsverfahren und die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt. • Alternative Rechtsgrundlagen: Eine Durchsetzung über § 9 Abs.3 AsylbLG i.V.m. §§ 45,50 SGB X kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte den Erstattungsweg über § 7 AsylbLG gewählt hat; unabhängig davon bestünden dieselben Bestimmtheitsprobleme. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.06.2009 und der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2007 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2007) werden aufgehoben. Der Bescheid ist bereits wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidrig, weil nicht erkennbar ist, inwieweit die Tochter materiell betroffen sein sollte und welche Beträge der einzelnen Angehörigen zuzurechnen sind. Infolgedessen waren auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung, das vereinfachte Vollstreckungsverfahren und die sofortige Vollziehung nicht gerechtfertigt. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.