Urteil
L 8 AL 3458/10
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitslose verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit, wenn sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführen (§ 144 SGB III).
• Der Verlust der für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt kann arbeitsvertragswidriges Verhalten und eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen; personen- und verhaltensbedingte Gründe können ineinander übergehen.
• Bei Feststellung einer Sperrzeit sind strafrechtliche Folgen des Verhaltens (z. B. Verurteilung, Entzug der Fahrerlaubnis) bei der Prüfung einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigen (§ 144 Abs. 3 SGB III).
Entscheidungsgründe
Sperrzeit wegen privater Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug • Arbeitslose verlieren Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit, wenn sie durch arbeitsvertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst und damit vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführen (§ 144 SGB III). • Der Verlust der für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt kann arbeitsvertragswidriges Verhalten und eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen; personen- und verhaltensbedingte Gründe können ineinander übergehen. • Bei Feststellung einer Sperrzeit sind strafrechtliche Folgen des Verhaltens (z. B. Verurteilung, Entzug der Fahrerlaubnis) bei der Prüfung einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigen (§ 144 Abs. 3 SGB III). Der Kläger war als Omnibusfahrer beschäftigt; im Arbeitsvertrag war der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis als unverzichtbare Voraussetzung geregelt. Am 11.07.2009 fuhr der Kläger privat alkoholisiert (Blutalkohol 1,95 ‰), woraufhin seine Fahrerlaubnis beschlagnahmt und später entzogen wurde; strafrechtlich wurde er wegen Trunkenheit verurteilt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich; die fristlose Kündigung wurde im Arbeitsgerichtsverfahren bestätigt. Der Kläger meldete sich am 22.07.2009 arbeitslos; die Agentur für Arbeit setzte eine Sperrzeit von 12 Wochen nach § 144 SGB III fest. Das Sozialgericht hob die Sperrzeit auf mit der Begründung, es liege keine arbeitsvertragswidrige Pflichtverletzung vor; die Beklagte (Agentur) legte Berufung ein. Der Senat hat die Berufung zugelassen und geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Sperrzeit vorliegen. • Zuständige Rechtsgrundlage ist § 144 SGB III; Sperrzeit setzte korrekt mit dem ersten Tag der vom Kläger verursachten Arbeitslosigkeit an. • Arbeitsvertragswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen Haupt- oder Nebenpflichten verstößt; hier war der Besitz der Fahrerlaubnis vertraglich unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Omnibusfahrer. • Die private Trunkenheitsfahrt mit folglichem Entzug der Fahrerlaubnis stellt eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar; der Kläger musste erkennen, dass ein Führerscheinentzug die Arbeitsausübung unmöglich macht. • Die Kündigung des Arbeitgebers war nach ständiger Rechtsprechung des BAG und BSG gerechtfertigt; bei Verlust der Fahrerlaubnis gehen personen- und verhaltensbedingte Gründe ineinander über. • Der Kläger handelte mindestens grob fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte und aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung rechnen musste. • Ein wichtiger Grund, der die Sperrzeit ausschließen würde, wurde nicht dargetan; strafrechtliche Folgen sind bei der Bewertung einer besonderen Härte nicht zu berücksichtigen. • Dauer (12 Wochen) und Beginn (21.07.2009) der Sperrzeit sind rechtlich zutreffend nach § 144 Abs. 2 und 3 SGB III bestimmt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts wird aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte wegen einer 12-wöchigen Sperrzeit, da der Kläger durch eine private Trunkenheitsfahrt mit anschließendem Entzug der Fahrerlaubnis arbeitsvertragswidrig gehandelt und hierdurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 144 SGB III). Eine besondere Härte, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit geführt hätte, ist nicht ersichtlich und strafrechtliche Konsequenzen bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Die Kostenentscheidungen erfolgten nach § 193 SGG; eine Revision wurde nicht zugelassen.