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Beschluss

L 6 SB 5658/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bindender Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (GdB) kann nach § 44 SGB X nur ausnahmsweise rückwirkend aufgehoben werden; die Verwaltung hat bei unklaren Tatsachen ein Ermessen für die Rückwirkung. • Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind Einzel-GdB nicht zu addieren; in der Regel ist vom höchsten Einzel-GdB auszugehen und nur in begründeten Fällen um 10 oder 20 zu erhöhen (§ 69 SGB IX, AHP/VG). • Für eine Neufeststellung nach § 48 SGB X muss eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, die eine Änderung des Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte ergibt.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Erhöhung des GdB; Gesamt-GdB 40 bis 19.07.2006, später Erhöhungen möglich • Ein bindender Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (GdB) kann nach § 44 SGB X nur ausnahmsweise rückwirkend aufgehoben werden; die Verwaltung hat bei unklaren Tatsachen ein Ermessen für die Rückwirkung. • Bei der Bildung des Gesamt-GdB sind Einzel-GdB nicht zu addieren; in der Regel ist vom höchsten Einzel-GdB auszugehen und nur in begründeten Fällen um 10 oder 20 zu erhöhen (§ 69 SGB IX, AHP/VG). • Für eine Neufeststellung nach § 48 SGB X muss eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, die eine Änderung des Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte ergibt. Der Kläger beantragte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und stellte zunächst am 11.07.2005 einen Erstantrag; das Versorgungsamt stellte mit Bescheid vom 27.10.2005 einen GdB von 40 fest. Der Kläger stellte am 19.07.2006 einen Änderungsantrag und legte zahlreiche ärztliche Befunde vor; das Amt lehnte ab. Sowohl Widerspruchs- als auch Klageverfahren folgten; das Sozialgericht änderte den Bescheid für spätere Zeiträume und stellte ab 01.01.2007 einen GdB von 50 und ab 01.10.2009 einen GdB von 60 fest, wies aber sonst die Klagen ab. Der Kläger legte Berufung ein, die das Landessozialgericht zurückwies. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bescheid vom 27.10.2005 rückwirkend zurückzunehmen bzw. seit 11.07.2005 ein höherer GdB festzustellen sei und ob die vorgelegten Befunde eine ab Antragsstellung rückwirkende Änderung rechtfertigen. • Rechtsgrundlagen: § 44 SGB X (Rücknahme unanfechtbarer VA), § 48 SGB X (Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft), § 2, § 69 SGB IX; Maßstäbe: AHP (bis 31.12.2008) bzw. Versorgungsmedizinische Grundsätze (ab 01.01.2009). • § 44 SGB X ist auf Statusfeststellungen wie den GdB nur eingeschränkt rückwirkend anwendbar; rückwirkende Änderung setzt offenkundige Tatsachen voraus, andernfalls bleibt es Ermessensentscheidung der Verwaltung. Daher besteht kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids für die Vergangenheit. • Bei GdB-Bildung ist nicht zu addieren; in der Regel ist vom höchsten Einzel-GdB auszugehen und nur in begründeten Fällen um 10 oder 20 zu erhöhen (§ 69 Abs.3 SGB IX, AHP/VG). Mehrere Teil-GdB von jeweils 20 rechtfertigen nicht ohne weiteres einen Gesamt-GdB von 50. • Sachverständigengutachten und Befundberichte ergaben für den Zeitraum bis 19.07.2006 in den Funktionssystemen Arme, Beine und Rumpf je Teil-GdB von 20; bildgebende Befunde allein ohne entsprechende Funktionseinschränkungen rechtfertigen keinen höheren GdB. Beweglichkeit, Schmerzangaben und gehfähigkeitsbezogene Befunde sind maßgeblich. • Für arterielle Verschlusskrankheit und urologische Störungen ergaben die Befunde Teil-GdB von jeweils 10; diese leichten Beeinträchtigungen verändern nach AHP/VG nicht die Höhe des Gesamt-GdB. • Nach Prüfung lag bis 19.07.2006 kein rechtswidriger Bescheid vor, somit war die Rücknahme nach § 44 SGB X nicht geboten; die Neufeststellung nach § 48 SGB X greift nur bei wesentlicher Änderung (mindestens 10 GdB). • Das Gericht stützte sich auf das gerichtliche Gutachten und die ärztlichen Befunde; das LSG sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine weitergehende Erhöhung des GdB in der Vergangenheit und bestätigte die erstinstanzlichen Wertungen für den streitigen Zeitraum. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das LSG bestätigt, dass der Bescheid vom 27.10.2005 für den Zeitraum 11.07.2005 bis 19.07.2006 nicht rückwirkend zu Lasten der Behörde aufzuheben ist, weil kein rechtswidriger Erstfeststellungsbescheid und keine offenkundige Tatsachenlage vorliegt, die eine rückwirkende Rücknahme nach § 44 SGB X erfordern würde. Die vom Kläger vorgelegenen Befunde rechtfertigen nach AHP/VG und §§ 69, 2 SGB IX sowie § 48 SGB X keine Anhebung des Gesamt-GdB auf 50 für die streitige Vergangenheit; für die Zeiträume ab 01.01.2007 und ab 01.10.2009 hat das SG differenzierte Erhöhungen festgestellt, die das LSG in den wesentlichen Punkten bestätigt hat. Die Kostenentscheidung blieb zugunsten der Behörde; eine Revision wurde nicht zugelassen.