Urteil
L 13 AL 5030/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei drohender rechtmäßiger arbeitgeberseitiger Kündigung kann die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund i.S. von § 144 Abs.1 SGB III darstellen, so dass keine Sperrzeit eintritt.
• Voraussetzung ist, dass die Kündigung objektiv rechtmäßig (fristgemäß und sozial gerechtfertigt) angedroht war und dem Arbeitnehmer das Abwarten der Kündigung unzumutbar war.
• Ist für den Zeitraum der beantragten Leistung noch kein Bewilligungsbescheid ergangen, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft; die Aufhebung des Sperrzeitbescheids allein genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag bei angedrohter rechtmäßiger Kündigung: kein Sperrzeitgrund (§144 SGB III) • Bei drohender rechtmäßiger arbeitgeberseitiger Kündigung kann die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund i.S. von § 144 Abs.1 SGB III darstellen, so dass keine Sperrzeit eintritt. • Voraussetzung ist, dass die Kündigung objektiv rechtmäßig (fristgemäß und sozial gerechtfertigt) angedroht war und dem Arbeitnehmer das Abwarten der Kündigung unzumutbar war. • Ist für den Zeitraum der beantragten Leistung noch kein Bewilligungsbescheid ergangen, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft; die Aufhebung des Sperrzeitbescheids allein genügt nicht. Der Kläger war seit Oktober 2007 bei der Firma Ru. GmbH beschäftigt. Am 26.02.2009 schloss er einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2009 endete. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger eine arbeitgeberseitige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt angedroht wegen dringender betrieblicher Erfordernisse (Umsatzrückgang). Der Kläger meldete sich arbeitslos mit Wirkung zum 1.4.2009 und beantragte Arbeitslosengeld; er nahm zum 4.5.2009 eine befristete Teilzeitbeschäftigung auf. Die Beklagte setzte mit Bescheid Sperrzeit und lehnte Zahlung ab. Das Sozialgericht hob diesen Bescheid auf; die Beklagte legte Berufung ein. Das LSG führte Erörterungstermin und Zeugenvernehmung durch und prüfte insbesondere, ob die Kündigungsdrohung objektiv rechtmäßig war und ob dem Kläger das Abwarten zuzumuten gewesen wäre. • Anwendbare Normen: §§117,118,122,143,143a,144 SGB III sowie §§1,23 KSchG und §622 BGB relevant für Kündigungsfristen. • Leistungsanspruch: Für den Zeitraum 1.4.2009 bis 3.5.2009 lagen die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Meldung, Anwartschaftszeit) vor; damit war eine Leistung zu prüfen. • Sperrzeittatbestand (§144 SGB III): Zustimmung zu Aufhebungsvertrag kann Arbeitsaufgabe im Sinne der Vorschrift sein; ohne wichtigen Grund tritt Sperrzeit ein. • Nach Prüfung lag eine angedrohte, objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum 31.3.2009 vor; Zeugen- und Arbeitgeberaussagen stützten Umsatzrückgang, Einhaltung Kündigungsfrist und Sozialauswahl. • Zumutbarkeit des Abwartens: Angesichts der konkreten Drohung und der nicht zu vermeidenden Arbeitslosigkeit zum selben Zeitpunkt war dem Kläger das Abwarten nicht zuzumuten; die einverständliche Beendigung konnte Nachteile einer Kündigung vermeiden und die Eingliederung fördern. • Aufhebungsvertrag ohne Abfindung: Auch ohne Abfindung können sich durch einen Aufhebungsvertrag Vorteile für das berufliche Fortkommen ergeben; das BSG-Rechtsprechungsbild lässt in Fällen drohender rechtmäßiger Kündigung regelmäßig einen wichtigen Grund gelten. • Verfahrensrechtliche Folge: Weil für den streitgegenständlichen Zeitraum noch kein Bewilligungsbescheid vorlag, war über Leistung zu entscheiden; die Berufung war deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem Kläger Arbeitslosengeld für 1.4.2009–3.5.2009 zu gewähren ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 5.5.2009 (Widerspruchsbescheid 2.10.2009) war rechtswidrig. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger für den Zeitraum 1.4.2009 bis einschließlich 3.5.2009 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil die Zustimmung zum Aufhebungsvertrag durch die dem Kläger angedrohte und objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt war und dem Kläger das Abwarten der Kündigung unzumutbar war. Mangels Entgeltanspruchs, Urlaubsabgeltung oder Entlassungsentschädigung ruhten keine anderen Ausschlussgründe. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.