OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 R 3292/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ehen, die weniger als ein Jahr dauern, gilt gemäß § 46 Abs.2a SGB VI die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe; diese ist vom Hinterbliebenen mit vollem Beweis zu widerlegen. • Die Widerlegung der Vermutung erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit genügt nicht (§ 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO). • Bei offenkundiger, lebensbedrohlicher Erkrankung des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Eheschließung müssen entgegenstehende innere oder äußere Umstände umso gewichtiger sein, um die Vermutung zu widerlegen. • Eine Pflegeehe (Haftung für bereits eingetretenen Pflegefall) widerlegt die Versorgungsehe nur, wenn die tödlichen Folgen der Krankheit zum Zeitpunkt der Heirat nicht vorhersehbar waren.
Entscheidungsgründe
Keine Witwenrente bei unterjähriger Ehe wegen nicht widerlegter Versorgungsehe • Bei Ehen, die weniger als ein Jahr dauern, gilt gemäß § 46 Abs.2a SGB VI die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe; diese ist vom Hinterbliebenen mit vollem Beweis zu widerlegen. • Die Widerlegung der Vermutung erfordert einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit genügt nicht (§ 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO). • Bei offenkundiger, lebensbedrohlicher Erkrankung des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Eheschließung müssen entgegenstehende innere oder äußere Umstände umso gewichtiger sein, um die Vermutung zu widerlegen. • Eine Pflegeehe (Haftung für bereits eingetretenen Pflegefall) widerlegt die Versorgungsehe nur, wenn die tödlichen Folgen der Krankheit zum Zeitpunkt der Heirat nicht vorhersehbar waren. Die Klägerin heiratete den seit 2000 krankheitsbedingt rentenbeziehenden Versicherten am 19. März 2007; der Versicherte war bereits seit Mai 2006 an einem multiplen Myelom im fortgeschrittenen Stadium erkrankt. Nach wiederholten Chemotherapien und gesundheitlichen Rückschlägen verschlechterte sich sein Zustand weiter; er verstarb am 22. Mai 2007, weniger als drei Monate nach der Heirat. Die Klägerin beantragte Witwenrente; die Rentenversicherung lehnte ab mit Verweis auf § 46 Abs.2a SGB VI wegen einer vermeintlichen Versorgungsehe. Die Klägerin behauptete, sie habe von der Schwere der Erkrankung nichts gewusst und die Ehe sei teilweise aus Pflegegründen bzw. zur Einsicht in Akten geschlossen worden. SG und LSG verneinten die Widerlegung der Vermutung; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Voraussetzungen: Anspruchsgrundlage ist § 46 SGB VI; Ausschlusstatbestand bei Ehedauer unter einem Jahr nach § 46 Abs.2a SGB VI; Widerlegung erfordert vollen Beweis (§ 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO). • Beweismaßstab: Der Vollbeweis verlangt einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; bloße Möglichkeit genügt nicht. Die Beweislast für die Widerlegung trägt die Klägerin. • Sachliche Würdigung: Zum Zeitpunkt der Anmeldung (6.3.2007) und der Eheschließung (19.3.2007) war dem Senat zufolge bekannt, dass der Versicherte an einem unheilbaren multiplen Myelom Stadium III B litt; aus Befunden und Therapiestand ergab sich die Lebenserwartung als eingeschränkt. Die Klägerin räumte Kenntnis von durchgeführten Chemotherapien und gehminderungsbedingten Einschränkungen ein und pflegte den Versicherten bereits zuvor. Äußere Umstände (Intensivbehandlung im Feb. 2007, fortschreitender Therapieversagen, dramatische Verschlechterung im April 2007) sprechen für die Offenkundigkeit und Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung. • Abwägung der Motive: Innere Motive der Klägerin (Pflegeabsicht, Einsicht in Krankenakten) wurden nicht schlüssig und nicht in dem erforderlichen Vollbeweis dargelegt; der Vortrag dazu wurde erst verzögert bzw. unzureichend belegt. Finanzielle Bedürftigkeit der Klägerin unterstützt die Annahme eines Versorgungsmotivs. • Rechtsfolgen: Bei besonders offenkundiger und lebensbedrohlicher Krankheit erhöht sich die Anforderungen an die Nachweise gegen eine Versorgungsehe; diese Anforderungen wurden von der Klägerin nicht erfüllt, sodass die gesetzliche Vermutung fortfällt und der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen ist. Wichtige Normen: § 46 Abs.1, § 46 Abs.2a, § 50 Abs.1 SGB VI; § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO; § 193 SGG (Kostenentscheidung). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente, weil die Ehe weniger als ein Jahr dauerte und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht mit dem für den vollen Beweis erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit widerlegt wurde. Maßgeblich ist, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen, fortschreitenden Krebserkrankung litt und die Klägerin Kenntnis von wesentlichen Therapie- und Pflegeumständen hatte. Die von der Klägerin behaupteten entgegenstehenden Motive (Pflegeehe, Einsicht in Krankenakten) wurden nicht hinreichend belegt und treten in der Gesamtwürdigung nicht gleichwertig neben das Versorgungsmotiv. Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.