OffeneUrteileSuche
Urteil

L 7 AS 6055/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Zusicherung nach § 34 SGB X ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit bereits bestehender Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht nicht. • § 22 Abs. 2 SGB II regelt die Zusicherung nur für geplante neue Mietverträge bei Wohnungswechseln, nicht für bereits bewohnte Wohnungen. • Eine verbindliche Zusage der Behörde zu einzelnen Berechnungselementen (z. B. Nettokaltmiete) eines Leistungsanspruchs nach SGB II ist ohne ausdrückliche fachgesetzliche Ermächtigung unzulässig; insoweit ist die begehrte Zusicherung rechtswidrig. • Die Behörde hat über die Erteilung einer Zusicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; der Anspruch des Bürgers beschränkt sich jedenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf eine generelle Verpflichtung zur Zusicherung.\n
Entscheidungsgründe
Keine Zusicherung zur Angemessenheit bereits bewohnter Unterkunftskosten nach § 22 SGB II • Eine Zusicherung nach § 34 SGB X ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit bereits bestehender Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II besteht nicht. • § 22 Abs. 2 SGB II regelt die Zusicherung nur für geplante neue Mietverträge bei Wohnungswechseln, nicht für bereits bewohnte Wohnungen. • Eine verbindliche Zusage der Behörde zu einzelnen Berechnungselementen (z. B. Nettokaltmiete) eines Leistungsanspruchs nach SGB II ist ohne ausdrückliche fachgesetzliche Ermächtigung unzulässig; insoweit ist die begehrte Zusicherung rechtswidrig. • Die Behörde hat über die Erteilung einer Zusicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; der Anspruch des Bürgers beschränkt sich jedenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht aber auf eine generelle Verpflichtung zur Zusicherung.\n Die Klägerin mit zwei Kindern bewohnt seit 2006 eine 3‑Zimmer‑Wohnung; die Nettokaltmiete wurde 2007 erhöht. Die Bedarfsgemeinschaft bezog laufend Leistungen nach SGB II. Die Beklagte teilte mit, als angemessene Kaltmiete werde höchstens EUR 421,50 anerkannt; die tatsächliche Miete überstieg diesen Betrag. Die Beklagte lehnte die Erteilung einer verbindlichen Zusicherung ab, weil hierfür keine Rechtsgrundlage vorliege. Die Kläger begehrten gerichtlich die Zusicherung, dass die derzeitige Nettokaltmiete bis auf Weiteres als angemessen anzusehen sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein; das LSG entschied mit zugelassener Revision zugunsten der Beklagten. • Statthaftigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs‑ und Verpflichtungsklage zulässig, soweit die Zusicherung für künftige Zeiträume begehrt wird; insoweit besteht Rechtsschutzbedürfnis. • Wortlaut und Systematik von § 22 SGB II: § 22 Abs. 2 SGB II normiert die Zusicherung ausdrücklich nur für geplante neue Unterkünfte bei Wohnungswechseln. § 22 Abs. 1 SGB II regelt Leistungen für bereits bewohnte Unterkünfte und sieht statt einer Zusicherung eine Übernahme unangemessener Kosten nur zeitlich begrenzt (in der Regel sechs Monate) vor. • Auslegung und Gesetzeszweck: Die Trennung in Abs. 1 und Abs. 2 zeigt, dass der Gesetzgeber zwischen bereits bestehenden Verbindlichkeiten und der Planung neuer Verbindlichkeiten unterscheiden wollte. Die Zusicherung dient der Planungssicherheit bei bevorstehenden neuen Verpflichtungen; dieses Interesse fehlt bei bereits bestehenden Mietverträgen. • Rechtliche Qualifikation der Zusicherung: § 34 SGB X definiert die Zusicherung als Zusage, einen späteren Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Eine Zusicherung darf nicht derart gestaltet werden, dass sie ein reines Berechnungselement eines künftigen Leistungsbescheids (z. B. Nettokaltmiete) verbindlich festlegt, soweit keine fachgesetzliche Ermächtigung dies ermöglicht. • Ermessensaufgabe und Anspruchsposition: Die Behörde ist grundsätzlich befugt, über die Erteilung einer Zusicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; aus § 34 SGB X und der Fachnorm ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres ein materieller Anspruch auf Zusicherung für bereits bewohnte Wohnungen. • Verbot teilregelnder Zusicherungen: Das SGB II gestattet außerhalb der in § 22 ausdrücklich genannten Fälle keine verbindliche Teilregelung über einzelne Berechnungselemente; eine solche Zusicherung wäre rechtswidrig, weil sie in die Entscheidung über laufende Leistungen eingreifen und von der Behörde nicht getragen werden darf. Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zusicherung, dass ihre derzeitige Nettokaltmiete dauerhaft als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt wird. § 22 Abs. 2 SGB II begründet Zusicherungen nur für geplante neue Mietverhältnisse bei Wohnungswechseln; für bereits bewohnte Unterkünfte regelt § 22 Abs. 1 SGB II stattdessen die zeitlich begrenzte Übernahme unangemessener Kosten und schließt damit die begehrte Zusicherung aus. Ebenso fehlt eine fachgesetzliche Grundlage, die der Behörde erlauben würde, verbindlich über einzelne Berechnungselemente des Leistungsanspruchs vorab zu entscheiden. Die Revision wurde zugelassen.