Urteil
L 12 AS 3169/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 36a SGB II verpflichtet den kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Erstattung von Kosten für einen Frauenhausaufenthalt an den kommunalen Träger des Frauenhausstandorts.
• Die Erstattung nach § 36a SGB II umfasst auch Kosten für psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung, soweit diese Leistungen der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen (§ 6 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 16 Abs.2 Satz2 Nr.1–4 SGB II a.F.).
• Der Wechsel zwischen Frauenhäusern führt nicht zu einer Neubegründung der Erstattungsverpflichtung; maßgeblich bleibt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort vor dem erstmaligen Aufsuchen eines Frauenhauses.
• Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit kommt es auf den tatsächlichen Zweck und Umfang der Betreuungsleistungen an; eine formale Eingliederungsvereinbarung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht kommunaler Träger für psychosoziale Frauenhausbetreuung nach §36a SGB II • § 36a SGB II verpflichtet den kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Erstattung von Kosten für einen Frauenhausaufenthalt an den kommunalen Träger des Frauenhausstandorts. • Die Erstattung nach § 36a SGB II umfasst auch Kosten für psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung, soweit diese Leistungen der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen (§ 6 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 16 Abs.2 Satz2 Nr.1–4 SGB II a.F.). • Der Wechsel zwischen Frauenhäusern führt nicht zu einer Neubegründung der Erstattungsverpflichtung; maßgeblich bleibt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort vor dem erstmaligen Aufsuchen eines Frauenhauses. • Zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit kommt es auf den tatsächlichen Zweck und Umfang der Betreuungsleistungen an; eine formale Eingliederungsvereinbarung ist nicht erforderlich. Eine alleinerziehende Hilfebedürftige floh wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann in mehrere Frauenhäuser und hielt sich vom 17. April bis 6. Juli 2007 im Frauenhaus F. im Landkreis E. auf. Das Frauenhaus erbrachte intensive psychosoziale Betreuung für die Frau und ihre zwei Kinder; hierfür entstanden Betreuungskosten von 8.283,87 EUR, die vom Kläger (Träger des Frauenhauses) vorgestreckt wurden. Die Frau hatte bis Anfang 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt M., die Beklagte ist dort kommunaler Träger. Der Kläger forderte Kostenerstattung nach § 36a SGB II; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Leistungen des Frauenhauses seien keine Eingliederungsleistungen im Sinne des SGB II und aufgrund von Frauenhauswechseln nicht erstattungspflichtig. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Betreuungskosten; das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück und ließ Revision zu. • Rechtsgrundlage ist § 36a SGB II: Der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat die Kosten des Frauenhausaufenthalts dem kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses zu erstatten. • Der Begriff "bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort" ist als letzter Wohnort außerhalb eines Frauenhauses zu verstehen; ein späterer unmittelbarer Wechsel zwischen Frauenhäusern ändert nicht die Erstattungspflicht des ursprünglich zuständigen Trägers. • § 36a SGB II erstreckt sich auf Pflichtleistungen nach § 6 Abs.1 Nr.2 SGB II a.F.; hierzu zählen nach § 16 Abs.2 Satz2 Nr.1–4 SGB II a.F. u.a. psychosoziale Betreuung und Kinderbetreuung, die der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. • Die Auslegung des Begriffs "psychosoziale Betreuung" ist weit: Er umfasst Maßnahmen zur psychischen und sozialen Stabilisierung, nicht nur medizinisch-therapeutische Interventionen. • Entscheidend für Erstattungsfähigkeit ist der konkrete Zweck der erbrachten Leistungen. Im vorliegenden Fall belegen Beweisergebnisse und Zeugenangaben, dass die Betreuung im Frauenhaus sowohl Schutz und Stabilisierung als auch Vorbereitung und Unterstützung zur späteren Arbeitsaufnahme (z. B. Kontakte zum Jobcenter, Hilfe bei Wohnungssuche und Arbeitssuche) verfolgte. • Eine formelle Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist nicht erforderlich; maßgeblich sind die tatsächlich erbrachten Leistungen und ihr Beitrag zur Eingliederung. • Die berechnete Höhe (81 Tage × 34,09 EUR × drei Personen) ist nicht beanstandet; der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt das Urteil des Sozialgerichts: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die vom Frauenhaus getragenen Kosten der psychosozialen Betreuung und Kinderbetreuung in Höhe von 8.283,87 EUR zu erstatten. Maßgeblich ist § 36a SGB II; als bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der letzte Wohnort außerhalb eines Frauenhauses, sodass ein späterer Wechsel zwischen Frauenhäusern die Erstattungspflicht nicht aufhebt. Die erbrachten Betreuungsleistungen dienten der psychischen und sozialen Stabilisierung und der Vorbereitung der Eingliederung in das Erwerbsleben, weshalb sie erstattungsfähig sind. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde zugelassen.