Urteil
L 11 R 267/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rentenanpassung 2010 wurde gesetzeskonform bestimmt; ein Rentenanspruch auf eine um 1,2 % höhere Anpassung besteht nicht.
• Die gesetzliche Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) und die Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 sind verfassungsgemäß und verletzen weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG.
• Unterschiedliche Behandlung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung ist verfassungsrechtlich zulässig, weil die Systeme systematisch verschieden sind.
• Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände des Klägers (u. a. Befangenheit, Vorlage an EuGH/EGMR) sind unbegründet; das Gericht verweigert Aussetzung und Vorlagemöglichkeiten.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Erhöhung der Rentenanpassung 2010 über gesetzliche Festsetzung hinaus • Die Rentenanpassung 2010 wurde gesetzeskonform bestimmt; ein Rentenanspruch auf eine um 1,2 % höhere Anpassung besteht nicht. • Die gesetzliche Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) und die Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 sind verfassungsgemäß und verletzen weder Art. 3 GG noch Art. 14 GG. • Unterschiedliche Behandlung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung ist verfassungsrechtlich zulässig, weil die Systeme systematisch verschieden sind. • Rechts- und verfassungsrechtliche Einwände des Klägers (u. a. Befangenheit, Vorlage an EuGH/EGMR) sind unbegründet; das Gericht verweigert Aussetzung und Vorlagemöglichkeiten. Der 1949 geborene Kläger bezieht seit 01.06.2009 eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für schwerbehinderte Menschen. Mit Mitteilung für 2010 stellte die Rentenversicherung den aktuellen Rentenwert für den 01.07.2010 unverändert auf 27,20 EUR und wies eine entsprechend nicht erhöhte Rentenzahlung aus. Der Kläger wendete sich gegen die Nichterhöhung mit dem Vortrag, die Rentenanpassung verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG und sei gegenüber Pensionären ungerecht; er verlangte eine Erhöhung um 1,2 %. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Er beantragte hilfsweise Aussetzung und Vorlage an das BVerfG bzw. den EuGH/EGMR. Die Beklagte begründete die Berechnung mit der gesetzlichen Anpassungsformel und der RWBestV 2010. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft und zulässig, die Klage war als Anfechtungs- und unechte Leistungsklage zulässig. • Anwendung des Gesetzes: Die Beklagte hat den aktuellen Rentenwert gemäß § 68 SGB VI und der Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 (27,20 EUR) korrekt zugrunde gelegt; Fehler in Berechnung oder Feststellung sind nicht aufgezeigt. • Rechtslage und Anspruchsgrundlage: Es besteht weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte darüber hinausgehende Erhöhung; § 68a SGB VI untersagte für 2010 eine Absenkung und ermöglichte keine zusätzliche Erhöhung. • Verfassungsmäßigkeit: Die Anpassungsregelungen des SGB VI einschließlich des Nachhaltigkeitsfaktors und des Altersvorsorgeanteils stehen mit Art. 3 GG und Art. 14 GG im Einklang; unterschiedliche Behandlung von Renten und Pensionen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt wegen systematischer Unterschiede der Versorgungssysteme. • Grundrechte und Schutzbereich: Selbst bei Annahme eines Eigentumsschutzes für Rentenanwartschaften führt die gesetzliche Regelung nicht zu einem verfassungswidrigen Eingriff; kein substantieller Verlust des Funktionsgehalts der Rente liegt vor. • Europarecht/EMRK: Weder primäres noch sekundäres Unionsrecht noch die EMRK begründen einen Anspruch auf die vom Kläger begehrte zusätzliche Anpassung; Zuständigkeit für Regelung des nationalen Rentenrechts verbleibt bei den Mitgliedstaaten. • Verfahrensanträge: Aussetzung und Vorlage an das BVerfG, den EuGH oder den EGMR sind nicht geboten; Befangenheitsvorwürfe des Klägers führen nicht zur Ablehnung des Senats. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen. Die Beklagte durfte den aktuellen Rentenwert zum 01.07.2010 bei 27,20 EUR belassen und die daraus folgenden Rentenzahlungen so berechnen; ein Anspruch des Klägers auf eine um 1,2 % höhere Rentenanpassung besteht nicht. Die gesetzlichen Vorgaben (§ 68, § 68a SGB VI sowie die RWBestV 2010) sind verfassungsgemäß und zutreffend angewandt worden. Anträge auf Aussetzung oder Vorlage an Verfassungs- bzw. Europagerichte sowie auf Feststellung von Befangenheit sind unbegründet. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; die Revision wird nicht zugelassen.