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Beschluss

L 12 AS 4387/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II werden nur übernommen, wenn eine konkrete Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter besteht. • Ein Mietvertrag, der darauf abzielt, durch Leistungsbezug bei Leistungsträgern dem Vermieter Einkünfte zu verschaffen, kann sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sein.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Sittenwidriger Mietvertrag neben dinglichem Wohnungsrecht verhindert Kostenübernahme • Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II werden nur übernommen, wenn eine konkrete Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter besteht. • Ein Mietvertrag, der darauf abzielt, durch Leistungsbezug bei Leistungsträgern dem Vermieter Einkünfte zu verschaffen, kann sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sein. Die Kläger, ein verheiratetes Ehepaar (Jg. 1953), beziehen seit 2005 Leistungen nach SGB II. Sie zogen zum 1.7.2007 in eine vom Sohn vermietete Wohnung und schlossen einen Mietvertrag über 500 EUR Kaltmiete (250 EUR je Klägerteil geltend). Die Mutter der Klägerin war zuvor Eigentümerin; im Testament wurde dem Sohn Erbe und der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht als Vermächtnis eingeräumt. Der Leistungsträger forderte Unterlagen an, kürzte Leistungen und gewährte letztlich nur verbrauchsabhängige Nebenkosten. Die Kläger klagten auf Übernahme der Unterkunftskosten für Juli 2007 bis Januar 2008; das Sozialgericht wies die Klage ab, weil durch das Wohnungsrecht keine konkrete Mietzahlungspflicht bestehe. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger PKH für die Berufung. • Rechtliche Voraussetzungen für PKH: Nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür ist eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich. • Voraussetzungen der Kostenübernahme nach §22 Abs.1 SGB II: Nur tatsächliche, angemessene Aufwendungen werden übernommen; erforderlich ist, dass der Hilfebedürftige einer konkreten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter ausgesetzt ist. • Dingliches Wohnungsrecht: Die Klägerin verfügt kraft Vermächtnis über ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht (§1093 BGB), das dem Eigentümer die Pflicht auferlegt, das Wohnen zu dulden; die Klägerin konnte ihren Ehemann kraft §1093 Abs.2 BGB aufnehmen, sodass Wohnungslosigkeit nicht drohte. • Mietvertrag und Sittenwidrigkeit: Obwohl ein Mietvertrag bestand, verstößt dieser gegen die guten Sitten (§138 BGB), weil er inhaltlich und in der Absicht darauf gerichtet war, durch Leistungsbezug dem Sohn Einnahmen zu verschaffen und damit die Vermögensverhältnisse zulasten des Leistungsträgers zu regeln. • Schädigungs- bzw. Gestaltungsabsicht: Die Kläger wussten beim Vertragsschluss von ihrem Leistungsbezug und verschwiegen das Wohnungsrecht; Ziel war offenbar, zusätzliche Einnahmen des Sohnes zu erreichen, ohne rechtfertigenden Grund. • Folge für die Erfolgsaussicht der Berufung: Mangels konkreter Zahlungsverpflichtung und wegen Nichtigkeit des Mietvertrags besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; damit fehlt die Grundlage für PKH. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Der Beschluss über die Versagung der PKH ist unanfechtbar (§177 SGG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kläger können die Übernahme der Kaltmiete nicht verlangen, da ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht der Klägerin besteht und somit keine konkrete Mietzahlungsverpflichtung droht. Zudem ist der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sittenwidrig und nach §138 BGB nichtig, weil er darauf gerichtet war, dem Sohn durch Leistungsbezug Einkünfte zu verschaffen und damit die Vermögensverhältnisse zulasten des Leistungsträgers zu regeln. Mangels Erfolgsaussicht der Berufung ist PKH zu versagen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.