Beschluss
L 13 R 887/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens, wenn sie selbst nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt.
• Ein Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB ist nur dann geboten, wenn dies der Billigkeit entspricht und der vorschussleistende Ehegatte dadurch nicht in seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet wird.
• Ist der vorschusspflichtige Ehegatte seinerseits unterhaltsrechtlich leistungsfähig, aber aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse selbst berechtigt, PKH zu erhalten (ggf. mit Ratenzahlung), widerspricht dies regelmäßig der Billigkeit eines Prozesskostenvorschusses.
• PKH kann ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt werden, wenn die Antragstellerin aus eigenen Einkünften die Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllt und keine Billigkeitsgesichtspunkte ein entgegenstehendes Vorschussverlangen eines Ehegatten rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung trotz leistungsfähigem Ehegatten; Prozesskostenvorschuss nach §1360a Abs.4 BGB nicht geboten • Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Berufungsverfahrens, wenn sie selbst nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. • Ein Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB ist nur dann geboten, wenn dies der Billigkeit entspricht und der vorschussleistende Ehegatte dadurch nicht in seinen eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet wird. • Ist der vorschusspflichtige Ehegatte seinerseits unterhaltsrechtlich leistungsfähig, aber aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse selbst berechtigt, PKH zu erhalten (ggf. mit Ratenzahlung), widerspricht dies regelmäßig der Billigkeit eines Prozesskostenvorschusses. • PKH kann ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt werden, wenn die Antragstellerin aus eigenen Einkünften die Voraussetzungen der Bedürftigkeit erfüllt und keine Billigkeitsgesichtspunkte ein entgegenstehendes Vorschussverlangen eines Ehegatten rechtfertigen. Die Klägerin beantragte PKH zur Durchführung ihres Berufungsverfahrens und legte die erforderlichen Unterlagen vor. Sie ist verheiratet, lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern zusammen. Die Klägerin hat ein eigenes Einkommen von 400 EUR monatlich und bestimmte laufende Ausgaben, unter anderem für ein Auto. Der Ehemann erzielt ein monatliches Auszahlungsgehalt von 3.506,67 EUR; die Familie erhält zudem 558 EUR Kindergeld. Gemeinsam fallen Miet-, Heizungs-, Nebenkosten, Kredit- und weitere laufende Belastungen an, die vom Gericht berücksichtigt wurden. Das Berufungsverfahren wurde im Erörterungstermin durch Vergleich erledigt; die PKH-Angelegenheit wurde dennoch entschieden. • Voraussetzungen der PKH richten sich nach §73a SGG sowie §§114 ff. ZPO; die Klägerin ist bedürftig, da ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. • §1360a Abs.4 BGB verpflichtet den Ehegatten, Kosten vorzuschießen, wenn dies der Billigkeit entspricht; diese Verpflichtung scheidet aus, wenn der vorschussleistende Ehegatte selbst in der Lage wäre, PKH zu erhalten, so dass ihm ein Vorschuss nicht zumutbar ist. • Rechtsdogmatisch ist maßgeblich, ob der Ehemann nach Abzug von Freibeträgen, Kosten der Unterkunft, Heizungs- und sonstigen Belastungen ein einzusetzendes Einkommen hat, das eine zumutbare Vorschussleistung erlauben würde. • Bei der bilanzierten Rechnung verbleibt beim Ehemann ein einzusetzendes Einkommen, das zu Raten in Höhe von 115 EUR führen würde; die voraussichtlichen Verfahrenskosten würden jedoch den Betrag von vier Monatsraten übersteigen, sodass dem Ehemann unter diesen Voraussetzungen PKH (mit Ratenzahlung) zuzubilligen wäre. • Weil dem Ehemann selbst PKH in Raten zustünde, wäre ein Prozesskostenvorschuss nach §1360a Abs.4 BGB nicht der Billigkeit entsprechend; daher ist der Weg zur Gewährung von PKH an die Klägerin ohne Anordnung von Raten offen. • Da die Klägerin nach eigenen Angaben die wirtschaftlichen Voraussetzungen für PKH ohne Ratenzahlung erfüllt und sonstige Erfordernisse des §119 Abs.1 Satz2 ZPO vorliegen, ist PKH zu gewähren. • Der Beschluss ist unanfechtbar gem. §177 SGG. Die Klägerin erhält Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens L 13 R 887/10 und es wird Rechtsanwalt G. beigeordnet. Ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann nach §1360a Abs.4 BGB besteht nicht, weil dem Ehemann unter den dargestellten Einkommens- und Belastungsberechnungen selbst PKH in Raten zustehen würde; damit wäre ein Vorschuss nicht der Billigkeit entsprechend. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen die Bedürfnisse für eine PKH ohne Ratenzahlung nachweisen konnte und keine entgegenstehenden Billigkeitsgesichtspunkte vorliegen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.