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Urteil

L 13 R 203/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Eheschließung innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Versicherten greift gem. § 46 Abs. 2a SGB VI die Ausschlussregel; die Vermutung einer Versorgungsehe kann nur durch besondere Umstände widerlegt werden. • Besondere Umstände sind alle inneren und äußeren Umstände des Einzelfalls; bei offenkundig lebensbedrohlicher Erkrankung des Versicherten müssen solche Umstände besonders gewichtig sein. • Die Versorgung des Hinterbliebenen kann sich nicht nur auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente nach SGB VI beziehen; auch beabsichtigte private oder sonstige Versorgungen fallen unter den Begriff der Hinterbliebenenversorgung. • Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI und muss den vollen Beweis nach § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO erbringen.
Entscheidungsgründe
Keine Witwenrente bei kurzer Notheirat: Versorgungsehe vermutet • Bei Eheschließung innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Versicherten greift gem. § 46 Abs. 2a SGB VI die Ausschlussregel; die Vermutung einer Versorgungsehe kann nur durch besondere Umstände widerlegt werden. • Besondere Umstände sind alle inneren und äußeren Umstände des Einzelfalls; bei offenkundig lebensbedrohlicher Erkrankung des Versicherten müssen solche Umstände besonders gewichtig sein. • Die Versorgung des Hinterbliebenen kann sich nicht nur auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente nach SGB VI beziehen; auch beabsichtigte private oder sonstige Versorgungen fallen unter den Begriff der Hinterbliebenenversorgung. • Die Klägerin trägt die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI und muss den vollen Beweis nach § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO erbringen. Die Klägerin lebte seit 1980 mit dem Versicherten zusammen; dieser war bis 5. Mai 2009 noch verheiratet. Nach erneuter schwerer Krebserkrankung veranlasste der Versicherte im April 2009 die einvernehmliche Scheidung gegen Abfindung und ließ sich am 5. Mai 2009 noch am selben Tag standesamtlich mit der Klägerin verheiraten. Der Versicherte verstarb am 11. Mai 2009. Die Klägerin beantragte Ende Mai 2009 die große Witwenrente; die Rentenversicherung lehnte mit der Begründung einer Versorgungsehe ab. Die Klägerin machte geltend, die Ehe sei aus emotionalen Gründen und zur Legitimierung der langjährigen Lebensgemeinschaft geschlossen worden; Versorgung habe bereits durch Zuwendungen und Testament stattgefunden und die Witwenrente sei kaum wirtschaftlich bedeutsam. • Rechtliche Grundlage ist § 46 Abs. 2 und 2a SGB VI; danach ist bei Ehedauer unter einem Jahr der Anspruch ausgeschlossen, soweit nicht besondere Umstände das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegen. • Besondere Umstände umfassen alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls; die Würdigung unterliegt voller richterlicher Kontrolle, der hinterbliebene Ehegatte muss im Sinne des vollen Beweises überzeugen (§ 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO). • Äußere Umstände sprechen hier gegen die Klägerin: langjährige Nichtheirat trotz jahrzehntlicher Lebensgemeinschaft, Scheidungsverweigerung bis kurz vor dem Tod, rascher Abfindungsvergleich und Heirat am Tag der Scheidung sowie Kenntnis vom unmittelbaren Todesrisiko des Versicherten. • Innere Umstände der Klägerin (emotionale Motive, Legalisierung der Beziehung) sind vorgetragen, genügen aber in der Gesamtschau nicht, weil die vom Versicherten vorgenommenen Zuwendungen und testamentarischen Verfügungen sowie die Abfindungsvereinbarung nahelegen, dass die Heirat auch der Sicherung einer Hinterbliebenenversorgung diente. • Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BSG, wonach bei offenkundig lebensbedrohlicher Erkrankung des Versicherten die Anforderungen an die Widerlegung der Versorgungsehe besonders hoch sind; die Klägerin hat den erforderlichen vollen Beweis nicht erbracht. • Der Begriff der Versorgung umfasst nicht nur die gesetzliche Hinterbliebenenrente; maßgeblich ist, ob die Heirat dem Zweck diente, den Hinterbliebenen nach dem Tod des Versicherten finanziell zu sichern, auch durch private oder sonstige Zuwendungen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf große Witwenrente nach § 46 SGB VI, weil die Ehe nur wenige Tage bestanden hat und die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände widerlegt wurde. Die Feststellungen zu äußeren und inneren Umständen führen zur Überzeugung, dass die Heirat überwiegend der Sicherung einer Hinterbliebenenversorgung diente; insoweit konnte die Klägerin den vollen Beweis für ein anders gelagertes Motiv nicht erbringen. Kosten der Berufungsinstanz sind nicht zuerkannt worden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.