Urteil
L 11 R 3052/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vormerkungsbescheiden zur Kontenklärung sind die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden materiellen Vorschriften über die Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten anzuwenden.
• Für in der DDR erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind bei Versicherten, die nach dem 1. Januar 1937 geboren sind, die Regelungen des § 256a SGB VI maßgeblich; höhere Verdienste sind nur zu berücksichtigen, wenn Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden.
• Die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI, die bestimmten älteren Jahrgängen die Bewertung nach dem Fremdrentengesetz ermöglicht, ist verfassungsgemäß und nicht mit Art. 3 oder Art. 14 GG unvereinbar.
• Ein Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nicht nur abstrakte Tatbestände feststellt, sondern Feststellungen trifft, die in das spätere Leistungsfeststellungsverfahren einfließen können.
Entscheidungsgründe
Bewertung von DDR-Verdiensten bei Vormerkungsbescheiden nach § 256a SGB VI • Bei Vormerkungsbescheiden zur Kontenklärung sind die zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden materiellen Vorschriften über die Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten anzuwenden. • Für in der DDR erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelte sind bei Versicherten, die nach dem 1. Januar 1937 geboren sind, die Regelungen des § 256a SGB VI maßgeblich; höhere Verdienste sind nur zu berücksichtigen, wenn Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt wurden. • Die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI, die bestimmten älteren Jahrgängen die Bewertung nach dem Fremdrentengesetz ermöglicht, ist verfassungsgemäß und nicht mit Art. 3 oder Art. 14 GG unvereinbar. • Ein Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nicht nur abstrakte Tatbestände feststellt, sondern Feststellungen trifft, die in das spätere Leistungsfeststellungsverfahren einfließen können. Der 1949 geborene Kläger arbeitete von 1973 bis 1989 in der DDR als Entwicklungsingenieur; im Sozialversicherungsbuch sind für 1973–1987 beitragspflichtige Jahresverdienste bis zu 7.200 DM eingetragen. Nach Übersiedlung in die BRD beantragte er 1991 Kontenklärung; die Beklagte erließ 2004 und 2005 Vormerkungsbescheide, in denen die Versicherungszeiten bis Ende 1997/1998 festgestellt und die Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI auf Grundlage der im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen Verdienste berechnet wurden. Der Kläger widersprach und verlangte stattdessen eine Bewertung nach dem Fremdrentengesetz oder hilfsweise nach § 256b SGB VI, da dies zu einer höheren Punktebewertung führen würde; er rügte außerdem Verfassungsverletzungen (Art. 3, Art. 14 GG) und echte Rückwirkung. Das SG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das LSG entschied ebenfalls ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; das Verfahren konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 143,151 SGG). • Gegenstand: Streitgegenstand sind die Vormerkungsbescheide der Beklagten, mit denen die maßgebliche Norm zur Ermittlung der Entgeltpunkte festgelegt wurde (§ 256a SGB VI). • Rechtliche Einordnung Vormerkungsbescheid: Ein Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs.5 SGB VI ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; er stellt nicht nur abstrakt Tatbestände fest, sondern bindet in relevanter Weise für spätere Leistungsfeststellungen nach dem zum Erlasszeitpunkt geltenden materiellen Recht. • Anwendung des § 256a SGB VI: Nach § 256a Abs.1–3 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die in den Sozialunterlagen ausgewiesenen Verdienste nach Aufwertung und Vervielfältigung (Anlage 10) als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen; nur Beiträge, für die Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR gezahlt wurden, sind darüber hinaus zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die im Sozialversicherungsbuch dokumentierten, mit Pflichtbeiträgen belegten Einkünfte bis 7.200 DM jährlich zutreffend angesetzt. • Freiwillige Zusatzrente: Höhere tatsächliche Verdienste können nur berücksichtigt werden, wenn der Versicherte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet hat; hier hat der Kläger dies nicht getan und einen Beitritt nicht nachgewiesen. • Stichtagsregelung und Verfassungsmäßigkeit: § 259a SGB VI gewährt nur Versicherten bestimmter Jahrgänge (vor 1.1.1937) die Bewertung nach dem Fremdrentengesetz; diese Sonderregelung dient dem Vertrauensschutz und der Verwaltungsvereinfachung. Die unterschiedliche Behandlung älterer und jüngerer Übersiedler ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art.3 GG. • Art.14 GG: Ein Eingriff in Eigentumsschutz wird verneint, da die bundesdeutschen Rentenansprüche neu begründete Ansprüche sind und sich nicht unmittelbar als geschütztes Eigentum aus DDR-Erwerbstatbeständen darstellen lassen. • Hilfsantrag §256b SGB VI: Eine Bewertung nach § 256b scheitert, weil es sich nicht um lediglich glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten handelt, sondern um festgestellte, mit Beiträgen belegte Zeiten. • Kosten und Revision: Die Berufung ist unbegründet; außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2004 und 13. Juni 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2006) sind rechtmäßig. Die Beklagte durfte die im Sozialversicherungsbuch ausgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen zugrunde legen und die Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermitteln. Eine Berücksichtigung höherer Verdienste scheitert, weil der Kläger keine Beiträge zur freiwilligen Zusatzrente geleistet und somit kein Anspruch auf Anrechnung darüber hinausgehender Einkünfte besteht. Die verfassungsrechtlichen Rügen (Art. 3, Art. 14 GG) und der Einwand der echten Rückwirkung greifen nicht durch; die Stichtagsregelung des § 259a SGB VI ist verfassungsgemäß. Damit bleibt es bei der Bewertung nach § 256a SGB VI; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.